Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Jänner 2026, GZ **-83.6, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 11. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Philipp Winkler durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird (dahin) Folgegegeben, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteilen des Bezirksgerichts St. Pölten vom 15. Juni 2022, AZ B*, und vom 1. Juli 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit zur letztgenannten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wird.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch, ein Konfiskations-und ein Einziehungserkenntnis sowie einen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* (zweifelsfrei erkennbar [vgl dazu ON 93.2 Rz 1 und Rz 7 f]) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür – und aktenkonformer Vorhaftanrechnung - nach (gleichfalls erkennbar) § 28a Abs 4 SMG zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. In einem wurden gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die ihm mit Urteilen des Bezirksgerichts St. Pölten vom 15. Juni 2022, AZ B*, und vom 1. Juli 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsicht widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er vom 1. Jänner 2022 bis zum 11. Juni 2025 in ** und an anderen Orten (US 7 iVm ON 17 S 5) vorschriftswidrig Suchtgift anderen in wiederholten Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, indem er 447,5 Gramm Metamphetamin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75 % Metamphetamin) teils verkaufte, teils unentgeltlich übergab, nämlich
(A bis M) den im Urteil genannten zwölf Abnehmern die im einzelnen bezeichneten Mengen (insgesamt 179,50 Gramm brutto Methamphetamin) sowie
(N) unbekannten Abnehmern im Einzelnen unbekannte Mengen (insgesamt zumindest 268 Gramm brutto Methamphetamin).
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht zwei einschlägige Vorstrafen, „wovon insbesondere die erste jedenfalls wegen Suchtgifthandels besonders ins Gewicht fällt“, sowie den „sehr langen Tatzeitraum von rund dreieinhalb Jahren“ erschwerend, mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift. Weiters wurde im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung die Tatbegehung während (richtig:) offener Probezeiten aggravierend berücksichtigt.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2026, GZ 12 Os 30/26t-4 (ON 93.2), ist nunmehr über die - eine Reduktion der Sanktion anstrebende - Berufung zu entscheiden. Gegen den Beschluss nach § 494a StPO wendet sich seine Beschwerde.
Zur Strafe :
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe mit Blick auf den Tatzeitraum zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als ausgehend von den zuletzt in den Jahren 2022 und 2024 erfolgten Verurteilungen (Punkte 2 und 3 der Strafregisterauskunft) zusätzlich der jeweilige rasche bzw sofortige Rückfall erschwerend wirkt (RIS-Justiz RS0091041). Weiters fallen im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 StGB) die teilweise Tatbegehung während anhängiger Strafverfahren (RIS-Justiz RS0091048 [T6]) und das Gewinnstreben (vgl insb US 4 f; 12 Os 82/20f Rz 15) zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht.
Zu seinen Gunsten wirkt demgegenüber – worauf er zutreffend hinweist – die Gewöhnung an Suchtgifte und die Tatbegehung (auch) zur Erlangung von Mitteln für deren Erwerb zum persönlichen Gebrauch (US 6; 14 Os 71/24h Rz 39).
Da das Erstgericht seine Feststellungen maßgeblich auf die ursprüngliche Einlassung des Angeklagten (ON 17) stützte (US 7), kommt diesem mildernd zudem der Beitrag zur Wahrheitsfindung zu Gute (RIS-Justiz RS0091473).
Der Ansicht des Berufungswerbers zuwider ging das Erstgericht hinwieder zu Recht vom Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen aus, beruhen doch Delikte gegen fremdes Vermögen einerseits und das Überlassen von Suchtgiften mit Gewinnstreben andererseits auf der gleichen schädlichen Neigung (RIS-Justiz RS0087884).
Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe mit weniger als einem Viertel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus als schuld-und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig. Die in der Berufung thematisierte teilbedingte Strafnachsicht scheitert solcherart schon an der Strafhöhe.
Zum Beschluss :
Zwar ließ sich der Rechtsmittelwerber durch die bereits gewährten Rechtswohltaten in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten nicht davon abhalten, neuerlich und mit gesteigerter krimineller Energie zu delinquieren. Allerdings erweist sich ein Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht zusätzlich zu dieser geboten, weil der Angeklagte nunmehr erstmalig eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen muss, die ausreichende individuell-prohibitive Wirkung erzielen sollte. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteilen des Bezirksgerichts St. Pölten vom 15. Juni 2022, AZ B*, und vom 1. Juli 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen. In einem war die Probezeit in Bezug auf die letztgenannte Verurteilung zur längeren Aufrechterhaltung einer verhaltenssteuernden Wirkung nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe auf fünf Jahre zu verlängern.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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