Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 29. April 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Beschwerde des A* vom 16. Dezember 2025 (ON 1) als unzulässig zurück (1.). Weiters wurde dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen (2.).
Das Erstgericht hielt - wortwörtlich wiedergegeben – fest wie folgt:
Der in der Justizanstalt Stein untergebrachte A* brachte die mit 16. Dezember 2025 datierte Beschwerde ein (ON 1), in der er monierte, dass Briefmarken auf Briefen, die an ihn adressiert seien, im Auftrag des Anstaltsleiters beschmiert werden. Zudem beantragte er Verfahrenshilfe und verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2025 zu VfGH G 133/2024-31.
In ihrer Stellungsnahme vom 14. Jänner 2026 (ON 3) brachte die Leitung der Justizanstalt Stein vor, dass Briefmarken, welche nicht bereits durch den Poststempel am Kuvert entwertet wurden bzw. bei welchen der Poststempel nicht deutlich auf der Marke erkennbar ist, von der Österreichischen Post „entwertet“ werden würden. Dies erfolge zumeist anhand eines Striches oder Kreuzes quer über die Briefmarke mittels Kugelschreiber bzw. wasserfesten Stift. Die Poststücke würden bereits derart in der hierortigen Post- und Kontrollstelle einlangen. Eine derartige „Anordnung“ des Anstaltsleiters liege nicht vor. Der vom untergebrachten Insassen gegenständlich erhobenen Beschwerde liege weder eine vom Anstaltsleiter getroffene bzw. ihm zurechenbare Entscheidung oder Anordnung zugrunde, noch werde eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters geltend gemacht. Ebenso liege keine Entscheidung und kein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten vor, vielmehr liege der Beschwerde überhaupt keine Entscheidung zugrunde.
In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2026 (ON 4) hielt der Beschwerdeführer seine Ausführungen aufrecht.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Briefmarken, welche nicht wie üblich durch den Poststempel am Kuvert bereits entwertet wurden, bzw. auf welchen der Poststempel nicht deutlich auf der Marke erkennbar ist, werden von Mitarbeitern der Österreichischen Post mittels Strich oder Kreuz quer über die Briefmarke mittels Kugelschreiber bzw wischfesten Stift entwertet. Diese Poststücke langen daher so entwertet bereits in der Post- und Kontrollstelle der Justizanstalt ein.
Eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder eines Strafvollzugsbediensteten liegt nicht vor.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die als unbedenklich erachtete Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Stein vom 14. Jänner 2026, die mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen in Einklang stünde.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass der vom Beschwerdeführer monierte Sachverhalt weder auf einer Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters fuße, noch eine Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters geltend gemacht werde. Ausgehend davon liege kein § 16 Abs 3 StVG zu unterstellender Entscheidungsgegenstand vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Mangels Entscheidung oder Fehlverhaltens eines Strafvollzugsbediensteten sei die Beschwerde auch nicht dem Anstaltsleiter zur Entscheidung weiterzuleiten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes G 133/2024-31 vom 25. Juni 2025 jedem Insassen Verfahrenshilfe zu gewähren und jede weitere Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe verfassungswidrig sei.
Briefmarken dürften nicht mit Kugelschreiber oder wasserfestem Stift durch Beschmieren entwertet werden, da der Gesetzgeber im Postwertzeichengesetz und im Zustellgesetz normiert habe, dass ein Postwertzeichen nur durch einen Datums- oder Wellenstempel entwertet werden dürfe. Es sei eine besonders geschützte staatliche Urkunde beschädigt worden. Der Anstaltsleiter habe dieses Vorgehen angeordnet und systematisch durchführen lassen.
Verfahrenshilfe stehe ihm als wehrlosem Kranker zu, da er nach § 21 StGB untergebracht sei und damit der Schutzpflicht des Gerichts unterliege. Dazu verweist er auf die Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau, GZ ** (ON 7).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber aaO § 16 Rz 11/6).
Werden lediglich allgemeine Missstände aufgezeigt, kann dies (ausschließlich) mittels Aufsichtsbeschwerde iSd § 122 StVG geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht dem Vollzugsgericht zukommt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 6 f).
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Demnach hat das Vollzugsgericht zunächst seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und einlangende Anbringen daraufhin zu überprüfen, ob es für die betreffende Sache zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist somit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien, zuletzt etwa AZ 32 Bs 343/25p, 32 Bs 341/25v, 32 Bs 2/26t).
Gegenständlich monierte A* in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe - zusammengefasst wiedergegeben -, dass er am 9. Dezember 2025 einen Beamten darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Briefmarke auf einem an ihn gerichteten Brief im Auftrag des Anstaltsleiters in der Poststelle mit Kugelschreiber beschmiert worden sei (ON 1).
Demnach richtet sich sein Beschwerdevorbringen inhaltlich weder gegen eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters, sondern gegen ein Verhalten eines Mitarbeiters der Poststelle der Justizanstalt Stein, zumal das Verhalten von Strafvollzugsbediensteten diesen stets selbst zuzurechnen ist, unabhängig davon ob dazu – wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine Weisung oder eine Anordnung erteilt wurde ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 3/1). Über Beschwerden gegen ein (behauptetes) Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten entscheidet aber – wie bereits ausgeführt – der Anstaltsleiter.
Eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichts in dieser Angelegenheit ist daher nicht zulässig ( Pieber in WK 2StVG § 121 Rz 1; OLG Wien 32 Bs 292/22h, 32 Bs 343/25p, 132 Bs 275/17m, uva). Der Beschluss des Vollzugsgerichts – dem damit auch keine Kompetenz zukommt, darüber zu entscheiden, ob ein Strafvollzugsbediensteter das in Rede stehende Verhalten tatsächlich gesetzt hat - war daher (ersatzlos) aufzuheben ( Pieber in WK 2StVG § 121b Rz 4; Oberlandesgericht Wien zu AZ 132 Bs 162/17v, 132 Bs 275/17m, 32 Bs 248/24s uva).
Nachdem sohin (derzeit) keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben ist, wird dieses die Beschwerde dem Anstaltsleiter zu überweisen haben, welchem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Administrativbeschwerde zukommt.
Nachdem – wie bereits angesprochen - die Frage der Zuständigkeit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist, war auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden