Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Markus Adam, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) C* D* , geboren am **, 2.) F* D* , geboren am **, und 3.) F* D* , geboren am **, sämtliche **, vertreten durch Mag. Alexandra Ludwig, Rechtsanwältin in Wien, wegen jeweils EUR 10.415,26 sA (Gesamtstreitwert: 31.245,78), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23.1.2026, GZ **-15, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht:
1. Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene (richtig: End-)Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von 4 % Zinsen aus jeweils EUR 136,92 seit ** zu lauten hat:
„Die drei beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei jeweils EUR 10.415,26 samt 4 % Zinsen seit ** sowie die mit jeweils EUR 4.728,46 (darin EUR 707,89 USt und EUR 481,08 Barauslagen) bestimmten anteiligen Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu zahlen.“
2. Die drei beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit jeweils EUR 2.882,20 (darin EUR 500 Barauslagen und EUR 397,03 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich aller drei beklagter Parteien nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Tochter des am ** verstorbenen G* B* (in der Folge: Erblasser). Die Beklagten sind die Enkelsöhne der vorverstorbenen zweiten Ehegattin (H* B*) und Söhne der Stieftochter (I* J*-D*) des Erblassers. Im Verlassenschaftsverfahren zu ** des Bezirksgerichtes Baden wurde der Nachlass den Beklagten aufgrund des Testaments vom 12.11.2020 zu einem Drittel rechtskräftig eingeantwortet. In dieser letztwilligen Verfügung nannte der Erblasser die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte und verfügte, ihren Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte zu mindern, da er seit langer Zeit, zumindest seit zehn Jahren, kein Naheverhältnis zu ihr habe und es absehbar sei, dass sich dies nicht mehr ändern werde (Testament Beil./1 Punkt 4.).
Die Klägerin begehrte zunächst von der Verlassenschaft nach dem Erblasser die Zahlung von EUR 68.473,12 samt 4 % Zinsen ab **. Ohne das Testament des Erblassers wäre sie gesetzliche Alleinerbin geworden, weshalb ihr die Hälfte des Reinnachlasses (in der Höhe von EUR 136.946,24) als Pflichtteil zustünde. Nach der erfolgten Einantwortung der Beklagten und Zahlungen der Beklagten in der Höhe von jeweils EUR 10.905 am 1.9.2025 (darin EUR 10.279,76 an Kapital und EUR 625,24 an Zinsen von ** bis 2.9.2025) sowie einem Teilanerkenntnisurteil über eine weitere Zahlungsverpflichtung der Beklagten in der Höhe von jeweils EUR 136,92 schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zuletzt auf Zahlung von jeweils EUR 10.415,26 samt 4 % Zinsen seit ** sowie auf Zahlung von 4 % Zinsen aus jeweils EUR 136,92 ab ** ein (Protokoll ON 12.2, 3).
Die Verfügung der Pflichtteilsminderung sei unwirksam. Es sei zwar richtig, dass zwischen ihr und dem Erblasser seit vielen Jahren kein Kontakt mehr bestanden habe, dies jedoch, weil dieser ihr aus Anlass ihres 40. Geburtstages im September 2007 per Sprachnachricht mitgeteilt habe, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr wünsche. Der Kontaktabbruch sei von ihm ausgegangen bzw habe er durch grundloses Meiden eines Kontaktes berechtigten Anlass zum Kontaktabbruch gegeben. Die Klägerin sei auch der neuerlichen Heirat des Erblassers nicht ablehnend gegenübergestanden. Ihre Ablehnung habe sich nur darauf bezogen, dass er den Termin der Hochzeit an ihrem 30. Geburtstag angesetzt habe. Er habe ihr gedroht, die Beziehung zu ihr abzubrechen, wenn sie nicht zur Hochzeit käme. Sie habe den Erblasser am Tag seiner Hospitalisierung infolge einer Krebserkrankung sowie in der Folge täglich besucht. Sie habe ihn auch während des Rehabilitationsaufenthaltes besucht und zu einer Nachuntersuchung begleitet. Die Telefonnummer ihres Vaters habe sie nach seinem Kontaktabbruch gelöscht, da ihr dies von ihrem Psychotherapeuten geraten worden sei. Am Begräbnis des Erblassers habe sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht teilgenommen.
