RS0133874 – OGH Rechtssatz
Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.
…dass, wie es Welser formuliert, die in den Materialien genannten und von der Rechtsprechung im Regelfall als relevant angesehenen ( 2 Ob 83/21a = RS0133874 ) zwei Jahrzehnte vom Tod zurückzurechnen sind. [19] 4.2. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Blick auf die ratio der Bestimmung, die – ausweislich der…
…weil der „längere Zeitraum vor dem Tod“ des Erblassers (in der Regel mindestens 20 Jahre, vgl 2 Ob 83/21a = RS0133874) auch zwischen dem Erreichen der Volljährigkeit des Klägers und dem Tod des Erblassers verstrichen ist. 3. Hinzurechnung der Liegenschaftshälfte [26] 3.1. Die Beurteilung…
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