Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und eine andere Angeklagte wegen §§ 288 Abs 1 und 4 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung der Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Dezember 2025, GZ **-107.1, nach der am 16. Juni 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Verteidigers Mag. Lichtenberg, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche eines anderen Angeklagten enthaltenden, Urteil wurde die am ** geborene slowakische Staatsangehörige B* des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 iVm § 39a Abs 2 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 86 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat – soweit aktuell von Relevanz - B*
A./ in der Nacht von 10. auf 11. August 2024 dadurch, dass sie C* einen Schlag mit einer leeren 0,7 Liter-Glas-Flasche Wodka gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine traumatisch bedingte Einblutung zwischen harter Hirnhaut und knöcherner Schädelkapsel (Epiduralblutung) erlitt und infolge Hirnlähmung eines gewaltsamen Todes verstarb, C* am Körper verletzt und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt;
B./ durch die Angaben als Zeugin in ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor einem Beamten des LKA D* falsch ausgesagt, und zwar
[…]
II./ am 13. August 2024, indem sie zusammenfassend angab, sie oder der Erstangeklagte A* hätten in keinster Weise etwas mit dem Tod von C* zu tun, oder wüssten etwas darüber.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis.
Die Tatrichter erwogen, dass das Versetzen eines Schlags mit einer Glasflasche auf den ungeschützten Kopf einer Person, wodurch ein erst 24 Jahre alter Mann zu Tode kam, eine Sanktion im ausgesprochenen Ausmaß erforderlich mache, um der Angeklagten das Unrecht ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie in Zukunft von gleichgelagerten strafbaren Handlungen abzuhalten und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht zu werden. Im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation, das festgestellte Nachtatverhalten der Angeklagten (mehrmalige Erkundigungen nach dem Opfer und dessen Gesundheitszustand) und die im Zuge der Hauptverhandlung gezeigte Reue könne mit einer Strafe von lediglich 12 Monaten über der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.
Aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und der Ausnahmesituation, in der sich die Angeklagte aufgrund der vorangegangenen Provokationen durch das Opfer an diesem Abend befunden habe, sei es außerdem möglich den Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 28 Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 109) und fristgerecht zur Darstellung gebrachte Berufung der Angeklagten wegen Strafe (ON 112), mit der sie eine Herabsetzung der über sie verhängten Sanktion und deren gänzlich bedingte Nachsicht begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet, wohingegen es der Berufungswerberin nicht gelingt, Mängel in der Strafbemessung zu ihrem Gunsten aufzuzeigen.
Der von der Angeklagten monierte Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs 1 Z 7 StGB liegt nur dann vor, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 34 Rz 13). Den Urteilsfeststellungen zufolge sah die Angeklagte die leere Glasflasche neben sich stehen, überreichte ihr Kind, das sie am Arm hatte, an den ebenfalls in der Wohnung anwesenden E*, griff sodann nach der Flasche und schlug diese dem Opfer gegen den Kopf (US 5f).
Der festgestellte Sachverhalt lässt keine Schlussfolgerungen in Richtung eines impulshaften, unüberlegten Verhaltens zu. Die Angeklagte war vielmehr in der Lage, einem allenfalls bestehenden Willensimpuls, dem Opfer die Flasche sogleich gegen den Kopf zu schlagen, gerade nicht zu folgen, sondern ihr Kind zunächst dem Geschehen zu entziehen. Dieses Verhalten der Angeklagten spricht aber jedenfalls gegen eine augenblickliche Eingebung, die der Lenkung entzogen war. Darüber hinaus gab die Angeklagte selbst an, das Opfer geschlagen zu haben, „dass er zu sich kommt, dass er wieder zu Sinnen kommt und dass er aufhört so aggressiv zu sein“ (PS 16), womit sie im Ergebnis ein durchaus – wenn auch in einer spontanen Situation entsprungen - überlegtes und bewusstes Denken schilderte.
Gleiches gilt für die von der Angeklagten reklamierte allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 8 StGB, die in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass allgemein verständlich sein muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein rechtstreuer Durchschnittsmensch vorstellen könnte, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer, in der psychischen Spannung, der dieser damals ausgesetzt war, in eine solche heftige Gemütsbewegung zu geraten. Stellt sich aber die Gemütsbewegung – wie hier - als eine „übersteigerte“ Reaktion dar, so fehlt ihr eben deshalb der Moment der allgemeinen Begreiflichkeit (OLG Wien, 19 Bs 338/25g; vgl RIS-Justiz RS0092259). Die Begründung der Angeklagten, sie habe Angst um sich und ihr Kind gehabt (PS 15), ist vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte ihr Kind zum Zeitpunkt des Schlages nach eigenen Angaben nicht mehr auf dem Arm hielt, nicht nachvollziehbar. Zudem betrat die Angeklagte laut ihrer Aussage nach dem Vorfall neuerlich die Wohnung des C*, um ein Kuscheltuch ihrer Tochter zu holen. Dieses Verhalten lässt jedenfalls nicht auf eine angstgeprägte Einstellung schließen. Zudem stellt ein gewichtiger Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf eines Menschen, der die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht angriff, sondern nur den Türrahmen verstellte, jedenfalls eine übersteigerte Reaktion dar, weshalb auch dieser Milderungsgrund zu Recht nicht zur Anwendung gelangte.
Insoweit die Angeklagte die Nichtbeachtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB moniert, ist ihr zu erwidern, dass nach den Urteilskonstatierungen von einem einem Schuldausschließungs-oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden, das heißt an die Grenze eines dieser Gründe führenden Umstandes ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 34 Rz 17), nicht auszugehen ist. Der den Feststellungen allenfalls zu entnehmende Angriff des C*, aus dem die Tathandlung der Angeklagten resultierte, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Weitere Handlungen des C*, die einem rechtswidrigen Angriff nahekommen, sind den Konstatierungen des Ersturteils nicht zu entnehmen.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen der Angeklagten, sie habe bereits vor der Tat versucht, „eine Eskalation zu verhindern“, kann darin bereits kein Milderungsgrund erblickt werden, ebensowenig aus der medizinischen Veranlagung des C*.
Soweit die Berufungswerberin auf ihr „besonderes Nachtatverhalten“ verweist und beanstandet, dass dieses nicht (hinreichend) als mildernd berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angeklagte zwar mehrfach nach dem Opfer erkundigte, jedoch keinerlei Handlungen – wie das Absetzen eines Notrufs - setzte, um den von ihr verursachten Schaden bzw weitere nachteilige Folgen zu verhindern, weshalb auch dieser Milderungsgrund nicht zu Tragen kommt.
Der Berufungswerberin gelingt es sohin nicht, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen, welche auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sind.
Für die von der Angeklagten begehrte Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB fehlt es bereits an dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe.
Auch kann von einem bloß geringen Handlungsunwert keine Rede sein. Aufgrund des Einsatzes einer 0,7l Glasflasche gegen den Kopf eines stark alkoholisierten Gegenübers kann fallgegenständlich nicht von einem besonders geringen, hinter dem vertypten Unrecht zurückbleibenden Handlungsunwert gesprochen werden. Der von der Berufungswerberin vorgebrachten Ausnahmesituation wurde ebenso wie dem geringen Gesinnungsunwert vom Erstgericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen.
Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage und allgemeiner Strafbemessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 86 Abs 2 iVm § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB) die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren, von der ein Teil im Ausmaß von 28 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend.
Die vom Erstgericht mit lediglich 12 Monaten über der Mindeststrafe und damit am unteren Ende des möglichen Strafrahmens ausgemessene Sanktion erweist sich keineswegs als zu streng, die verhängte Strafe ist einer Herabsetzung daher nicht zugänglich.
Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht ist mangels Anwendbarkeit des § 41 StGB schon kraft Gesetzes nicht möglich (§ 43 Abs 2 und 3 StGB). Der Angeklagten kam vom Erstgericht bereits die nur in extremen Ausnahmefällen (RIS-Justiz RS0092050; RS0092042) anzuwendende bedingte Strafnachsicht des § 43a Abs 4 StGB zugute und ist die bedingte Strafnachsicht von 28 Monaten spezial – wie auch generalpräventiv angemessen.
Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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