Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ **-129a.2, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 25. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Wolm durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der A* B* mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. November 2024, rechtskräftig seit 25. November 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche und einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B./) und je eines Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall und Abs 3 StGB (A./) und des Diebstahls nach § 127 StGB (C./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Unter einem wurde die dem Genannten mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. November 2024, rechtskräftig seit 25. November 2024, AZ C*, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* zu nachstehenden Zeiten in ** und andernorts im Bundesgebiet
A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, D* dadurch am Vermögen geschädigt, dass er in zahlreichen Angriffen das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er sich die Zugangsdaten zu den Bankkonten (Depot- und Verrechnungskonten) des Genannten verschaffte bzw diese ohne Wissen und Willen des Genannten änderte, um dauerhaft Zugriff auf die Finanzen des Genannten zu erlangen, wodurch es ihm gelang, von dessen Konten Überweisungen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert (Gesamtschaden: 273.930,51 Euro) entweder zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten zu tätigen (Punkt III./) oder von einem Konto des D* auf das Konto der E* B* durchzuführen, um die Beträge in bar zu beheben und sich zuzueignen (Punkte I./ und II./) oder in Zueignungsabsicht von einem Kryptowährungskonto auf ein eigenes (Punkt IV./), und zwar
I./ vom F* Konto des D* IBAN: G* auf das H* Konto IBAN: I* der abgesondert verfolgten E* B*
1.) am 7. Oktober 2024 2.500 Euro;
2.) am 8. Oktober 2024 200.000 Euro;
3.) am 10. Oktober 2024 20.000 Euro;
4.) am 11. Oktober 2024 900 Euro;
II./ vom F* Konto des D* IBAN: G* auf das Konto der J* IBAN: I* der abgesondert verfolgten E* B*
1.) am 3. Dezember 2024 2.412 Euro;
2.) am 4. Dezember 2024 9.000 Euro;
3.) am 6. Dezember 2024 2.500 Euro;
4.) am 8. Dezember 2024 2.152,50 Euro;
5.) am 9. Dezember 2024 7.000 Euro;
6.) am 14. Dezember 2024 2.500 Euro;
7.) am 19. Dezember 2024 insgesamt 817,37 Euro;
III./ vom F* Konto des D* IBAN: G* auf nachfolgende Empfänger, nämlich
1.) am 16. Oktober 2024 1.809,90 Euro an die Firma K*;
2.) am 7. November 2024 1.353,92 Euro an die in Tschechien ansässige Firma L*;
3.) am 12. November 2024 1.200 Euro an die BH M* (Verwaltungsstrafen);
4.) am 21. November 2024 2.849,52 Euro an die Firma N*;
5.) am 21. November 2024 1.116,08 Euro an die Firma O*;
6.) am 11. November 2024 3.900 Euro auf das Insolvenzkonto des Masseverwalters im Konkursverfahren der Firma P* des A* B*;
7.) am 30. November 2024 2.400 Euro auf das Insolvenzkonto des Masseverwalters im Konkursverfahren der Firma P* des A* B*;
8.) am 16. Dezember 2024 3.762,42 Euro an die ÖGK;
9.) am 17. Dezember 2024 760 Euro an die Firma Q*;
IV./ am 17. April 2024 vom R* Konto des D* 0.08760156 BTC (damaliger Tageswert 4.996,80 Euro) an die E-Mail Adresse: **, die mit einem R* Konto des A* B* verknüpft war;
B./gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der nachgenannten Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diesen mit einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten (Gesamtschaden: 385.000 Euro), und zwar
1.) D* am 15. Oktober 2023 zur Überweisung von 7.000 Euro an A* B* als Darlehen unter dem vorgetäuschten Vorwand, das Geld für einen bulgarischen Anwalt zu benötigen, das tatsächlich aber für andere private Zwecke Verwendung fand und eine Rückzahlung nicht erfolgte;
2.) D* am 3. Mai 2024 zur Überweisung von 40.000 Euro auf das Konto der E* B* durch die Vorspiegelung, gewinnversprechende Investitionen in der Türkei für ihn zu tätigen, wobei das Geld in der Folge vom Konto in bar entnommen wurde und für andere private Zwecke Verwendung fand;
3.) D* am 18. September 2024 zur Überweisung von 160.000 Euro auf das Konto der E* B* durch die Vorspiegelung, gewinnversprechende Investitionen in der Türkei für ihn zu tätigen, wobei das Geld in der Folge vom Konto in bar entnommen und nicht für das Opfer veranlagt wurde;
4.) D* am 6. August 2024 zur Übergabe von 8.000 Euro in bar unter Vorspiegelung, einen PKW der Marke ** sofort mit Gewinn für D* weiterzuverkaufen, wobei das Auto nie verkauft, sondern von A* B* auf E* B* zugelassen und privat verwendet, sohin sich zugeeignet wurde;
