Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Dagmar Weiß in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag.Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21.1.2026, **-39, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1.11.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, ab. Außerdem sprach es aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens 6 Monaten ebenfalls nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genieße und weder dauerhaft noch vorübergehend invalid iSd § 255 Abs 3 und 3a ASVG sei, weshalb sie weder Anspruch auf die Zuerkennung einer Invaliditätspension noch auf Rehabilitationsgeld oder Rehabilitationsmaßnahmen habe. Die Klägerin sei ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül noch in der Lage, die mit über 100 Arbeitsplätzen ausgestattete Verweisungstätigkeit im Hilfskraftbereich, wie z.B. als Portierin und einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten zu verrichten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin – entgegen den Bestimmungen der ZPO - in ihrer Berufung keine Berufungsgründe anführt.
Inhaltlich beanstandet sie zusammengefasst, dass sie in der Verhandlung vom 21.1.2026 „einen Arztbrief vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Beilage ./X) und einen Arztbrief der Fachärzte für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin (Beilage ./Y) vorgelegt hat, die an dem Kalkül des Sachverständigengutachtens nichts geändert haben“. Es sei für sie nicht zu erschließen, inwiefern der Arztbrief vom 15.12.2025 (Beilage ./X) mit dem Arztbrief vom 10.11.2025 vollkommen ident sein solle. Die sehr deutliche Funktionseinschränkung beider Hände verunmögliche nach ihrer Ansicht jegliche weitere berufliche Tätigkeit. Sie leide unter einem am ganzen Körper von Kopf bis Fuß, an Depressionen, an einem Handgelenksganglion, an echter Migräne und Asthma bronchiale. Demnach sei es ihr nicht möglich, leichte körperliche Arbeiten, welcher Art auch immer, zu verrichten. Insbesondere das eingeholte chirurgische/orthopädische Gutachten berücksichtige ihren Gesundheitszustand nicht ausreichend. Sie sei in erster Instanz anwaltlich unvertreten gewesen und nicht ausreichend belehrt worden, weitere Fragen an die Sachverständigen in der Verhandlung vom 21.1.2026 zu stellen. Zudem wäre es erforderlich gewesen, sämtliche Sachverständige, auch diejenigen, die Hilfsgutachten erstellt hätten, zur Verhandlung vom 21.1.2026 zu laden. Eine alle Fachgebiete betreffende Fragestellung durch sie sei nicht möglich gewesen. Bei mündlicher Erörterung sämtlicher Gutachten wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten im Hilfskraftbereich zu verrichten.
Die Berufung geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Mit diesen Berufungsausführungen behauptet die Klägerin weder eine Nichtigkeit, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung, noch sekundäre Feststellungsmängel oder eine Aktenwidrigkeit.
Diese Berufungsausführungen können vielmehr als Geltendmachung einer Mängelrüge und einer Tatsachenrüge angesehen werden. Die Berufung erfüllt aber weder die Voraussetzungen für die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge noch die einer Mängelrüge.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung nämlich „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Wie sich aus dem oben im Wesentlichen referierten Berufungsvorbringen ergibt, sind die Voraussetzungen für eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge nicht erfüllt. Das Erstgericht hat umfassende Feststellungen zum Leistungskalkül der Klägerin getroffen (vgl. S 3 f des angefochtenen Urteils). Auf Basis dieser Feststellungen und der Feststellungen zum Berufsanfordungsprofil der für die Klägerin in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten ist das Erstgericht zu dem (rechtlich richtigen) Ergebnis gekommen, dass die Klägerin weder dauerhaft noch vorübergehend invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG ist. In ihrer Berufung wendet sich die Klägerin nicht gegen sämtliche der zu ihrem Leistungskalkül getroffenen Feststellungen. Außerdem führt sie keine ausreichenden Ersatzfeststellungen an, die anstatt der von ihr (nur teilweise) beanstandeten Feststellungen zu treffen gewesen wären.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]), und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]; stRsp). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert somit ua, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Aufnahme der unterlassenen Beweise zu treffen gewesen wären (RS0043039).
Die Klägerin führt jedoch nicht an, welche konkreten streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts sie ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; ständige Rechtsprechung des OLG Wien).