Die Beklagten wandten gegen den – der Höhe nach zuletzt unstrittigen (restlichen) - Pflichtteilsanspruch der Klägerin ein, dass dieser auf die Hälfte zu mindern sei, da zwischen ihr und dem Erblasser seit Jahrzehnten aus Gründen, die in der Sphäre der Klägerin lägen, kein Kontakt bestanden habe. Die Klägerin habe sich ab 1997 zunehmend vom Erblasser abgewandt, da sie dessen Beziehung mit H* B* nach dem Tod ihrer Mutter abgelehnt habe. Zwar habe bis 2001 vereinzelt Kontakt bestanden, doch habe sich die Klägerin nach der Krebserkrankung des Erblassers 2002 gänzlich von ihm abgewandt und ihn nicht unterstützt. Sie habe ihn weder im Krankenhaus noch bei der Rehabilitation oder zu Hause besucht. Spätestens seit 2002 habe kein Naheverhältnis mehr bestanden, die Klägerin habe nicht einmal die Mobiltelefonnummer des Erblassers auf ihrem Smartphone gespeichert gehabt, sie sei nicht zu dessen Begräbnis gekommen.
Mit dem angefochtenen (End-)Urteil verpflichtete das Erstgericht die drei Beklagten jeweils zur Zahlung von 4 % Zinsen aus EUR 136,92 seit ** und wies das Klagebegehren auf Zahlung von jeweils EUR 10.415,26 samt 4 % Zinsen aus EUR 10.278,35 seit ** ab. Dabei legte es seiner Entscheidung den auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, aus dem insbesondere folgende Feststellungen hervorzuheben sind:
„Insbesondere über Initiative der zweiten Frau des Erblassers gab es danach (gemeint nach der Hochzeit im September 1997; Anm des Berufungsgerichts) Versuche, das Verhältnis wieder aufzubauen. So half der Erblasser bei der Montage von Lampen in der neuen Wohnung der Klägerin, was diese jedoch nicht als Annäherung verstand, da sie der Ansicht war, er würde dies nicht aus Zuneigung, sondern über äußeren Druck tun.
Die Klägerin besuchte ihn bei Krankenhausaufenthalten aufgrund seiner 2002 diagnostizierten Krebserkrankung und auch bei seinen Rehabilitationsaufenthalten. Zu einer weiteren Vertiefung der Vater-Tochter-Beziehung kam es dadurch jedoch nicht. Es gab aber zunächst noch wechselseitige anlassbezogene Einladungen, die zum Teil auch wahrgenommen wurden, doch kam ein Naheverhältnis insbesondere vor 2004 nicht mehr zustande.
Seit einem Telefonat im September 2007, das die Klägerin als Abbruch der Beziehung auffasste, dessen konkreter Wortlaut jedoch nicht festgestellt werden kann, gab es von der Klägerin keine Versuche mehr, Kontakt zum Erblasser aufzunehmen. Der Erblasser versuchte dies zwar noch vor seinem Tod, erreichte sie jedoch nicht.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Pflichtteil nach § 776 Abs 1 ABGB letztwillig auf die Hälfte gemindert werden könne, wenn der Verfügende und der Pflichtteilsberechtigte zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden in keinem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Unter einem längeren Zeitraum sei ein solcher von mindestens 20 Jahren zu verstehen. Die Beweislast dafür treffe diejenigen, die sich auf die Berechtigung der Pflichtteilsminderung stützen. Ausgehend vom Todestag des Erblassers sei diese Grenze im Februar 2004 erreicht worden. Die letzten engeren Kontakte zwischen der Klägerin und dem Erblasser hätten aus Anlass dessen Krebserkrankung im Jahr 2002 stattgefunden, womit von einer jedenfalls im Jahr 2004 bestehenden Entfremdung auszugehen sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass der Erblasser den Kontakt zur Klägerin gemieden hätte. Auch ein vom Erblasser gesetzter Anlass dafür, dass die Klägerin berechtigt das Naheverhältnis nicht wieder aufgenommen hat, sei nicht erkennbar. Die Pflichtteilsminderung sei daher wirksam. Der Zuspruch im Zinsenbegehren ergebe sich daraus, dass das Teilanerkenntnisurteil nur das Kapital und nicht die Zinsen umfasst habe. Der (geminderte) Pflichtteilsanspruch bestehe, ungeachtet der Möglichkeit der Stundung, mit dem Erbanfall. Zu diesem Zeitpunkt habe das Finanzamtsguthaben bereits bestanden, weswegen es auch von dort an zu verzinsen sei.
Gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellungen, dass es nach den Krankenhaus-und Rehabilitationsaufenthalten des Erblassers infolge dessen im Jahr 2002 diagnostizierten Krebserkrankung zwar noch wechselseitige anlassbezogene Einladungen gab, jedoch ein Naheverhältnis insbesondere vor 2004 nicht mehr zustande kam; sowie weiters die Feststellung, dass der konkrete Wortlaut des Telefonats im September 2007, dass die Klägerin als Abbruch der Beziehung auffasste, nicht festgestellt werden kann.
Stattdessen begehrte sie im Wesentlichen die Feststellungen, dass es in den Jahren 2002 bis 2007 weiterhin wechselseitige anlassbezogene Einladungen bzw Familienfeiern gegeben habe, an denen sowohl der Erblasser als auch die Klägerin teilgenommen hätten, und das familiäre Naheverhältnis zwischen den beiden bis zum Telefonat des Erblassers im September 2007 nicht aufgehoben worden sei; weiters die Feststellung, dass der Erblasser der Klägerin bei dem besagten Telefonat sinngemäß mitgeteilt habe, er kündige das Vater-Tochter-Verhältnis auf, die Klägerin solle ihm nicht immer am Rockzipfel hängen und eine eigene Familie gründen; durch diese Äußerungen sei es zum Bruch der Beziehung zwischen dem Erblasser und der Klägerin gekommen.
2.Aufgrund von Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu diesen entscheidungswesentlichen Feststellungen sowie zur notwendigen Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage beschloss das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung (§ 488 ZPO), welche es in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3.6.2026 durch Einvernahme der Klägerin, der Zeuginnen J*-D* und K* sowie Verlesung des erstinstanzlichen Aktes durchführte.
3. Aufgrund dieser Beweiswiederholung nimmt das Berufungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
„Das Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Klägerin war bereits in ihrer Kindheit und Jugend belastet, da die Klägerin den Eindruck hatte, den Anforderungen ihres Vaters nicht zu entsprechen. Durch ihr Bestreben, seine Erwartungen überzuerfüllen, fühlte sie sich von ihm nicht wertgeschätzt. Nach dem Tod ihrer Mutter ist das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vater abgekühlt und hat einen weiteren Bruch aus Anlass der Hochzeit des Erblassers mit seiner zweiten Frau im September 1997 erfahren. Damals kam es zu einem Zerwürfnis, da die Klägerin nicht verstand, weswegen der Termin der Hochzeit zwei Tage vor ihrem 30. Geburtstag anberaumt wurde, und ihr Vater darauf bestand, dass sie an der Hochzeit teilnimmt. Unmittelbar vor der Eheschließung am Standesamt befragt lehnte es die Klägerin ab, als Trauzeugin zu fungieren. Die anschließende Feierlichkeit verließ sie gekränkt vorzeitig.
Auch über Initiative der zweiten Frau des Erblassers gab es danach Versuche, das Verhältnis wieder aufzubauen. So half der Erblasser bei der Montage von Lampen in der neuen Wohnung der Klägerin. Auch sahen sich die Klägerin und ihr Vater zu dieser Zeit noch regelmäßig aufgrund der Ausübung ihrer Beschäftigungen. Der Erblasser betrieb eine Regalbetreuungsagentur. Die Klägerin arbeitete – so wie auch ihre Mutter bis zu ihrem Ableben – in diesem Unternehmen bzw später bei der im selben Gebäude untergebrachten Firma L*.
Infolge einer im Jahr 2002 beim Erblasser diagnostizierten Krebserkrankung kam es zu einer Intensivierung der Kontakte der Klägerin zu ihrem Vater. Er verständigte sie telefonisch von der Diagnose. Die Klägerin besuchte ihn jedenfalls am Tag vor und unmittelbar nach der Operation sowie auch regelmäßig während seines folgenden Krankenhausaufenthalts im Krankenhaus M*. Während des anschließenden mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalts in N* besuchte sie ihn ein Mal wöchentlich.
Nach den stationären Aufenthalten wohnte der Erblasser mit seiner Ehefrau im Haus derer Schwester. In dieser Zeit war auch die Bauphase für ein Haus in O*, in welches der Erblasser mit seiner Frau im November 2004 zogen.
Die Klägerin hatte mit ihrem Vater auch nach dem Rehabilitationsaufenthalt in N* regelmäßig telefonisch Kontakt und sah ihn auch immer wieder, etwa bei Geburtstagsfeiern im Familienkreis, zu Ostern oder zu Weihnachten. Sie feierte auch ihren Geburtstag regelmäßig mit ihrem Vater, dies in der Regel in einem Lokal in P* in ihrer Wohngegend (** oder ** Gemeindebezirk) oder im Süden von P*. Insbesondere besuchte sie etwa auch noch im Dezember 2004 mit ihrem Vater und dessen Ehefrau einen Christkindlmarkt im Schloss ** im ** Gemeindebezirk.
Nicht festgestellt werden kann, ob das familiäre Naheverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater, welches bis dahin in einem – vor dem Hintergrund des Alters und der (neuen) Familienverhältnisse der Beteiligten – nicht unüblichen Ausmaß bestanden hat, bereits vor dem 40. Geburtstag der Klägerin (September 2007) geendet hat. Ein Ende der persönlichen und telefonischen Kontakte zwischen der Klägerin und ihrem Vater erfolgte nach einer Nachricht des Erblassers auf die Mailbox der Klägerin im September 2007, welche die Klägerin als Abbruch der Beziehung auffasste, deren konkreter Wortlaut jedoch nicht festgestellt werden kann.“
4. Zu diesen Feststellungen gelangte das Berufungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Bei den Feststellungen zum Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater bis zu dessen Wiederverheiratung folgte das Berufungsgericht weitgehend den – soweit auch nicht bekämpften – Feststellungen des Erstgerichts.
Lediglich für die erstgerichtliche Feststellung „Es gab zu keinem Zeitpunkt ein herzliches, jedoch durchaus von gewünschter Nähe geprägtes Verhältnis im Familienkreis“ fehlt es an einem Beweisergebnis. Insbesondere sagte dies auch die Klägerin, auf deren Aussage das Erstgericht diese Feststellung stützte, so nicht aus (Protokoll ON 13.4).
Auch ergibt sich aus der – soweit durchaus nachvollziehbaren – Aussage der Klägerin nicht, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Vater „durch“ den Tod der Mutter (so vom Erstgericht festgestellt) abgekühlt ist. Die Klägerin schilderte vielmehr, dass die kühle, emotionsarme Reaktion ihres Vaters nach dem Tod der Mutter das Verhältnis zu ihm verschlimmert habe (Protokoll ON 13.4, 2).
Obwohl nicht entscheidungsrelevant, wurden auch die Gründe für das vorzeitige Verlassen der Hochzeitsfeier seitens der Klägerin – entsprechend derer detaillierter und soweit glaubwürdiger Aussage (Protokoll ON 13.4, Seite 2 f) – näher festgestellt. Auch die Aussage der Zeugin K* (Protokoll ON 12.2, 5) widerspricht keinesfalls der diesbezüglichen Schilderung der Klägerin.
