JudikaturOGH

RS0092259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2024

Die heftige Gemütsbewegung muss in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass allgemein verständlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein rechtstreuer Durchschnittsmensch vorstellen könnte, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer: in der psychischen Spannung, der dieser damals ausgesetzt war, in eine solche heftige Gemütsbewegung geraten. Stellt sich aber die Gemütsbewegung als eine "übersteigerte" Reaktion dar, so fehlt ihr eben deshalb das Moment der allgemeinen Begreiflichkeit.

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