Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 107b Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. September 2025, GZ **-18.7, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* B*, seines Verteidigers Mag. Florian Höllwarth und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Marina Strasser durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird der über den Betrag von 500 Euro hinausgehende Zuspruch an die Privatbeteiligten C* aufgehoben und diese mit ihrem Mehrbegehren von 1.000 Euro gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 366 Abs 2 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten C* 1.500 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte im Zeitraum von November 2024 bis 4. April 2025 in ** und ** eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt gegen seine damalige Lebensgefährtin C* ausgeübt, indem er sie
I. im genannten Zeitraum wiederholt am Körper verletzte, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, mit seinen Händen ihr Gesicht nahm und fest zusammendrückte und sie mit seinem Körper wegstieß, wodurch sie Hämatome erlitt;
II. im genannten Zeitraum regelmäßig mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, mit seinen Händen ihr Gesicht nahm und fest zusammendrückte und sie mit seinem Körper wegstieß, wodurch die Genannte keine Verletzungen erlitt;
III. indem er die Genannte im genannten Zeitraum regelmäßig gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrmals sinngemäß drohte, dass er ihr noch mehr antun würde, wenn sie nicht schwanger wäre, dass er ihrer Familie etwas antun wird, dass er Leute kennen würde, sowie am 4. April 2025, indem er zu ihr sagte „Ich schwöre, ich bringe dich um, bevor die Polizei kommt, liegst du schon“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht zehn einschlägige Vorstrafen, die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils gegen seine damalige Lebensgefährtin sowie den überaus raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 18.5 S 26) und zu ON 26 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie die ebenfalls in der Hauptverhandlung angemeldete (ON 18.5 S 26) und zu ON 25 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe.
Entgegen der zunächst zu behandelnden ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 476 Rz 9), auf § 281 Abs 1 Z 1a StPO gestützten Berufung wegen Nichtigkeit liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn – wie hier – eine Hauptverhandlung zunächst ohne die nicht ordnungsgemäß geladene Verteidigerin (vgl ON 1.6 und ON 2.12) begonnen, sodann vertagt und in weiterer Folge in deren Anwesenheit zur Gänze neu durchgeführt wird (RIS-Justiz RS0099227).
Der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) zuwider wies die Erstrichterin zu Recht die vom Angeklagten gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen D* B* (Mutter des Angeklagten) sowie E* zum Beweis dafür, „dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung im Sinne der heutigen Ausdehnung des Strafantrags nicht begangen worden ist vom Angeklagten. Der Angeklagte hat während der zwei Monate der Beziehung gemeinsam mit dem vermeintlichen Opfer bei seiner Mutter und deren Lebensgefährten, D* B* und E*, gelebt. Es war immer vom Paar jemand zuhause und hätte es daher Wahrnehmungen geben müssen, falls es zu Gewaltanwendungen seitens des Angeklagten gekommen sein sollte. Die beiden Zeugen werden bestätigen, dass der Angeklagte keine Gewalt gegenüber seiner Ex-Freundin ausgeübt hat“ (ON 18.6 S 15), ab.
Da nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung davon auszugehen war, dass sich der Angeklagte im Deliktszeitraum zumindest auch, wenn nicht überwiegend, an der Wohnadresse der C* aufhielt (RIS-Justiz RS0099618; vgl zB die Aussage des Angeklagten in ON 18.6 S 2: „Anfang Februar sind wir dann zu ihr [C*] raufgezogen und dann ist es richtig losgegangen“ und korrespondierend dazu C* in ON 18.6 S 18: „Nein, ich habe nie bei seiner Mutter gewohnt“, und „Es ist dann wieder Ende Dezember geworden, dann waren wir eigentlich mehr bei mir“), ist nicht erkennbar, inwiefern die beantragte Vernehmung der Mutter des Angeklagten und deren Lebensgefährten zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Der Umstand, dass es während ihrer gleichzeitigen Anwesenheit in deren Haus zu keinen Übergriffen gekommen sein soll, lässt keine Rückschlüsse auf das behauptete Ausbleiben von Übergriffen auf C* zu. Sohin ist nicht zu erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten ließe (RIS-Justiz RS0118444; Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 330).
Soweit der Beweisantrag gezielt auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin gerichtet ist, betrifft er grundsätzlich eine erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0028345; Ra tz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 340, 350). Berechtigt wäre ein solcher Antrag aber nur dann, wenn sich aus dem Antragsvorbringen konkrete Anhaltspunkte für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz der Zeugin oder für die Annahme ergäben, diese habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [insb T3]; 15 Os 119/24z). Diesem Erfordernis werden die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen D* B*, E* und F* jedoch nicht gerecht, sodass deren Abweisung nicht zu beanstanden ist.
Die Berufung wegen Schuld erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Bei Würdigung von Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend, der sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden lässt und darum im Urteil auch nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden muss ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 27; RIS-Justiz RS0098413). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Angesichts dieser Prämissen vermag die Schuldberufung nicht zu überzeugen. Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mängelfrei dar, auf welcher Grundlage sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte. Nachvollziehbar und schlüssig begründete sie, weshalb sie die Angaben der Zeugin C*, auch im Hinblick auf die deren Version bekräftigenden Ton- und Videoaufnahmen (ON 5.2 und ON 5.3), für glaubwürdig sowie überzeugend befand und diese den Feststellungen zugrunde legte (US 6 ff). Ebenso lebensnah und schlüssig legte die Erstrichterin dar, weshalb sie die über weite Strecken leugnende Verantwortung des Berufungswerbers als unglaubwürdig erachtete (insbesondere US 6 ff).
Die subjektive Tatseite erschloss das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Geschehensablauf (US 8 f).
Indem sich die Schuldberufung darauf beschränkt, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C* unter spekulativen Erwägungen zu einem behaupteten Falschbelastungsmotiv (Erwartung eines Kindes vom Angeklagten und Wunsch nach Kontaktabbruch) in Zweifel zu ziehen und der schlüssigen sowie lebensnahen Beweiswürdigung des Ersturteils lediglich eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzuhalten, vermag sie keine Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung zu wecken. Da der Angeklagte in seinem Rechtsmittel somit nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die erstrichterliche Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver wie subjektiver Hinsicht zu erschüttern, und auch das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Schließlich verfehlen sowohl die Strafberufung des Angeklagten, dem es nicht gelingt, weitere Milderungsgründe oder sonstige zu seinen Gunsten sprechende Argumente aufzuzeigen, als auch jene der Staatsanwaltschaft ihr Ziel.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht zu Unrecht die Anwendung des § 39 Abs 1a StGB unterließ. Ist der Täter – wie hier der Angeklagte – schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, erhöht sich, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre (§ 39 Abs 1a StGB). Sohin liegen nicht nur die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB, sondern auch jene nach Abs 1a leg cit vor, was sich bei der Strafbemessung aggravierend auswirkt. Dessen ungeachtet sind sämtliche einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0091527).
Der vom Angeklagten relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB (Unbesonnenheit) liegt mit Blick auf die Vielzahl der einzelnen Tathandlungen nicht vor ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 18).
Gleiches gilt für die von diesem reklamierte allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB), die zudem in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass allgemein verständlich sein muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein rechtstreuer Durchschnittsmensch vorstellen könnte, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer: in der psychischen Spannung, der dieser damals ausgesetzt war, in eine solche heftige Gemütsbewegung geraten. Stellt sich aber die Gemütsbewegung – wie hier - als eine „übersteigerte“ Reaktion dar, so fehlt ihr eben deshalb der Moment der allgemeinen Begreiflichkeit (RIS-Justiz RS0092259).
Soweit der Angeklagte einen weiteren Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB damit begründen will, dass ihm „das Opfer nahestand“, ist ihm zu erwidern, dass sich der Täter darauf nicht berufen kann, wenn die Schädigung einer ihm nahestehenden Personen – wie hier - auf einem bewusst (vorsätzlich) gegen deren Interessen gerichteten Verhalten beruht ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 34 Rz 42).
Entgegen der Ansicht des Angeklagten wirkt es sich nicht mildernd aus, dass es „lediglich zu Hämatomen beim Opfer“ kam, ist doch der Eintritt eines Erfolgs, wie etwa die Zufügung einer Verletzung, kein Tatbestandsmerkmal des § 107b Abs 1 StGB ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 107b Rz 2; Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 107b Rz 8). Davon ausgehend ist vielmehr der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die dem Opfer teilweise zugefügten Verletzungen im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen erschwerend zu berücksichtigen sind.
Der Anklagebehörde zuwider dürfen weder die überwiegend leugnende und die Tathandlungen relativierende Verantwortung des Angeklagten noch dessen mangelnde Schuldeinsicht bei der Ausmessung der Strafhöhe erschwerend berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0090912). Im Übrigen kann sich ein Nachtatverhalten zwar strafmildernd, nicht aber strafschärfend auswirken ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 32 Rz 37).
Der Staatsanwaltschaft ist jedoch darin zuzustimmen, dass bei einem alternativen Mischdelikt wie § 107b Abs 1 StGB (vgl zB ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 107b Rz 5) die Verwirklichung mehrerer Alternativen schulderhöhend berücksichtigt werden darf, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen (RIS-Justiz RS0126145).