Im Mittelpunkt des Beweisverfahrens und auch der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beweiswiederholung stand die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Vater nach dessen Wiederverehelichung im Jahr 1997 bis zu der außer Streit gestellten Einstellung der Kontakte im Jahr 2007 (Protokoll ON 10.2, 3), dies insbesondere im Hinblick auf das rechtsrelevante Kalenderdatum 25.2.2004 (20-Jahres-Frist vor dem Tod des Erblassers).
Die Beklagten brachten dazu vor, dass sich die Klägerin von ihrem Vater gänzlich abgewandt und ihn nicht unterstützt habe, als dieser im Jahr 2002 an Krebs erkrankt sei. Sie habe ihren Vater weder im Spital, noch auf der Reha oder zu Hause besucht. Es habe daher zumindest seit 2002 kein wie zwischen Familienangehörigen übliches Naheverhältnis mehr bestanden (Schriftsatz ON 9, 3). Dieses Vorbringen wurde durch die Beweisergebnisse eindeutig widerlegt. Die Klägerin schilderte sowohl in ihrer Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Zuge der Beweiswiederholung unter Anführung von zeitlichen und örtlichen Details die telefonischen und persönlichen Kontakte mit ihrem Vater im Zusammenhang mit dessen Krebserkrankung. Diese wurden auch durch die Aussage der Zeugin K*, die die Klägerin bei einem dieser Besuche traf, bestätigt. Auch die Aussagen der Mutter der Beklagten (I* J*-D*) als Zeugin vermochten diese Beweisergebnisse nicht zu entkräften. Auch wenn diese und ihre Mutter den Erblasser damals „fast jeden zweiten Tag“ im Krankenhaus besucht haben (Protokoll ON 12.2, 8), ist es durchaus möglich, dass regelmäßige Besuche der Klägerin von der Zeugin unbemerkt stattfanden, etwa wenn der Erblasser selber alternierende Besuche gewünscht hat.
Für die Feststellung zum Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater im folgenden – rechtsrelevanten – Zeitraum nach dem Ende des Rehabilitationsaufenthaltes im Jahr 2002/2003 bis Februar 2004 standen dem Gericht im Wesentlichen nur die Aussagen der Klägerin und der Mutter der Beklagten (Zeugin J*-D*) zur Verfügung. Auch wenn die Schilderungen der Klägerin zur Häufigkeit ihrer Kontakte zu ihrem Vater, dessen Ehefrau und den Stiefkindern im Rahmen der Beweiswiederholung übertrieben erschienen (so sprach die Klägerin von einer „Einweihungsparty“ nach dem Bezug eines Reihenhauses durch die Stieftochter des Erblassers, welche diese definitiv in Abrede stellte [Protokoll der Berufungsverhandlung, Seiten 5 und 8]), erscheint es doch naheliegend, dass der Erblasser nach seiner schweren Erkrankung und der festgestellten Besuchskontakte der Klägerin das Verhältnis zu seiner leiblichen Tochter in Form von regelmäßigen telefonischen Kontakten und persönlichen Treffen (etwa zu den jeweiligen Geburtstagen und zu Weihnachten) weiterführte.