5.) D* im Juli 2024 zur Übergabe von 30.000 Euro als Darlehen für die Anschaffung einer Handyreparatur-Maschine, wobei eine Rückzahlung nicht erfolgte;
6.) D* am 26. September 2024 zur Überweisung von 30.000 Euro unter Vorspiegelung, einen PKW der Marke ** sofort mit Gewinn für D* weiterzuverkaufen, wobei er das Auto nie verkaufte, sondern sich zueignete;
7.) am 15. Mai 2024 in ** S* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannten Person zur Übergabe von 110.000 Euro in bar unter Vorspiegelung, einen PKW der Marke ** anzukaufen und dafür 110.000 Euro in der Türkei vorgestreckt zu haben, wobei das Auto in weiterer Folge nie angekauft bzw nie an das Opfer übergeben wurde und auch keine 110.000 Euro vom Angeklagten in der Türkei vorgestreckt wurden;
C./ am 2. Oktober 2024 D* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, nämlich eine ** Drohne ** im Wert von 800 Euro und einen Laptop.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, den langen Deliktszeitraum zu B./, den raschen Rückfall, die Begehung während eines anhängigen Strafverfahrens, die Ausnützung einer betagten und einer psychisch beeinträchtigten Person und den hohen Schaden zu A./ als erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2026, GZ 12 Os 36/26z-4, ist nunmehr über seine zu ON 136.2 ausgeführte Berufung sowie Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss zu entscheiden. Die Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche wurde mit Eingabe vom 19. Mai 2026 zurückgezogen (ON 8.1 des Bs-Akts).
Die vom Erstgericht im Übrigen richtig und vollständig zur Darstellung gebrachte besondere Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu präzisieren, dass dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB auch aufgrund der vielfachen Tatwiederholung zu A./ und B./ ein besonderes Gewicht beizumessen ist (RIS-Justiz RS0091375).
Für den Angeklagten sprechende Umstände bzw Milderungsgründe vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen.
Mögen auch das über 80-jährige Opfer D* und das psychisch beeinträchtigte Opfer S* aufgrund des in den Angeklagten gesetzten Vertrauens die Begehung der inkriminierten strafbaren Handlungen erleichtert haben, fällt gerade der Missbrauch der über Jahre aufgebauten engen persönlichen Beziehungen (US 6; US 11) zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht.
Bei objektiver Abwägung der besonderen, dem Angeklagten ausschließlich zum Nachteil gereichenden Strafzumessungslage und der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Schöffensenat - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – mit der Hälfte der möglichen Höchststrafe ausbemessene Sanktion einer fünfjährigen Freiheitsstrafe durchaus der – entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - hoch anzusetzenden personalen Täterschuld des einschlägig vorbestraften Angeklagten, der teils während anhängigen Strafverfahrens und in der Folge auch während offener Probezeit delinquierte (zur schuld-erhöhenden Wirkung RIS-Justiz RS0090984; RS0090597), und dem doch erheblichen Unrechtsgehalt der Taten, als deren Folge zwei wirtschaftliche Existenzen ruiniert wurden (US 35), angemessen. In der Tatsache, dass der Angeklagte das Opfer D* im Tatzeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2024 um einen Betrag von mehr als einer halben Million Euro schädigte, manifestiert sich eine auffallend habgierige und rücksichtslose Tatbegehungsweise. Da die Strafe unter strikter Beachtung der strafbegrenzenden Funktion der Schuld auch generalpräventiven Erwägungen gerecht zu werden hat (RIS-Justiz RS0090600), kommt eine Reduktion der Strafe nicht in Betracht.
Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht ist aufgrund der Strafhöhe gesetzlich ausgeschlossen.
Zur Beschwerde:
In Anbetracht der nunmehr erstmalig anstehenden Verbüßung einer (noch dazu mehrjährigen) Freiheitsstrafe und in Ermangelung außergewöhnlicher spezialpräventiver Umstände, die den Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. November 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht zusätzlich zu gegenständlichem Strafausspruch für geboten erscheinen lassen, war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und von der Möglichkeit eines Widerrufs aus Anlass der erneuten Verurteilung Abstand zu nehmen. Zur nachhaltigen Verhaltenssteuerung des A* B* bedarf es jedoch der Verlängerung der Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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