Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 11. Februar 2026, GZ *-9, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 20. Oktober 2025 (ON 1) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 13. Oktober 2025 (ON 3.4 S 1 f) nicht Folge.
Das Erstgericht ging-wortwörtlich wiedergegeben-von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu ** verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren. Da unter einem eine bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von 3 Monaten widerrufen wurde, fällt das errechnete Strafende auf den 3. Juli 2028.
Im Juli 2025 wurden zwei Briefsendungen der rechtsfreundlichen Vertretung des Insassen, Rechtsanwältin Mag.a B*, vom 1. Juli 2025 und vom 21. Juli 2025 nicht an den Beschwerdeführer zugestellt, sondern an die Absenderin mit dem Postvermerk „Annahme nachträglich verweigert“ retourniert.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Fehler in der Sphäre der Post oder der Justizanstalt passierte.
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht zusammengefasst auf die vorliegenden unbedenklichen Urkunden, wobei insbesondere der Bericht der Justizanstalt Simmering (ON 3.2) sowie die Ergebnisse der durch das Gericht in Auftrag gegebenen polizeilichen Erhebungen bei der Post (ON 6 und 8) von Bedeutung seien.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass ein schuldhaftes Verhalten von Justizwachebeamten oder der Anstaltsleitung nicht erweislich sei, wobei die Österreichische Post AG die Vermutung geäußert habe, dass die gegenständlichen Briefe erst gar nicht das zuständige Postamt erreicht hätten, womit der abweisende Bescheid zu Recht ergangen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der zusammengefasst eine unrichtige Anwendung des Gesetzes moniert. Er habe eine Ablehnung des zuständigen Vollzugssenates wegen Befangenheit kundgetan, womit sich der Vollzugssenat aber nicht auseinandergesetzt habe. Es liege auch Rechtswidrigkeit dahingehend vor, dass auf seine Beweisanbote und Beweisanträge nicht eingegangen worden sei. Er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er nicht über die Ergebnisse der Erhebungen bei der Post (ON 6 und 8) informiert worden sei. Außerdem sei es rechtswidrig, aufgrund einer bloßen Vermutung einen Beschluss zu erlassen, und das Erstgericht sei der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Somit habe die belangte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten und es läge daher ein Willkürakt und somit Rechtswidrigkeit vor (ON 11).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm bislang tatsächlich kein rechtliches Gehör zu den Ergebnissen der Erhebungen bei der Österreichischen Post AG (ON 6 und 8) eingeräumt wurde. Dies wurde jedoch vom Oberlandesgericht Wien nachgeholt, indem ihm die angesprochenen Erhebungsergebnisse zur allfälligen Äußerung binnen fünf Tagen übermittelt wurden (ON 5 im Bs-Akt). Mit seiner Äußerung vom 17. Juni 2026 (ON 6 im Bs-Akt) hielt A* zusammengefasst seine Beschwerde aufrecht und lehnte namentlich genannte Mitglieder des Vollzugssenats nach § 16a StVG als befangen ab, da sie in mehreren konkret angeführten Verfahren verfassungsgesetzliche und einfachgesetzliche Bestimmungen verletzt hätten.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst die Befangenheit von Mitgliedern des Vollzugsgerichts und des Vollzugssenats geltend macht, ist nach § 18 Abs 3 StVG – soweit hier relevant - ein Mitglied des Vollzugssenates von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wenn (andere) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z 2). Im Übrigen gilt - infolge des in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten Verweises § 7 AVG (insbesondere auch die weiteren dort geregelten - wenngleich in casu nicht relevanten - besonderen Ausschließungsgründe wie Angehörigeneigenschaft oder gewillkürtes Vertretungsverhältnis zu einer Partei) sinngemäß ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 18 Rz 4).
Ein befangenes Entscheidungsorgan hat sich demnach bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Ein Ablehnungsrecht kommt den Parteien dabei nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs kann lediglich mit dem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden, wobei Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3; siehe zu § 7 AVG etwa VwGH vom 19. März 2025, Ro 2024/06/0026 vom 22. Jänner 2015, Zahl Ro 2014/06/0002; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 17). Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 7 AVG folgend ist Befangenheit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden in begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen ( Drexler/Weger, StVG 5§ 18 Rz 3; vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, Ra 2025/11/0007, vom 19. März 2025, Ro 2024/06/0026, vom 16. Juli 2014, 2013/01/0063 jeweils mwN). Die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen vermag keine Befangenheit zu begründen (vgl etwa VwGH vom 8. Oktober 2025, , vom 21. März 2025, ; vgl auch
Soweit der Beschwerdeführer weiters auf von ihm erstattete Beweisanträge bzw. Beweisanbote Bezug nimmt, ist der Beschwerde (ON 1) – selbst bei großzügiger Interpretation – kein konkreter Beweisantrag zu entnehmen, sondern führt er darin lediglich aus, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Juli 2025 für die postalischen Retournierungen der betreffenden Postsendungen einzuschränken und dadurch mittels Dienstplan das wahre schuldige Organ aus den Kreisen der Justizanstalt Wien-Simmering auszuforschen (ON 1 S 4). Zu seiner Kritik, dass das Erstgericht darauf nicht eingegangen sei, bleibt festzuhalten, dass – selbst bei Vorliegen eines Beweisantrages – nach den im Verfahren gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG anzuwendenden Bestimmungen des § 39 AVG im Verwaltungsverfahren keine Vorschrift besteht, derzufolge Beweisanträge ausdrücklich abzuweisen wären. Beweisanträge dürfen im Übrigen abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung von Beweis-anträgen vor, kann das Absehen von der Aufnahme weiterer (beantragter) Beweise gerechtfertigt sein ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 f mwN). Fallkonkret könnte die vom Beschwerdeführer angeregte und in der Äußerung vom 17. Juni 2026 ausdrücklich beantragte Auswertung der Dienstpläne nur belegen, welche Beamten in diesem Zeitraum zum Dienst eingeteilt waren, jedoch nicht, ob die gegenständlichen Schreiben tatsächlich in der Justizanstalt Wien-Simmering eingelangt und dort von Beamten geöffnet sowie retourniert worden waren.
Soweit der Beschwerdeführer erkennbar vermeint, die Feststellungen des bekämpften Beschlusses würden auf einer bloßen Vermutung beruhen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht seine Feststellungen – wie zuvor ausgeführt – auf den Bericht der Justizanstalt Wien-Simmering (ON 3.2) sowie die Erhebungsergebnisse (ON 6 und 8) gründet, während die kritisierte Vermutung in der Begründung des Beschlusses nur ergänzend angeführt wird und es sich dabei um eine sinngemäße Wiedergabe der Mitteilung der Österreichischen Post AG handelt.
Auch mit seinen im Übrigen lediglich pauschal einen Willkürakt und eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses behauptenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken an der nachvollziehbaren erstgerichtlichen Entscheidung zu wecken.
Da dieser auch sonst keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 121b Rz 4), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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