Soweit die Klägerin erkennbar eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Vorsitzende des Erstgerichts behauptet, ist die Mängelrüge ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Falle der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss der Rechtsmittelwerber darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung weiter vorgebracht hätte oder welche Beweismittel er beantragen hätte wollen, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (vgl 9 Ob 6/02a ua). Wie oben bereits dargestellt, hat der Rechtsmittelwerber in der Berufung nachvollziehbar aufzuzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).
Diese Anforderungen erfüllt die Mängelrüge nicht.
So führt die Klägerin nicht an, welche konkreten Fragen sie im Falle ihrer Anleitung an die Sachverständigen gestellt hätte und welche für sie günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Sie zeigt in der Berufung nicht ausreichend konkret und umfassend auf, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (2 Ob 174/12w mwN; RS0043039 [T5]).
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung der Mängelrüge und der Tatsachenrüge wäre für die Klägern nichts gewonnen.
Die bekämpften Feststellungen finden Deckung in den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Diese Sachverständigengutachten sind überzeugend und nachvollziehbar. Der in der Tagsatzung vom 21.1.2026 anwesende orthopädische Sachverständige Dr. B* hat zu der in dieser Tagsatzung von der Klägerin vorgelegten Beilage ./X Stellung genommen und dazu ausgeführt, dass die Diagnosen darin wortgleich mit dem Arztbrief vom 10.11.2025 seien, den er bereits berücksichtigt habe, weshalb es beim Kalkül wie bisher bleibe.
Bei dem vom Sachverständigen angesprochenen Arztbrief vom 10.11.2025 handelt es sich um den Arztbrief des Dr. C*, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Beilage ./W). Auch der Arztbrief Beilage ./X stammt von diesem Facharzt Dr. C* vom 15.12.2025. Ein Vergleich der in beiden Arztbriefen enthaltenen Diagnosen zeigt, dass sie inhaltlich ident sind, bis auf den Punkt, dass im Arztbrief Beilage ./X zusätzlich als Diagnose „Epicondylitis humero rad bil“ angeführt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei einer solchen Diagnose um einen sogenannten „Tennisarm“, somit um eine schmerzhafte Sehnenansatzreizung an den Außenseiten beider Ellenbogen, handelt. Dass diese Diagnose des sogenannten „Tennisarms“ bedingt, dass der Klägerin keine Tätigkeiten im Hilfskraftbereich mehr möglich wären, wird nicht einmal von der Berufungswerberin selbst behauptet. Ihre Behauptung, dass es ihr nicht möglich sei, leichte körperliche Arbeiten, welcher Art auch immer, zu verrichten, begründet sie vielmehr mit ihrer deutlichen Funktionseinschränkung beider Hände und damit, dass sie „am ganzen Körper von Kopf bis Fuß, an Depressionen, an einem Handgelenksganglion, an echter Migräne und Asthma bronchiale“ leide. Diese Beschwerden wurden aber von den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen bei der Ermittlung des Leistungskalküls im wesentlichen berücksichtigt.
Zu dem von der Berufungswerberin angesprochenen Arztbrief der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. D* vom 15.1.2026 (Beilage ./Y) hat der Sachverständige Dr. E* Stellung genommen und plausibel dargelegt, dass sich aus der Beilage ./Y keine Änderung im Leistungskalkül ergibt (vgl. ON 38, S 2). Da die Klägerin nicht näher angibt, inwiefern der Arztbrief Beilage ./Y nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Thematik.
Auch ausgehend von der hier gegebenen Aktenlage ist nicht ersichtlich, welche weiteren Fragen an die im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen zu stellen gewesen wären, weshalb auch eine inhaltliche Prüfung der diesbezüglichen Mängelrüge der Klägerin ergibt, dass diese nicht berechtigt ist. Ebenso ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit weiterer medizinischer Sachverständiger in der Tagsatzung vom 21.1.2026 notwendig gewesen wäre, zumal die Berufungswerberin nicht einmal ansatzweise angibt, welche Fragen sie an diese anderen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 21.1.2026 gestellt hätte.
Da der Berufung eine Rechtsrüge nicht entnommen werden kann, ist auf die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht einzugehen.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass weder eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens noch unrichtige Feststellungen im angefochtenen Urteil vorliegen.
Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand, zumal die Klägerin keine Rechtsrüge erhoben hat und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch in Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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