Trotz der solcherart zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Sanktion im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen, sodass weder die von der Staatsanwaltschaft begehrte Anhebung noch die vom Angeklagten angestrebte Reduktion der Strafe in Betracht kommt. Da sich der Angeklagte von seinen bisherigen einschlägigen Vorverurteilungen völlig unbeeindruckt zeigte und bereits kurze Zeit nach seiner letzten Haftentlassung neuerlich einschlägig delinquierte, ist die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erforderlich, um ihm das Unrecht seiner Taten nachhaltig vor Augen zu führen.
Soweit die Berufung des Angeklagten auf die Gewährung (teilweise) bedingter Strafnachsicht abzielt, ist ihm zu erwidern, dass die - aufgrund der Strafhöhe einzig in Frage kommende - Anwendung des § 43a Abs 4 StGB nur dann möglich ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Schon die wiederholte Tatbegehung verhindert diese erforderliche Prognose (vgl RIS-Justiz RS0092050 [T2, T3]). Zudem steht auch die mehrfach einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten einem Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB unüberwindbar entgegen.
Schließlich ist der gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten Berufung teilweise Folge zu geben.
Die Privatbeteiligte machte insgesamt 1.500 Euro als symbolischen Betrag „insbesondere für psychische Komponente, aber auch für physische Komponente aufgrund der Rötungen und Schmerzen“ geltend (ON 18.6 S 25).
Wird jemand durch eine strafbare Handlung am Körper verletzt, ist ihm der entgangene oder auch der künftig entgehende Verdienst zu ersetzen und über Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen (§ 1325 ABGB).
Auch seelische Leiden, die die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, sollen abgegolten werden (RIS-Justiz RS0031175; RS0031087).
Grundsätzlich ist für die Qualifikation einer psychischen Beeinträchtigung als Körperverletzung nicht erforderlich, dass sie die Folge einer physischen Beeinträchtigung ist. Die bloße Beeinträchtigung der Psyche für sich allein reicht an sich aus, allerdings nur dann, wenn die Folgen als krankheitswertig zu qualifizieren sind. Unbehagen, Unlustgefühle, Angstgefühle, bloße Verärgerung oder Aufregung erreichen dieses Niveau nicht. Eine psychische Beeinträchtigung ist vielmehr nur bei massiver Einwirkung in die psychische Sphäre eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Einwirkung mit körperlichen Symptomen einhergeht, die als Krankheit anzusehen sind und aus ärztlicher Sicht die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Psychische Beeinträchtigungen, die nur in Unbehagen, Unlustgefühlen, Angstgefühlen, bloßer Verärgerung oder Aufregung bestehen, sind für sich allein nicht als Körperverletzung zu qualifizieren ( Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1325 Rz 9 ff).
Der Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von 500 Euro besteht schon deshalb zu Recht, weil er auf dem Anerkenntnis des Berufungswerbers beruht (ON 18.6 S 21; vgl dazu RIS-Justiz RS0101255; Spenling in Fuchs/Ratz , WK StPO § 369 Rz 14).
Laut den auf den Ausführungen der Zeugin C* beruhenden Urteilsannahmen trug diese von den dem Schuldspruchpunkt I. unterstellten Angriffen meistens blaue Flecken davon und hatte jeweils ein bis zwei Wochen lang Schmerzen (US 4). Aufgrund eines körperlichen Übergriffs am 4. April 2025 erlitt C* Schmerzen in beiden Oberarmen und in der rechten Gesichtshälfte (US 4 f). Die Tätlichkeiten des Angeklagten, zu denen es mehrmals wöchentlich kam, hatten nicht immer Verletzungen zur Folge. Manchmal trug C* lediglich Rötungen davon oder hatte auch überhaupt keine Verletzungen (US 5).
Ob C* aufgrund der festgestellten Körperverletzungen seelische Schmerzen erlitt, lässt sich auf Grundlage des Beweisverfahrens nicht verlässlich beurteilen. Ebenso wenig ist daraus abzuleiten, ob die von der Privatbeteiligten behauptete psychische Beeinträchtigung infolge der sonstigen Tathandlungen die oben dargestellte Intensität einer massiven Einwirkung in die psychische Sphäre erreichte.
Da die festgestellten Verletzungen und sonstigen Tatfolgen ohne weitere Abklärung keinen über 500 Euro hinausgehenden Schmerzengeldzuspruch rechtfertigen, war die Privatbeteiligte mit ihrem darüber hinausgehenden Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise