Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung derA* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Juni 2026, GZ **-34, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, die vorläufige Unterbringung der a* aufgehoben und ihre sofortige Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung angeordnet.
B e g r ü n d u n g :
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten folgend (ON 1.7) wurde über die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* nach ihrer Festnahme am 8. Mai 2026, 20.38 Uhr (ON 17.3) und Einlieferung in die Justizanstalt Krems am selben Tag um 21.30 Uhr (ON 15) nach deren Vernehmung (ON 10) und auf Grundlage der Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. B* vom 4. Mai 2026 (ON 6.2) und des Arztbriefs des ** vom 26. März 2026, wonach A* unter einer bipolaren affektiven Störung und einer gegenwärtigen manischen Episode mit psychotischen Symptomen, sowie unter psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide leide (ON 2.2, 4; ON 2.10), sich zum Tatzeitpunkt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe und aktuell aufgrund ihres sehr wahrscheinlich unbehandelten maniformen Zustandes mit psychotischem Erleben von einem hohen Risiko erneuter Begehung einschlägiger Taten, aber auch Gewalttaten mit schweren Folgen wie Körperverletzungen mit schweren Folgen, Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang, Tötungsdelikten und versuchten Tötungsdelikten in absehbarer Zukunft von mehreren Wochen auszugehen sei, mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Mai 2026 (ON 11) wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB die vorläufige Unterbringung aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und-ausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO verhängt (ON 11). Der dagegen gerichteten Beschwerde (ON 10, 5; ON 18) gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2026, AZ 20 Bs 141/26w (ON 24.2), nicht Folge; allerdings trug es mit Blick auf die teils widersprüchlichen Angaben der minderjährigen Belastungszeugen C* (ON 2.6), D* (ON 2.7) und E* (ON 2.8) deren sofortige neuerliche Vernehmung auf (ON 24.2, 6 f).
Dem in der Zwischenzeit eingelangten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B* (ON 22.2) zufolge habe sich die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt in einem psychotischen Zustand, der diagnostisch einer, seit mindestens 2009 bestehenden, Paranoiden Schizophrenie zugeordnet werden könne, befunden und sei ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit komplett aufgehoben gewesen. Da nach der Person der Betroffenen, ihrem aktuellen Zustand und der Art der Tat die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen Leib und Leben mit schweren Folgen wie Körperverletzungen mit schweren Folgen, Körperverletzungen mit tödlichem Ausgang, Tötungsdelikte, versuchte Tötungsdelikte in absehbarer Zukunft von mehreren Wochen sehr hoch sei, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB erfüllt.
Nach neuerlicher Einvernahme der drei Zeugen (vgl ON 27) beantragte a* mit Eingabe vom 2. Juni 2026 mangels dringenden Tatverdachts ihre Enthaftung (ON 30). Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Enthaftungsantrag ab und setzte die vorläufige Unterbringung gemß § 431 Abs 1 StPO unter Bejahung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO sowie der Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO fort (ON 34).
In der sogleich nach Beschlussverkündung dagegen erhobenen und in der Folge am 15. Juni 2026 fristgerecht ausgeführten Beschwerde argumentiert die vorläufig Untergebrachte zusammengefasst damit, dass nach der nochmaligen Einvernahme der drei Zeugen von einer für die Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung erforderlichen Dringlichkeit eines allfälligen Tatverdachts nicht mehr ausgegangen werden könne, zumal keiner der Zeugen ein Gestikulieren mit dem Messer, ein Nachlaufen über 100 Meter oder ein sonstiges Verhalten, dass den Tatbestand einer gefährlichen Drohung erfüllt, geschildert hätte. Selbst wenn das Verhalten der Betroffenen als bedrohlich eingestuft werden sollte, könne keinesfalls ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Qualifikation der Drohung mit dem Tod angenommen werden; der Grundtatbestand der gefährlichen Drohung sei aber nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahre bedroht und komme als Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 1 StGB nicht in Betracht (ON 36).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 21 Abs 1 StGB (idF Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr. 223/2022) ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach § 21 Abs 3 StGB (Anlasstat) begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat). Anlasstaten können – soweit hier relevant - nach § 21 Abs 3 erster Satz StGB nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser (Anlass-)Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 leg cit (Prognosetat) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.
Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des (hier:) § 21 Abs 1 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene gemäß § 431 Abs 1 StPO vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 StPO sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Somit setzt auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN; RIS-Justiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen muss.
Eine Drohung mit dem Tod liegt nur dann vor, wenn der Täter im Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben (und nicht nur auf seine körperliche Integrität) hervorrufen wollte und der Bedrohte nach den gegebenen Umständen objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die qualifizierende Folge zu verwirklichen. Bei der Beurteilung einer überzogenen Drohung kommt es vor allem darauf an, wie der Bedrohte die Drohung verstanden hat (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 107 Rz 16; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 106 Rz 3). Als Drohung mit dem Tod ist zB die Ankündigung zu werten, das Opfer abzustechen, wobei der Täter ein Messer in der Hand hält, unter Umständen auch das bloße In-der-Hand-Halten einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes, verbunden mit bestimmten Äußerungen oder Gesten (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 106 Rz 3).
Vorauszuschicken ist, dass die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 3. Juni 2026 einen Antrag auf Unterbringung der Beschwerdeführerin nach § 434 Abs 1 StPO iVm § 21 Abs 1 StGB (ON 31) beim Landesgericht St. Pölten eingebracht hat, sodass sich das Verfahren aktuell bereits im Hauptverhandlungsstadium befindet.
Nach diesem Antrag auf Unterbringung soll A* am 11. März 2026 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, und zwar einer schizoaffektiven bipolaren Störung mit manischer Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Verhaltensstörung durch Cannabismissbrauch, die einen Ausschluss der Dispositionsfähigkeit und eine zumindest starke Herabsetzung der Diskretionsfähigkeit zur Folge hatte, die unmündigen Minderjährigen C*, D* und E* gefährlich mit dem Tod bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie, als die Genannten auf der Straße an ihr vorbei gingen, anlasslos ein Wurstmesser mit einer ca. zehn Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge herausholte, damit in deren Richtung gestikulierte und sie etwa 100 Meter weit verfolgte, als diese verängstigt davonliefen, sohin eine Tat begangen haben, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, und die ihr, wäre sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre, wobei sie nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil sie im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, und nach ihrer Person, ihrem Zustand sowie der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sie sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wobei konkret innerhalb mehrerer Wochen eine weitere qualifizierte gefährliche Drohung, ein Körperverletzungsdelikt mit schweren Verletzungsfolgen oder eine vorsätzliche Tötung zu befürchten ist.
Den im Unterbringungsantrag zum Ausdruck gebrachten – offenbar als dringend eingestuften – objektiven Tatverdacht in Richtung § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB teilt das Oberlandesgericht Wien im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung nicht (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817). Vielmehr ist nach den vorliegenden Beweisergebnissen nur ein Tatgeschehen indiziert, das den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB erfüllt.
Demnach ist A* (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringend verdächtig, sie habe am 11. März 2026 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, und zwar einer schizoaffektiven bipolaren Störung mit manischer Episode mit psychotischen Symptomen sowie einer Verhaltensstörung durch Cannabismissbrauch, die einen Ausschluss der Dispositionsfähigkeit und eine zumindest starke Herabsetzung der Diskretionsfähigkeit zur Folge hatte, die unmündigen Minderjährigen C*, D* und E* gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie, als sie auf der Straße auf die Genannten traf, ein Messer herausholte, dieses in der Hand hielt und damit ein paar Schritte auf die Minderjährigen zuging.
Der Bedeutungsgehalt ihres Verhaltens im Sinn eines unvermittelten Zugehens mit einem Messer in der Hand lag höchstwahrscheinlich darin, dass sie bei den Adressaten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer Verletzung am Körper erwecken wollte. Dies verängstigte E* auch dermaßen, dass er sogleich seine Mutter aufsuchte, die umgehend die Polizei verständigte. Dass der Betroffenen bedrohliches Verhalten nicht wesensfremd ist, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. August 2018, AZ **, mit dem sie gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde (ON 32). Allerdings ist fallbezogen der konkrete (Lebens-)Sachverhalt zu beurteilen und können aus Vorverurteilungen zwar durchaus Rückschlüsse gezogen werden, erlauben diese aber nicht zwangsläufig idente Annahmen für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt .
In subjektiver Hinsicht ist A* dringend verdächtig – hätte sie mit dem Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt – es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, dass ihr Verhalten den Bedeutungsgehalt einer ernst gemeint scheinenden Ankündigung einer Verletzung am Körper hatte und geeignet war, bei C*, D* und E* diesbezügliche Besorgnis zu begründen. Diese Umstände habe sie auch wollen und sei es ihr dabei darauf angekommen, die Genannten in Furcht und Unruhe um ihre körperliche Integrität zu versetzen.
