Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Unterbringungssache des A*wegen § 21 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2026, GZ B*-52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Gebühren des Sachverständigen Dr. med.univ. C* betreffend die Honorarnote vom 20. November 2025 (ON 38.2) mit 1.175 Euro bestimmt.
Begründung:
Dr. med.univ. C* wurde im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren ** zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten-unter anderem-darüber zu erstatten, ob bei A* die medizinische Voraussetzung der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bzw der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorliegen und ob alternative Behandlungs-oder Betreuungsmaßnahmen bestehen, die das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung ermöglichen.
Die Gebühren für dieses (schriftlich erstattete) Gutachten vom 23. August 2025 (ON 20) wurden bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2025 (ON 32) rechtskräftig bestimmt und ausbezahlt.
Im Zuge der Ausschreibung der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B* abgeführten Hauptverhandlung wurde Genannter zur Hauptverhandlung geladen (ON 28), wobei der Gutachtensauftrag dahingehend ergänzt wurde, dass im Hinblick auf die Wohnplatzzusage für teilbetreutes Wohnen der D* ersucht werde, bis 30. Oktober 2025 bekanntzugeben, ob dies für ein allfälliges vorläufiges Absehen von der Unterbringung ausreichend sei oder ob Intensivbetreuung erforderlich wäre. In der Hauptverhandlung am 11. November 2025 verwies der Sachverständige zunächst auf sein schriftliches Gutachten vom 23. August 2025 (ON 19.2 [ON 37, 16]) und nahm sodann zur Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, dem Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit maßgeblichem Einfluss auf die Tatbegehung, der Gefährlichkeitsprognose und zur Möglichkeit eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung neuerlich gutachterlich Stellung (ON 37, 17 f).
Mit Honorarnote vom selben Tag (ON 38.2) macht der Sachverständige dafür Gebühren von 1.804 Euro wie folgt geltend:
1. Gebühr für Mühewaltung für
Befund und Gutachten (§§ 34, 37)
zeitaufwende psychiatrische Untersuchung
der Exploration samt 2 Stunden EUR 569,60
2. Mühewaltung § 43 Abs 1 Z 1e
HV 50% der Mühewaltung EUR 1.082,05
3. Aktenstudium, Krankengeschichte
und Dokumentation EUR 47,30
4. Zeitversäumnis § 33 Abs 1
Verhandlung 2 x 1 angefangene Stunde EUR 45,40
5. Reisekosten PLZ 7061 120 km EUR 60,00
Gesamt gerundet EUR 1.804,00
Gegen die Position 1 verzeichnete Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten von 569,60 Euro sowie gegen die Reisekosten in Höhe von 60 Euro erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien Einwendungen (ON 43).
Nach der Äußerung des Sachverständigen (ON 47.2) bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2026 die Gebühren des Sachverständigen Dr. med. univ. C* unter Abweisung der Gebühren für die Reisekosten mit 1.745 Euro (ON 52).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Revisorin des Oberlandesgerichts Wien (ON 53), in der sie weiterhin die Mühewaltungsgebühr von Position 1 (§§ 34, 37 GebAG) in Höhe von 569,60 Euro moniert, weil aus dem Verhandlungsprotokoll keine neuerliche Gutachtenserstellung für einen weiteren Gebührenanspruch im begehrten Ausmaß hervorgehe und bereits beim schriftlich erstatteten Gutachten (ON 19.2) eine Gebühr von vier Stunden für psychiatrische Kriminalprognose und Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1a GebAG von 1.452 Euro verzeichnet worden seien. Der Anspruch auf die Gebühr in Höhe von 569,60 Euro stehe daher nicht zusätzlich zu der weiteren beanspruchten Gebühr für die Ergänzung des Gutachtens in Höhe von 1.082,05 Euro zu (ON 38.2).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass nach § 25 Abs 1 GebAG ein Gebührenanspruch grundsätzlich nur im Umfang des gerichtlichen Auftrags entstehen kann. Fallbezogen wurden ein solcher Auftrag in ausdrücklicher Form nicht erteilt. Aus der Bestellung des Sachverständigen und seiner Ladung zur Hauptverhandlung, in der über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (ON 26) zu entscheiden ist, in Verbindung mit §§ 11 und 21 Abs 1 StGB sowie den Bestimmungen des 1. Abschnitts des 21. Hauptstücks der Strafprozessordnung und den Bestimmungen des Vierten Teils des Strafvollzugsgesetzes ergibt sich aber, dass das Gericht damit im Gegenstand konkludent zum Ausdruck brachte, dass in der Hauptverhandlung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB sowie ein mögliches vorläufiges Absehen vom Vollzug der Maßnahme (§ 434g StPO iVm § 157a StVG) zu entscheiden sein wird und der Sachverständige daher ein Gutachten zur Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen (aus neurologisch-psychiatrischer Sicht), dem Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und deren (maßgeblichem) Einfluss auf die Tatbegehung, zur Gefährlichkeitsprognose und zu alternativen Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen für ein mögliches vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung zu erstatten hat. Dies wiederum setzt voraus, dass sich der Sachverständige in zeitlicher Nähe zur Hauptverhandlung erneut mit dem Zustand des Angeklagten vertraut machen muss. Somit ist diesbezüglich von einem schlüssigen Gerichtsauftrag im Sinne des § 25 Abs 1 GebAG auszugehen (vgl jüngst idS OLG Wien 22 Bs 309/25i).
Fallbezogen wurde in der Hauptverhandlung kein „neues“ Gutachten (im Sinne einer gutachterlichen Stellungnahme zu bisher nicht behandelten Fragen) erstattet, sondern das bereits vorliegende schriftliche Gutachten vom 23. August 2025 in Ansehung der relevanten Fragestellung laut konkludenten Gutachtensauftrags auf Basis einer neuerlichen Exploration des Angeklagten aktualisiert.
Für die solcherart vorliegende Ergänzung des schriftlich erstatteten Gutachtens in der Verhandlung und die darüber hinaus gebende wesentliche Aufklärung oder Erläuterung hat der Sachverständige gemäß § 35 Abs 2 GebAG Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung , die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.
Unter Grundleistung ist die Gebühr für Mühewaltung für das schriftliche Gutachten zu verstehen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG 4 § 35 E 83).
Bei § 35 Abs 2 GebAG handelt es sich um keine Stundengebühr, sondern um eine Gesamtgebühr, wobei die mündliche Gutachtenserörterung insgesamt niedrigerzu honorieren ist, als das ursprünglich schriftliche Gutachten. Für eine kurze Erläuterung des Gutachtens ist die Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG mit rund einem Drittel, für Ergänzungen oder wesentliche Aufklärungen und Erläuterungen mit dem halben Ansatz, für ausführliche Ergänzungen mit rund zwei Dritteln bis zu drei Vierteln der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO E 84, 92, 126, E 127).
Unter diesen Prämissen ist daher - entgegen der Äußerung des Sachverständigen - nicht von den Gesamtkosten des schriftlichen Gutachtens auszugehen, sondern lediglich von den Gebühren für Mühewaltung, sohin fallkonkret von 1.452 Euro.
Angesichts der Notwendigkeit neuerlicher Exploration des aktuellen psychischen Zustand des Betroffenen in Verbindung mit dem konkreten Begründungs-und Zeitaufwand erweist sich fallbezogen eine Honorierung der vom Sachverständigen beantworteten Fragen (Zurechnungsunfähigkeit, maßgeblicher Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Tatbegehung, Gefährlichkeitsprognose, alternative Behandlungs-oder Betreuungsmaßnahmen für ein mögliches vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung) mit der vom Sachverständigen ohnehin verzeichneten Gebühr von 1.082,05 Euro als angemessen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Sachverständige die Gebühr fälschlich nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG verzeichnete, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die Einordnung im System ankommt ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO E 125 ).
Die unter Position 1 zusätzlich verzeichnete Gebühr für Mühewaltung nach § 34 GebAG von 569,80 Euro hat hingegen zu entfallen, weil eine darüberhinausgehende psychiatrische Exploration nicht erfolgt ist.
Die weiteren Gebühren, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden, entsprechen-soweit aus dem Akt nachvollziehbar-den Ansätzen des GebAG.
Demnach stehen dem Sachverständigen für seine am 20. November 2025 erbrachten Leistungen insgesamt (gemäß § 39 Abs 2 GebAG kaufmännisch auf volle Euro gerundet) 1.175 Euro zu.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 81 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO (RIS-Justiz RS0106197; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 41 E 96).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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