Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Jänner 2026, GZ 32 Hv 102/25i 83.6, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 (zweifelsfrei gemeint [vgl RIS Justiz RS0116669]) a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom 1. Jänner 2022 bis zum 11. Juni 2025 in S* und an anderen Orten (US 7 iVm ON 17 S 5) vorschriftswidrig Suchtgift anderen in wiederholten Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, indem er 447,5 Gramm Methamphetamin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75 % Methamphetamin) teils verkaufte, teils unentgeltlich übergab, nämlich
(A bis M) den im Urteil genannten zwölf Abnehmern die im einzelnen bezeichneten Mengen (insgesamt 179,50 Gramm brutto Methamphetamin) sowie
(N) unbekannten Abnehmern im Einzelnen unbekannte Mengen (insgesamt zumindest 268 Gramm brutto Methamphetamin).
[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zum Verkauf von 268 Gramm Methamphetamin (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 75 %) an unbekannt gebliebene Abnehmer (US 2 und 5; Faktum N des Schuldspruchs) erschloss das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (dazu RIS Justiz RS0116732 und RS0118317) – aus der vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen, wobei die Tatrichter insbesondere die (in der Vernehmung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter noch als richtig bestätigten [ON 19]) Angaben des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung, wonach er ab Anfang des Jahres 2022 wöchentlich zwischen zwei bis drei Gramm Methamphetamin an verschiedene Abnehmer verkauft habe (ON 17), ins Kalkül zogen. Hingegen beurteilten sie die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der er seine Angaben vor der Polizei hinsichtlich der überlassenen Suchtgiftmenge deutlich abschwächte, als (auch mit den Ergebnissen der kriminalpolizeilichen Observation nicht in Einklang stehende) Schutzbehauptung (US 7 ff).
[5] Damit wurde – der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – die zu Faktum N des Schuldspruchs konstatierte Suchtgiftmenge weder offenbar unzureichend noch „lapidar“ begründet. Mit ihrer Kritik versäumt es die Rüge vielmehr, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).
[6] Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn ihr fehlt es bereits an der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS Justiz RS0117446 [insb T18]).
[7] Zutreffend weist die Subsumtionsrüge (Z 10) darauf hin, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO die strafbare Handlung fehlerhaft als das Verbrechen nach „§ 28 Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG“ bezeichnet (US 2).
[8] Eine Betrachtung von Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde (siehe US 11 f sowie US 1 und 3; „Die […] zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG verwendeten […] werden gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert“; vgl auch ON 83.5 S 32 f sowie ON 1.97). Somit liegt kein – gegebenenfalls Nichtigkeit nach Z 10 begründender – Subsumtionsirrtum (der vorliegend zudem zum Vorteil des Angeklagten wirken würde), sondern bloß ein Anlass zu – oben bereits erfolgter – Klarstellung vor (RIS
[9] Mit dem weiters (aus „anwaltlicher Vorsicht“) erhobenen Einwand, es läge eine „Widersprüchlichkeit zwischen dem Sachverhalt, der eine Deliktsverwirklichung nach § 28a SMG beinhaltet“ und dem Schuldspruch „nach § 28 SMG“ vor, würde im Übrigen ein nichtigkeitsrelevanter innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht aufgezeigt (RIS Justiz RS0119089).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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