Die Verdachtsannahmen zum objektiven Tatgeschehen des von A* gegenüber den Minderjährigen gesetzten Verhaltens ergeben sich entgegen der leugnenden Verantwortung der Betroffenen (ON 2.5; ON 10) im Wesentlichen aus den grundsätzlich glaubhaften Schilderungen des E* (ON 2.8; ON 27.5), der als einziger der drei Zeugen angab, in der Hand der Betroffenen ein Messer, das er jedoch nicht konkret beschreiben konnte, gesehen zu haben. Gesagt habe die Frau während des Vorfalls nichts, sie sei aber auf sie zugegangen, weshalb sie weggelaufen seien. Den Abstand zwischen der Betroffenen und ihnen konnte E* nicht angeben, aus der Skizze in ON 27.5.2, 5 lässt sich aber erschließen, dass er etliche Meter betragen haben muss. Im Vergleich zur ersten Vernehmung schränkte E* hinsichtlich der „Verfolgung“ ein, dass ihnen die Betroffene nur eine unbekannte (kurze) Distanz gefolgt sei („nicht wirklich lange, da sie offensichtlich nicht mehr konnte“), später habe er sie zwar noch auf der Straße gesehen, allerdings sei sie in eine andere Richtung („Richtung der ** Filiale) gegangen.
Dahingegen war aus den Angaben der weiteren unmündigen Minderjährigen C* (ON 2.6; ON 27.3) und D* (ON 2.7; ON 27.4) nur wenig zu gewinnen, zumal sie in wesentlichen Bereichen jener des E* widersprachen. Dies mag teilweise dem Umstand geschuldet sein, dass C* und D* zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens mit der Betroffenen stritten (ON 27.3.2, 4: „D* hatte mich im Schwitzkasten.“), jedenfalls gaben beide übereinstimmend an, in den Händen der A* zwar eine Flasche, aber kein Messer gesehen zu haben. C* gab an, davon ausgegangen zu sein, dass sie ihnen weh tun wolle, weil sie eine Psychopatin sei, gesagt habe sie die ganze Zeit über nichts zu ihnen. D* äußerte in seiner zweiten Vernehmung entgegen der Version des E*, der ein „Vorbeigehen“ an der Betroffenen geschildert hatte (vgl. ON 2.8, 4: „Sie stand nur dort, deshalb sind wir bei ihr vorbeigegangen. Nachdem wir dann bei ihr vorbeigegangen sind, hat sie plötzlich ein Messer aus einer Tasche (…) geholt.“), dass sich seine Freunde und er sowie die Betroffene vor dem „Vorfall“ circa eine Minute gegenseitig angeschaut hätten, was angesichts des Umstands, dass A* den Zeugen als „Psychopathin“ bekannt war, seltsam, wenn nicht als Provokation anmutet. Erst dann habe sie einen Gegenstand herausgeholt, von dem D*, ohne eine Klinge gesehen zu haben, lediglich gedacht habe, dass es sich um ein Messer handeln könne, und sei auf sie zugegangen, wobei sich der Abstand offenbar auf ca vier Meter verringert habe (ON 27.4.2, 4; vgl auch ON 2.7, 4). Dass A* sie verfolgt habe, beschreibt D* gar nicht (ON 27.4.2, 4: „Dann haben wir um die Ecke geschaut, um zu sehen, ob uns die Dame verfolgt. Die Dame konnten wir nicht sehen.“). Ob es in der von D* beschriebenen Situation des gegenseitigen Anschauens zu Provokationen gekommen ist, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Das dargestellte äußere Tatgeschehen lässt mit der erforderlichen Dringlichkeit auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite einer gefährlichen Drohung mit der Zufügung einer Verletzung am Körper schließen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und indiziert bei einer Gesamtbetrachtung auch, dass es von der Absicht getragen war, die Opfer in Furcht und Unruhe um ihre körperliche Integrität zu versetzen.
Wie oben festgestellt, ergibt sich mangels Hinzukommens besonderer erschwerender Umstände aus den vorliegenden Beweisergebnissen jedoch kein zur Dringlichkeit verdichteter Tatverdacht in Richtung einer gefährlichen Drohung mit dem Tod gemäß § 107 Abs 2 StGB, ließ sich doch entgegen der Annahmen im Unterbringungsantrag auch nach nochmaliger Befragung der Zeugen nicht verifizieren, dass A* begleitend verbale Drohungen ausgestoßen, mit dem Messer in Richtung der Kinder gestikuliert und diese etwa 100 Meter weit verfolgt hatte. Auch fürchteten die Zeugen eigenen Angaben zufolge (ON 27.3.2, 4: „Wir haben geglaubt, dass sie uns weh tun will.“; ON 27.4.2, 5: „Ich dachte, dass sie uns wehtun wird.“) „nur“ um ihre körperliche Integrität, jedoch nicht um ihr Leben.
Der dringende Tatverdacht, dass die Genannte eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung aufweist und bei der Tat, derer sie dringend verdächtig ist, zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B* (ON 22.2).
Da die der Betroffenen angelasteten Tat, die ihr als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, nicht mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und damit keine Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 3 StGB darstellt, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung nach § 431 Abs 1 StPO nicht vor.
Folglich war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und die sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin aus der vorläufigen Unterbringung anzuordnen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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