Als mildernder Umstand ist ein in der Folge widerrufenes Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, zu werten.
Rückverweise
… 17 zweiter Fall StGB; vgl RIS-Justiz RS0091460, RS0091510) – ungeachtet der Abschwächung in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2025 (vgl RIS-Justiz RS0091473 und RS0091510) – mildernd zu berücksichtigen, wobei die objektiven Tätlichkeiten in Form eines Headbutt sowie eines Fußtritts – vor dem Hintergrund der teils widersprüchlichen Angaben…
…Z 17 StGB), welcher Milderungsgrund durch (teilweisen) Widerruf dieser Verantwortung in der Hauptverhandlung (vgl US 41 f) nicht beseitigt wird (RIS Justiz RS0091473, RS0091510 [T2]; Ebner in WK 2 StGB § 34 Rz 38). Dass das gegen die Angeklagten geführte Verfahren aus einem nicht von ihnen…