Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wilder in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2024, GZ **, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass unter Abweisung des Mehrbegehrens der Beitrag zu den Kosten der Verteidigerin auf 200 Euro erhöht wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Am 27. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 (präzisiert) Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.1 [**]).
Am 13. Jänner 2025 beantragte A* unter Anschluss einer Leistungsaufstellung ihrer Verteidigerin den Ersatz ihrer Vertretungskosten in Höhe von 804,12 Euro (darin enthalten 20 % USt) gemäß beiliegender Honorarnote (ON 4.1 und 2)).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit 90 Euro.
Der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 6) kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein solches durchschnittliches, mit 3.000 Euro zu honorierendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist aufgrund der im Regelfall zu erwartenden geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer von 1.500 Euro auszugehen. Der solcherart zu bemessende Pauschalkostenbeitrag kann sich somit je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder aber sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist aber weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen (vgl EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP 2 ff).
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre.
Dem gegenständlich gegen A* geführten Ermittlungsverfahren lag ein Verkehrsunfall vom 24. August 2024 zu Grunde (vgl ON 2.5 [Darstellung der Tat: A* fuhr mit ihrem PKW auf der ** Richtung **. B* fuhr mit seinem PKW auf der **. Auf der Kreuzung ** kam es zur Kollision, wodurch B* verletzt wurde. A* hatte als Rechtskommende Vorrang. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden; als Beweismittel wird eine Lichtbildmappe und ein amtsärzliches Gutachten angegeben.]). Am 19. September 2024 langte die Vollmachtsbekanntgabe ** bei der Polizei ein. Dieser war eine etwas mehr als einseitige Stellungnahme der A* angeschlossen (ON 2.21 f; vgl auch die an die Polizei übermittelten Skizzen zum Unfallort und -geschehen ON 2.19 f). Der Stellungnahme muss wohl – mit Blick auf den erst am 27. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingelangtem Abschlussbericht - das von der Verteidigerin mit der Polizei geführte Telefonat und eine Besprechung mit der Mandantin vorangegangen sein. Die Stellungnahme war jedenfalls notwendig und zweckmäßig, fand sie doch Niederschlag in der am 26. September 2024 erfolgten (fünfminütigen) Beschuldigtenvernehmung der A* (ON 2.5). Aus dem 22 kurze Unterordner umfassenden Abschlussbericht (ON 2, beinhaltend beispielsweise eine Lichtbildbeilage zur Unfallsörtlichkeit, eine Grundmeldung zum Verkehrsunfall, ein amtsärztliches Gutachten zum Unfallgegner, diverse Abfragen und andere Kurzinformationen [Personalblatt, Strafregisterauskunft uä]) erhellt eine sehr einfache Sach- und Rechtslage. Neben den bereits dargestellten notwendigen und zweckmäßigen Vertretungshandlungen war auch ein telefonischer und elektronischer Austausch zwischen Verteidigerin und Beschuldigter bei der Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags zu berücksichtigen, wenngleich sich die Vielzahl der Kontakte nicht ganz erschließt. Nicht zu übersehen war, dass das gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB geführte Verfahren noch am Tag des Einlangens des Abschlussberichts gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde (ON 1.1).
Ausgehend von den oben dargestellten Prämissen gibt auch die Neueinführung des Verteidigerkostenbeitrags im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO bzw die Novellierung des § 393a StPO durch BGBl I Nr 96/2024, keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg mit etwa 10% des Höchstbetrages (der Stufe 1) anzusetzen ist ( Lendl , WK StPO § 393a Rz 10 ff).
Beim gegenständlichen Fall handelt es sich um einen äußerst einfachen (sehr kurzen) Verteidigungsfall mit einem eine Ordnungsnummer umfassenden Aktenumfang; komplexe Tat- oder Rechtsfragen lassen sich nicht im Ansatz finden. Aus diesem Grund war daher ausgehend von den oben aufgezeigten Bemessungsgrundlagen der im Spruch ersichtliche Beitrag nach § 196a Abs 1 StPO (erste Stufe) zuzusprechen und der Ausspruch des Erstgerichts in diesem Sinne zu korrigieren.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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