Dafür, dass die vom Erblasser an die Klägerin anlässlich deren 40. Geburtstages hinterlassene Sprachnachricht doch ein markanter Einschnitt in der Beziehung zwischen den Beiden war, sprachen letztlich auch zwei wenn auch mittelbare, aber doch objektivierte Beweisergebnisse: Zum Einen suchte die Klägerin im September 2015, also noch lange vor dem Tod ihres Vaters, einen Psychotherapeuten auf, bei dem sie definitiv den Kontaktabbruch seitens ihres Vaters zu ihrem 40. Geburtstag schilderte (Beil./A). Zum Anderen hielt der Erblasser in seinem am 12.11.2020 errichteten Testament ein beendetes Naheverhältnis der Klägerin „seit zumindest zehn Jahren“ fest, was auch eher für einen Kontaktabbruch erst im Jahr 2007 und nicht schon vor 2004 spricht. Letztlich ist dazu auch noch auf die Aussage der Zeugin J*-D* im erstinstanzlichen Verfahren hinzuweisen, wonach ihr aufgefallen sei, dass die Klägerin „nach diesem Zeitpunkt“ (bezugnehmend auf den vorigen Satz: „zehn Jahre nach der Hochzeitsfeier“) nicht mehr an Familienfeiern teilgenommen habe (Protokoll ON 12.2, 9). Hinsichtlich eines Abbruchs des bis dahin jedenfalls nicht unüblichen Naheverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Vater, also vor September 2007, konnte daher nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
5. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 776 Abs 1 ABGB kann der Pflichtteil letztwillig unter anderem dann auf die Hälfte gemindert werden, wenn der Verfügende und der Pflichtteilsberechtigte zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden in keinem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Darunter ist ein Zeitraum für mindestens zwei Jahrzehnten zurückgerechnet vom Tod des Erblassers zu verstehen (RS0133874; 2 Ob 2/26x).
Die Beurteilung des gewöhnlichen Naheverhältnisses zwischen den in Frage kommenden Familienangehörigen beruht auf einer Einzelfallbetrachtung. Zentral ist die Frage, ob eine für solche Familienangehörige übliche geistig-emotionale Beziehung vorliegt. Es ist auf die typische Beziehung bei vergleichbaren Verhältnissen abzustellen. Maßgebend für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten; relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Nach den Gesetzesmaterialien ist ein Mindestmaß an menschlichen Kontakt jedenfalls vorauszusetzen. Gemeinsames Wohnen ist weder erforderlich, noch vermag es ein übliches Naheverhältnis in jedem Fall zu begründen. Nach der Rechtsprechung ist auch bei sehr unregelmäßigen Besuchen im Abstand mehrerer Monate eine Nahebeziehung gegeben (1 Ob 155/04g), nicht aber bei nur ganz sporadischem Kontakt (4 Ob 98/11g; Nemeth in Schwimann/Kodek 5§ 776 ABGB Rz 4 mwN).
Die festgestellten Kontakte der erwachsenen Klägerin zu ihrem Vater, insbesondere im Zeitraum seit dessen Wiederverehelichung bis Ende 2004 halten sich im Rahmen einer für solche Familienangehörige üblichen geistig-emotionalen Beziehung, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Wiederverehelichung des Vaters, seines neu eingegangenen Familienverhältnisses auch mit Stiefkindern und damit einhergehender auch belastender Momente im ursprünglichen Familienverhältnis.
Aufgrund der Negativfeststellung zu einer früher eingetretenen Entfremdung und der soweit die Beklagten treffenden Beweislast (6 Ob 226/14z; NemethaaO Rz 10) ist daher von einer Unwirksamkeit der vom Erblasser verfügten Pflichtteilsminderung auszugehen. Auf die Frage, auf wen der Kontaktabbruch zurückzuführen ist (§ 776 Abs 2 ABGB), kommt es daher nicht mehr an.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Pflichtteilsminderung war dem – der Höhe nach zuletzt unstrittigen – Klagebegehren stattzugeben. Ein allenfalls über den Umfang des Spruchs des erstinstanzlichen Endurteils hinausgehendes Zinsenbegehren ist infolge Nichtaufgreifung im Berufungsverfahren aus dem Rechtsstreit ausgeschieden (RS0039606).
Mit ihren Rechtsausführungen in den Rechtsmittelschriften werden die Parteien auf diese rechtliche Beurteilung verwiesen.
6. Infolge der Abänderung des Urteils in der Hauptsache war auch die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu treffen.
Im ersten Verfahrensabschnitt (ON 1 bis ON 10.2) betrug der Streitwert EUR 68.473,12 und ist die Klägerin mit gesamt EUR 62.495,82 (EUR 30.839,28 Zahlung, EUR 410,76 Teilanerkenntnisurteil, EUR 31.245,78 Endurteil) durchgedrungen. Dies ergibt eine Obsiegensquote von 91 % und eine Ersatzquote von 82 %. Dabei war die Klägerin insbesondere auch hinsichtlich des um die Zahlung eingeschränkten Klagebegehrens als obsiegend zu betrachten. Der von den Beklagten auch zum geminderten Pflichtteilsanspruch ursprünglich erhobene Stundungseinwand nach § 767 ABGB hätte – selbst bei Zutreffen der bestrittenen Voraussetzungen - bloß zu einer längeren Leistungsfrist und nicht zur Abweisung des Klagebegehrens geführt.
Im zweiten Verfahrensabschnitt (erste Stunde der Verhandlung vom 14.10.2025, ON 12.2) ist die Klägerin bei einem Streitwert (nach Zahlung und Teilanerkenntnisurteil) von EUR 34.245,79 mit EUR 31.245,78 (Endurteil) durchgedrungen. Auch dies ergibt eine Obsiegensquote von 91 % und eine Ersatzquote von 82 %.
Im dritten Verfahrensabschnitt (zweite und dritte Stunde der Verhandlung vom 14.10.2025 und Verhandlung vom 19.1.2026; ON 12.2 und ON 13) ist die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 31.245,78 zur Gänze durchgedrungen, was eine Obsiegens-und Ersatzquote von 100 % ergibt.
Die Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin sind nur insoweit berechtigt, als der Streitwert und damit die Bemessungsgrundlage in der Verhandlung vom 14.10.2025 lediglich für die erste Stunde EUR 34.245,79 und für die zwei weiteren Stunden EUR 31.245,78 betrug. Die Einschränkung auf EUR 34.245,79 erfolgte in der ersten Stunde und die weitere Einschränkung auf EUR 31.245,78 in der zweiten Stunde der Verhandlung (§ 12 Abs 3 RATG).
Da die Klägerin ihren Wohnsitz nicht am Gerichtsort (Q*) hat, waren ihr die Mehrkosten durch die Beiziehung eines auswärtigen Anwalts (doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG) zu ersetzen ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 ZPO Rz 30 mwN).
Auch die Bekanntgabe der Klägerin vom 8.4.2025 mit einer eigenen Vertagungsbitte war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da sie damit auf den Terminvorschlag in der Vertagungsbitte der Beklagten reagierte. Diese Verfahrenshandlung war im Sinne der Prozessökonomie für alle Verfahrensbeteiligten.
Rechnerisch ergibt sich die Kostenentscheidung ausgehend von den oben angeführten Obsiegens-und Ersatzquoten auf Grundlage des von der Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gelegten Kostenverzeichnisses. Eine nachträgliche Korrektur des Kostenverzeichnisses (durch die in der mündlichen Berufungsverhandlung gelegte Kostennote) kommt nicht in Betracht (9 ObA 80/16d; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.56).
Rechnerisch ergibt dies für das erstinstanzliche Verfahren einen Gesamtkostenzuspruch von EUR 14.185,37 (darin EUR 1.443,26 Barauslagen und EUR 2.123,68 USt). Da sämtliche Beklagten nach Kopfteilen, also je zu einem Drittel haften, war dies auch bei den Kostenzusprüchen zu berücksichtigen (§ 46 Abs 1 ZPO).
7. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf das vollständige Obsiegen der Klägerin und ihre auch der Höhe nach zutreffenden Kostenverzeichnisse in der Berufung sowie zur Berufungsverhandlung vom 3.6.2026.
Rechnerisch ergibt dies für das Berufungsverfahren einen Gesamtkostenzuspruch von EUR 8.646,61 (darin EUR 1.500 Barauslagen und EUR 1.191,10 USt), zu dessen Zahlung die Beklagten gleichteilig zu verpflichten waren (§ 46 Abs 1 ZPO).
8.Die gegen die Beklagten als materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO erhobenen Ansprüche sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zusammenzurechnen (RS0117342).
Die ordentliche Revision war jedoch nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grundlage der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB von den festgestellten tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängig war. Eine Rechtsfrage von darüber hinausgehender Bedeutung war nicht zu beurteilen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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