Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2026, GZ **-51, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Blaschke durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird nicht , jener wegen des Ausspruchs über die Strafe hingegen Folgegegeben und über A* unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. April 2026, AZ B*, eine Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden-Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB (C./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und anderen Orten im Bundesgebiet
C./ am 8. Jänner 2025 zwei Tablets, zwei Mobiltelefone und ein Navigationsgerät, sohin fremde bewegliche Sachen, die ein abgesondert verfolgter unbekannter Täter zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt an einem nicht mehr festzustellenden Ort Gewahrsamsträgern von Unternehmen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hatte, sohin durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich einen gewerbsmäßigen Diebstahl erlangt hatte, für einen Gesamtbetrag von 125 Euro gekauft;
D./ im Dezember 2024 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen tschechischen Reisepass lautend auf C*, geboren am **, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass er im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität, sohin einer Tatsache gebraucht wird, unterdrückt, indem er ihn nach Auffindung an sich nahm.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht fünf einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd das reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 53) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 61).
Dem Rechtsmittel kommt teilweise Berechtigung zu.
Zur zunächst zu behandelnden (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist festzuhalten, dass das Erstgericht die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte.
Dabei konnte es sich insbesondere auf die geständige Einlassung des Angeklagten und die entsprechenden Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur deliktischen Herkunft und zum Wert der verhehlten Gegenstände (vgl etwa ON 18.2.5 bzw ON 18.2.7) sowie Sicherstellung des unterdrückten Reisepasses stützen.
Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden Feststellungen des Erstgerichts in der Tatfrage (soweit sie Schuld- und Freispruch tragen) hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit bekämpft. Ihr Ziel ist ein neuer eigenständiger Ausspruch des Berufungsgerichts an Stelle desjenigen des Erstgerichts (also ein Ersatz der bekämpften, den Schuld- oder Freispruch tragenden Feststellungen) ohne Einschränkung durch das Neuerungsverbot (vgl Hager/Meller/Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 5, 137; RIS-Justiz RS0120232).
Die im Rahmen der Schuldberufung erhobene Kritik an den Feststellungen zu Urteilspunkt C./, die konkrete Feststellungen zu einem behaupteten entschuldigenden Notstand begehrt, übersieht, dass das Erstgericht zur Motivlage des Angeklagten überhaupt keine-im Wege der Schuldberufung bekämpfbaren-Feststellungen traf. Mängel an Feststellungen können jedoch mit einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht releviert werden, sondern sind der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds vorbehalten (vgl RIS-Justiz RS0122980, Hager/Meller/Hetlinger aaO 138). An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Auch der Berufung wegen Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu.
Ähnlich wie bereits in seinem Vorbringen zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld behauptet der Angeklagte inhaltlich das Vorliegen eines Feststellungsmangels gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO in Hinblick auf den Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstands.
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis lit c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 600).
Die Behauptung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung zwar grundsätzlich geständig geäußert, jedoch auch geschildert, den Ankauf nur getätigt zu haben, weil er von Mithäftlingen bzw deren außerhalb der Haft befindlichen Komplizen wiederholt und ernstlich unter Druck gesetzt worden sei, indem ihm etwa mehrmals gedroht worden sei, dass seiner Familie, insbesondere seiner Schwester und seiner Tochter, etwas angetan werde und sie wissen würden, wo diese wohnen würden, wozu der Rechtsmittelwerber auf seine – in einem unmittelbaren Zusammenhang bloß mit einem Schmuggel von Gegenständen in die Justizanstalt und den Verkauf von Gegenständen über sein Willhaben-Konto stehende – Aussageteile Bezug nimmt (ON 41, 6 ff), weist dem Rechtsmittelvorbringen zuwider auf keinen entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) hin.
Die diesbezügliche Schilderung umschreibt nämlich keine tatsächliche oder auch nur vermeintliche Zwangslage, die sich aus einem unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil ergeben habe. Die Unmittelbarkeit der Gefahr zählt aber zu den Wesenselementen einer Notstandssituation, weil bei einem anderen Motivationsdruck vom Betroffenen zu verlangen ist, dass er sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entzieht (RIS-Justiz RS0089449). Im Übrigen setzt entschuldigender Notstand des weiteren voraus, dass in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Diese Voraussetzung ist bei der gegebenen Sachlage gleichfalls nicht erfüllt, weil der Angeklagte eine behördliche Hilfestellung vorrangig deshalb verweigerte, weil er sich wegen seiner vorangegangenen Flucht aus der Justizanstalt nicht an die Polizei wenden wollte (vgl dazu die ausdrücklichen Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach explizitem Vorhalt durch die Einzelrichterin in ON 41, 6 und 12). Das hier bloß isolierte Hervorgreifen einzelner Passagen einer Aussage ohne Beachtung deren inneren Zusammenhangs genügt den Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Feststellungsmangels nicht (vgl RIS-Justiz RS0118580 [T27]).
Hingegen kommt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe im Ergebnis Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass zwischenzeitig das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen für Strafsachen Graz vom 28. April 2026, AZ B*, in Rechtskraft erwachsen ist und angesichts des dort zugrundeliegenden letzten Tatzeitpunkts am 6. Februar 2026 auf dieses gemäß §§ 31, 40 StGB vom Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen war (vgl Haslwanterin WK² StGB § 31 Rz 3; RIS-Justiz RS0090926). Mit genanntem Urteil wurde der Angeklagte des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 (zu ergänzen: Abs 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei erschwerend sechs (richtig: fünf) einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd hingegen das Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt wurde.
Im aktuellen Verfahren hat das Erstgericht darüber hinaus die weiteren besonderen Strafbemessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Soweit er zu seinen Gunsten berücksichtigt haben will, dass er den Reisepass „nicht aktiv an sich genommen“, sondern gefunden habe, spricht er einerseits kein Tatbestandsmerkmal des angezogenen Tatbestands an und übergeht zudem die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts, wonach er den in der Bettspalte eines Hotels gefundenen Reisepass einsteckte und beim Verlassen des Hotels mitnahm (US 4).
Das Rechtsmittelvorbringen bezüglich Punkt C./, wonach ein Erfolgsunwert großteils ausgeblieben sei, weil der Angeklagte nicht alle der ihm übergebenen Waren verkauft habe, spricht ebenfalls keinen Milderungsgrund an, weil der Tatbestand bereits mit dem Kauf durch ihn vollendet und der deliktsspezifische Erfolg damit vollständig eingetreten war.
Auch der behauptete unauffällige Gesinnungswert erschließt sich dem Rechtsmittelgericht nicht und ist dieser in einer Gesamtschau vielmehr als hoch anzusetzen, zumal der Angeklagte noch vor vollständigem Vollzug der letzten Freiheitsstrafe während seiner Flucht neuerlich einschlägig und im Rückfall mehrfach delinquierte und durch dieses Verhalten seine rechtliche Werte offensichtlich klar ablehnende Haltung neuerlich unmissverständlich zum Ausdruck brachte.
Zuletzt liegen auch die Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 4 und Z 11 StGB nicht vor, weil die Tat weder unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt wurde, noch unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, sondern die Lage des Angeklagten – sollten seine Schilderungen den Tatsachen entsprechen – ausschließlich dem Umstand geschuldet war, dass er sich aufgrund seiner vorangegangenen Flucht nicht an die Sicherheitsbehörden wenden wollte.
Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände hat das Erstgericht eine zum Urteilszeitpunkt angemessene Sanktion verhängt, die jedenfalls erforderlich ist, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und auch potentiellen weiteren Tätern hinreichend zu signalisieren, dass derartige Delinquenz, insbesondere im Rückfall, nicht toleriert wird.
Ausgehend von der dargestellten Strafzumessungslage war jedoch unter nunmehriger Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil, mit dem bereits eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt worden war, die Strafe entsprechend herabzusetzen und erweist sich eine Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat-und schuldangemessen.
Der Berufung war daher in spruchgemäßem Umfang Folge zu geben.
Da während des laufenden Rechtsmittelverfahrens die Untersuchungshaft über den Angeklagten verhängt wurde, hat das Erstgericht über die Anrechnung dieser nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit mit Beschluss zu entscheiden (§ 400 Abs 1 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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