(1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
1. jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
2. jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
3. Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
1. vom Schuldner,
2. von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.
§ 155 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 155 Rekurs
…§ 155. (1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von 1. jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat, 2. jedem Mitschuldner und…
Art. 11 § 4
… 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2 , §§ 145a, 150 Abs. 1 , §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2 , § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
§ 273. (1) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach…
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