Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* B* , geboren **, Hausfrau, **, vertreten durch Dr. Michael Leitner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei C* B* , geboren **, Reinigungskraft, **, vertreten durch Christian Weber, MM, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert: EUR 48.845), hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. März 2026, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.226,84 (darin EUR 371,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die klagende und gefährdete Partei (in der Folge: „Klägerin“) begehrte gemeinsam mit der von ihr beim Erstgericht am 30.1.2026 eingebrachten und am 11.2.2026 verbesserten Klage zur Sicherung eines inhaltsgleichen Herausgabebegehrens, der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge: „Beklagte") bis zum Abschluss des Zivilverfahrens betreffend Eigentumsherausgabe, zumindest aber für den Zeitraum von einem Jahr ab Erlass der einstweiligen Verfügung, aufzutragen, einen näher bezeichneten Goldschmuck der Beklagten gerichtlich zu hinterlegen.
Dazu brachte sie vor, ihr sei nicht bekannt, wo der in ihrem Eigentum stehende Goldschmuck von der Beklagten verwahrt werde. Trotz zahlreicher Aufforderungen habe die Beklagte den Schmuck nicht herausgegeben. Der Klägerin sei nunmehr von Bekannten mitgeteilt worden, dass die Beklagte plane, den Schmuck zeitnahe zu verkaufen. Durch die lange Weigerung der Beklagten, das Eigentum der Klägerin herauszugeben, sowie die nunmehrigen Verkaufspläne sei erkennbar, dass das Eigentumsrecht bzw der Anspruch auf Herausgabe der Klägerin konkret in Gefahr sei. Ohne eine einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Goldschmuckes werde der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe jedenfalls vereitelt.
Die Beklagte äußerte sich zum Sicherungsantrag der Klägerin dahin, dass sie jenen Goldschmuck, den sie von der Klägerin erhalten habe, bereits im zwischen ihr und dem Sohn der Klägerin, D* B*, anhängigen Scheidungsverfahren mehrfach der Klägerin bzw dem Rechtsvertreter ihres Sohnes angeboten habe. Die Klägerin habe sich jedoch stets geweigert, die Gegenstände entgegenzunehmen. Die Beklagte sei weiterhin bereit, die ihr übergebenen Gegenstände an die Klägerin herauszugeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Sicherungsbegehren ab. Es sah nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„Die Klägerin ist Eigentümerin sämtlicher Münzen und Schmuckgegenstände, die sich auf der Seite 6 der Beilage ./A, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet, ersichtlich sind. Konkret handelt es sich dabei um Folgendes: einen bestickten traditionellen Kopfschmuck (Haube), im vorderen Bereich verziert mit etwa 36 sehr kleinen, 14 kleinen und 2 etwas größeren türkischen Goldmünzen; eine türkische Goldmünze, Durchmesser zwischen 3 und 4 cm, mit dem Bildnis von Atatürk auf der Vorderseite und einer Öse zum Aufhängen; 9 sehr kleine Goldmünzen (Durchmesser ca 1 cm) jeweils mit Loch, aufgefädelt auf eine Sicherheitsnadel; ein kleines goldfarbenes Herz, aufgefädelt auf eine Sicherheitsnadel; ein Paar goldene Ohrstecker, einer davon mit einer kleinen Perle in der Mitte, die beim zweiten Stück bereits fehlt; 4 Fingerringe unterschiedlicher Größe, einer aus Gold, die anderen aus einem nicht identifizierbaren teilweise silbrig glänzenden Material; ein winziger Anhänger aus einem nicht identifizierbaren Material (Teil 1).
Die Klägerin ist weiters Eigentümerin der auf der Seite 5 der Beilage./A, die ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet, ersichtlichen Goldmünzen, aufgefädelt auf zwei rote Stoffbänder, wobei es sich um ein Stoffband mit sieben größeren und vier kleineren Goldmünzen handelt und um ein weiteres Stoffband mit einer größeren und acht kleineren Goldmünzen (Teil 2). Bei den größeren Goldmünzen handelt es sich um zehnfache türkische Dukaten, bei den kleineren um vierfache türkische Dukaten.
Alle diese Gegenstände (Teil 1 und Teil 2) wurden der Beklagten und ihrem Gatten D* B* am 25.6.2023 in deren Wohnung von E* und F* B* im Auftrag der Klägerin übergeben, um die Wertgegenstände sicher in ihrem Banksafe zu verwahren, bis die Klägerin eine eigene sichere Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung hätte. Die Gegenstände befanden sich in einem weißen, vorne bedruckten Stoffsackerl mit Kordelzug und wurden von der Beklagten auch eingesehen. Am darauffolgenden Tag haben die Beklagte und ihr Gatte den übergebenen Schmuck in ihrem Banksafe bei der G* deponiert. Der Banksafe lautet auf den Namen der Beklagten, welche auch den Schlüssel dafür besitzt.
Die Beklagte ist die Schwiegertochter der Klägerin. Zwischen der Beklagten und ihrem Gatten D* B* ist mittlerweile ein Scheidungsverfahren anhängig. Seither hat sich das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Schwiegermutter massiv verschlechtert.
Im Hinblick auf das anhängige Scheidungsverfahren hat die Klägerin den der Beklagten zur Verwahrung übergebenen Schmuck herausverlangt. Die Beklagte hat der Klägerin daraufhin mehrfach „Teil 1“ der Wertgegenstände zur Rückgabe angeboten, zuletzt im Gerichtssaal am 27.2.2026. Die Klägerin hat deren Übernahme jedoch stets verweigert mit dem Hinweis, dass der Schmuck nicht vollständig sei. Eine Herausgabe von „Teil 2“ der Wertgegenstände wird von der Beklagten bislang abgelehnt mit dem Hinweis, dass sie diese Gegenstände nicht besitze. Die Wertgegenstände gemäß „Teil 2“ befinden sich derzeit nicht mehr im Bankschließfach der Beklagten bei der G*. Wo sich diese Gegenstände befinden und ob sie noch im Gewahrsam der Beklagten sind, ist nicht feststellbar. Dass die Beklagte beabsichtigt, die der Klägerin gehörigen Wertgegenstände (zeitnah) zu verkaufen, kann nicht festgestellt werden.
Abgesehen von den unter Teil 1 und Teil 2 beschriebenen Gegenständen wurden der Beklagten von der Klägerin keine weiteren Schmuckstücke oder Münzen zur Verwahrung übergeben und befinden sich derartige auch nicht im Besitz der Beklagten.“
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, der Klägerin sei es nicht gelungen, die behauptete drohende Gefährdung der Anspruchsverwirklichung zu bescheinigen. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte derzeit mit Verkaufsplänen trage. Hinsichtlich der unter Teil 1 beschriebenen Gegenstände entspreche es der Intention der Beklagten, diese an die Klägerin herauszugeben. Im Hinblick auf die unter Teil 2 beschriebenen Gegenstände könne allein aus dem Umstand, dass die Beklagte den Besitz der beiden Halsketten abstreite und diese bislang nicht herausgegeben habe, keine konkrete Gefährdung angenommen werden. Sofern die Klägerin die Herausgabe weiterer nicht unter Teil 1 und Teil 2 fallender Wertgegenstände verlange, mangle es an der Anspruchsbescheinigung. Der Beklagten seien keine weiteren Gegenstände zur Verwahrung übergeben worden, weshalb die Klägerin auch nicht berechtigt sei, derartige Gegenstände von der Beklagten herauszuverlangen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der einstweiligen Verfügung zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die einstweilige Verfügung lediglich hinsichtlich der unter Teil 1 und Teil 2 bezeichneten Gegenstände zu erlassen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1. Die Rekurswerberin argumentiert zunächst, das Bestreiten des Besitzes der unter Teil 2 beschriebenen Gegenstände lege dar, dass eine konkrete Gefahr des Verlustes sämtlicher ihr anvertrauter Gegenstände bestehe.
1.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs gerade noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Anspruches gefährdet werden könnte. Es besteht dabei kein Unterschied, ob diese Bestreitung in- oder außerhalb des Prozesses erfolgte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen (RS0005369).
2.1. Darüber hinaus sei es eine bloße Schutzbehauptung, dass die Beklagte die unter Teil 1 beschriebenen Gegenstände herausgeben wolle. Sie biete die Herausgabe nur an, um den Verbleib der sonstigen Gegenstände laut Beilage ./A verbergen zu können. Bereits aus diesem Verhalten ergebe sich eine konkrete Gefährdung des Herausgabeanspruchs der Klägerin.
2.2 Mit diesem Vorbringen verstößt die Rekurswerberin zunächst gegen das auch im Rekursverfahren gegen eine einstweilige Verfügung geltende Neuerungsverbot (RS0002445). Darüber hinaus geht sie nicht vom bescheinigten Sachverhalt aus, wonach die Beklagte die Gegenstände laut Teil 1 tatsächlich anbot, die Klägerin Übernahme der Gegenstände jedoch bis dato verweigerte, der Verbleib der Gegenstände laut Teil 2 nicht festgestellt werden konnte und der Beklagten keine weiteren Schmuckstücke übergeben wurden.
3. Dem Rekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
5. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf den §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm § 500 Abs 2 Z 1 lit b, 526 Abs 3 ZPO.
6. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen. Eine erhebliche Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung lag nicht vor. Die Beurteilung, ob aus bestimmten als bescheinigt angenommenen Umständen die Besorgnis einer solchen konkreten objektiven Anspruchsgefährdung abgeleitet werden kann, hängt ebenso wie die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens von den Umständen des Einzelfalles ab (RS0005369 [T8], RS0005270 [T5]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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