Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Masicek-Wallner und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* (ON 133) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2026, GZ **-120, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026 (ON 68.2) wurde B* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2, 15 StGB und des Vergehens des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 168f Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde B* gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Republik Österreich binnen 14 Tagen EUR 555,--zuzüglich 4 % Zinsen seit 14. Jänner 2026 zu zahlen und gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 555,--für verfallen erklärt.
Ungeachtet eines nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzichts unmittelbar nach Urteilsverkündung (vgl ON 80 ab ca. 1 Stunde 58 Minuten) erklärte B* mit Schreiben vom 15. Jänner 2026, das Urteil nicht zu akzeptieren (ON 69).
Das Urteil erwuchs nach Zurückweisung der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 72, ON 88.1) sowie der Berufung (ON 91.3) in Rechtskraft.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* und B* in ** von September 2022 bis März 2023 in 398 Fällen
A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der C* GmbH (idF: C*) durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich durch die Einreichung inhaltlich unrichtigen Refundierungsanträgen und Rechnungen sowie durch die Vorspiegelung, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der beantragten Fördergelder vorlägen, zu Handlungen, nämlich der Auszahlung von Fördergeldern aus dem Förderprogramm „Reparaturbonus“, verleitet bzw. zu verleiten versucht, die die Republik Österreich in einem Betrag von rund 23.490 Euro am Vermögen schädigten bzw. in einem weiteren Betrag von rund 16.665 Euro schädigen sollten;
B./ durch die unter I./A./ geschilderten Handlungen versucht, vorsatzlos handelnde Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen dazu zu bestimmen, unter Vorlage inhaltlich unrichtiger Unterlagen in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 168f Abs 5 StGB) stehen, Mittel aus der von der Europäischen Union verwalteten Aufbau- und Resilienzfazilität in einem Betrag von 40.155 Euro unrechtmäßig zu erlangen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil den Bediensteten der C* die inhaltliche Unrichtigkeit der eingereichten Rechnungen im Zuge von stichprobenartigen Überprüfungen auffiel und die Zahlungsanträge der Republik Österreich nicht auf diese Geschäftsfälle gestützt werden.
II./ B* von Jänner bis März 2023 in 83 Fällen dadurch, dass er mit A* vereinbarte, ihm die Daten und Reparaturbons seiner Kunden zur Verfügung zu stellen, um unberechtigte Förderungen bei der C* zu beantragen, und diese auch tatsächlich zur Verfügung stellte,
A./ A* zu den unter I./A./ geschilderten Tathandlungen betreffend 83 Fällen bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), wobei diesbezüglich 555 Euro unberechtigt ausbezahlt wurden und weitere 8.220 Euro unberechtigt ausbezahlt werden sollten;
B./ versucht, vorsatzlos handelnde Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen dazu zu bestimmen, unter Vorlage inhaltlich unrichtiger Unterlagen in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 168f Abs 5 StGB) stehen, Mittel aus der von der Europäischen Union verwalteten Aufbau- und Resilienzfazilität in einem Betrag von 8.775 Euro unrechtmäßig zu erlangen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil den Bediensteten der C* die inhaltliche Unrichtigkeit der von A* eingereichten Rechnungen im Zuge von stichprobenartigen Überprüfungen auffiel und die Zahlungsanträge der Republik Österreich nicht auf diese Geschäftsfälle gestützt werden.
Mit Schriftsätzen vom 17. Februar 2026 (ON 78 S 2) und 28. April 2026 (ON 99) beantragte der Verurteilte B* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens mit dem Vorbringen, er sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt worden, da wesentliche Beweismittel im Erkenntnisverfahren nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden seien. Insbesondere hätten die vorliegenden Beweise, die (nicht näher konkretisierten) Zeugenaussagen sowie das Geständnis des Erstangeklagten im Urteil keine ausreichende Berücksichtigung gefunden, was aus seiner Sicht einen erheblichen Verfahrensmangel darstelle. Im Übrigen hege er erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des entscheidenden Richters (gemeint: Vorsitzenden des erkennenden Schöffensenats), die er aus dessen Bemerkung „Ich glaube Ihnen nicht“ ableite (ON 99).
Die Europäische Staatsanwaltschaft gab dazu am 12. Mai 2026 eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 108.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 120) wies der gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO zuständige Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zusammengefasst mit der Begründung ab, dass der Antragsteller keine neuen Beweismittel beigebracht habe, sondern inhaltlich lediglich die für verfehlt erachtete Beweiswürdigung des Schöffensenats bekämpfe. Das Wiederaufnahmeverfahren diene jedoch nicht dazu, die im bereits durchgeführten Verfahren erörterten Beweismittel einer neuen Würdigung zu unterziehen, die Wiederaufnahme sei auch allein zur Korrektur einer behauptetermaßen unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht möglich.
Die Europäische Staatsanwaltschaft erstattete im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit keine (erneute) Stellungnahme (ON 3.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1.) dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2.) er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3.) wenn derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Gegenstand der Wiederaufnahme ist in allen drei Fallgruppen des § 353 StPO einzig die reformatio in melius in Ansehung der Schuldfrage, sohin die Tatsachenebene der rechtskräftigen Verurteilung, nicht aber die unrichtige Lösung der Rechts-oder Straffrage oder eine unrichtige Beweiswürdigung im früheren Strafverfahren ( Soyer LiK-StPO 2 § 353 Rz 2).
Die Wiederaufnahme gemäß § 353 Z 1 StPO erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung (zB falsche Beweisaussage, Urkundenfälschung und Bestechung) als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt bzw dartut ( Lewisch, WK StPO § 353 Rz 16). Der Wiederaufnahmewerber behauptet jedoch keine falsche Beweisaussage, sondern erachtet sich vielmehr durch (nicht näher spezifizierte) Aussagen der Zeugen und des Mitangeklagten im Erkenntnisverfahren entlastet.
Tatsachen und Beweismittel sind dann „neu“ im Sinne von § 353 Z 2 StPO, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu welchem ihre Verwertung noch möglich war ( Lewisch, aaO § 353 Rz 24). Solch ein neu beigebrachtes Beweismittel muss zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen. Die „Eignung“ ist eine Eigenschaft der beizubringenden neuen Tatsachen und Beweise in Hinblick auf die durch sie (allenfalls in Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern, um zu einer Lösung der Beweisfrage zu gelangen ( Lewisch aaO Rz 60). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung-anders als vom Verurteilten gewünscht-beurteilt wurden, sind jedoch nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichts ( Lewisch , aaO § 353 Rz 39).
Ausgehend davon ist das Erstgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 353 Z 2 StPO nicht vorliegen, stützt sich doch der Wiederaufnahmewerber auf seiner Ansicht nach unzureichend gewürdigte entlastende Zeugenaussagen sowie das Geständnis des Erstangeklagten im Erkenntnisverfahren, betont die bereits in der Hauptverhandlung diskutierte Frage, ob er von der Mitwirkung am „Reparaturbonus“ gesperrt worden sei oder die Zusammenarbeit mit der C* freiwillig beendet habe und moniert selbst „erhebliche Verfahrensmängel“, die jedoch nicht Gegenstand der Wiederaufnahme sind, sondern im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels bekämpft werden können.
Auch in seiner Beschwerde (ON 133) bezieht sich der Verurteilte explizit auf Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung und die seiner Ansicht nach unzutreffenden Würdigung dieser „eindeutigen Beweislage“ im Rahmen der rechtlichen Qualifikation und bei der Strafbemessung.
Da auch weder die vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel behaupteten Verteidigungsmängel seines als „Pflichtverteidiger“ titulierten Verfahrenshelfers (in diesem Zusammenhang moniert er die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Vertretung-§ 9 RAO; die Verletzung der Pflicht zur aktiven Verteidigung - § 13 StPO sowie die Verletzung der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Mandanten im Sinne des § 49a RAO), die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Abgabe seines (zunächst im Übrigen bestrittenen – vgl ON 78) Rechtsmittelverzichts geführt habe, noch die dem Vorsitzenden unterstellte mangelnde Unvoreingenommenheit - die bereits den Gegenstand einer vom Verurteilten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde (ON 76; ON 77; ON 81) bildet - Gründe für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens darstellen, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl,WK StPO § 390a Rz 17).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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