Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 30. September 2025, GZ 12 Hv 25/25t 129a.2, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B) sowie je eines Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 StGB (A) und des Diebstahls nach § 127 StGB (C) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach
(C) am 2. Oktober 2024 in N* (US 18) * B* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar eine DJI Drohne Mini 3 Pro im Wert von 800 Euro und einen Laptop MacBook 15 (US 18).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt ihre Argumentation, das Tatbild des § 127 StGB sei nicht erfüllt, weil sich „die Fremdheit“ der vom Angeklagten weggenommenen Sachen aus den Urteilskonstatierungen „nicht ableiten“ ließe, nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 18 f, 30 und 32 iVm US 4) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Weshalb sich in Bezug auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 19) ein Vorsatz „auf die Wegnahme einer fremden beweglichen körperlichen Sache mit wirtschaftlichem Tauschwert“ nicht „ableiten“ lassen sollte, lässt die Beschwerde offen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565; zum subjektiven Tatbestand des § 127 StGB eingehend Stricker in WK 2 StGB § 127 Rz 167 ff [169] mwN; zur Wertträgereigenschaft einer Sache siehe Stricker in WK 2 StGB § 127 Rz 14, 48 ff).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden