Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Gruber in der Unterbringungssache gegen A*gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2025, GZ **-59, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dergestalt abgeändert wird, dass die Gebühren für neuerliches Aktenstudium, Zeitversäumnis Fahrt und Wartezeit C*, Fahrtkosten und stoffsammelnde Tätigkeit laut Honorarnote vom (richtig:) 16. September 2025 (ON 47.2) mit zusätzlich EUR 629,60 (exkl. MWSt) bestimmt werden.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Im oben angeführten Verfahren zur Unterbringung des A* wurde die Sachverständige Dr. B* zunächst seitens der Staatsanwaltschaft beauftragt, Befund und Gutachten zu den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und 2 StGB zu erstellen, wobei die Expertin diesem Auftrag mit Gutachten vom 2. Juli 2025 (ON 29.2) nachkam. Die Gebühren für dieses Gutachten wurden bereits rechtskräftig bestimmt.
Im Rahmen der Ausschreibung der Hauptverhandlung für den 17. September 2025 wurde die Sachverständige zu dieser geladen (vgl. ON 36,1), eine konkrete Beauftragung mit einem Gutachten fand jedoch nicht statt.
Einen Tag vor der Hauptverhandlung (am 16. September 2025) erstattete die Sachverständige unaufgefordert ein Ergänzungsgutachten, worin sie zu dem Schluss kam, dass auf Grund der nach wie vor schwerwiegenden Störung des Betroffenen ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Maßnahme nicht in Betracht komme (ON 47.1). Mit der am selben Tag dazu eingebrachten Honorarnote (ON 47.2) machte sie dafür insgesamt (inklusive MWSt) EUR 2.189,-- für eine Kriminalprognose á 4 Stunden, neuerliches Aktenstudium, Zeitversäumnis, Fahrtkosten, stoffsammelnde Tätigkeit, Urschrift und elektronische Einbringung geltend.
Im Rahmen der am Folgetag stattgefundenen Hauptverhandlung trug die Sachverständige das Gutachten laut ON 29 vor und hielt dieses „voll aufrecht“ (ON 48.4,16). Mehr wurde diesbezüglich im Protokoll nicht festgehalten.
Dafür machte die Expertin mit Gebührennote vom 17. (richtig:) September 2025 EUR 1.944,-- inkl. MWSt geltend, wobei sie für „kriminalprognost Erörterung Gutachten“ EUR 1.500,--, für Zeitversäumnis EUR 65,80, Fahrtkosten EUR 4,80 und Teilnahme an der HV EUR 49,-- (ohne MWSt) verrechnete (ON 49).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren hinsichtlich der Honorarnoten ON 47.2 und ON 49, den Einwendungen der Revisorin (ON 56) folgend, mit EUR 1.944,--, mithin nur im Ausmaß der letzten Gebührennote (ON 49). Dazu führte es – zusammengefasst - begründend aus, dass für das Ergänzungsgutachten vom 16. September 2025 (ON 47.1) kein Gerichtsauftrag existiere, weshalb dafür keine Gebühren zustehen würden. Gegen die Bestimmung der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung geltend gemachten Kosten würden demgegenüber keine Bedenken bestehen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Sachverständigen, worin sie – verkürzt dargestellt – moniert, sie sei seit dem Inkrafttreten des MVAG verpflichtet, dem Gericht eine aktualisierte umfassende Beurteilungsgrundlage dahingehend zu vermitteln, ob ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Maßnahme iSd § 157a StVG in Betracht komme. Daher müsse in zeitlicher Nähe zur Hauptverhandlung eine erneute Begutachtung erfolgen. Es sei also keine selbst gewählte lukrative Fleißaufgabe, ein Ergänzungsgutachten zu erstatten, sondern eine Notwendigkeit (ON 61).
Dem Rechtsmittel kommt in spruchgemäßem Umfang Berechtigung zu.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach § 25 Abs 1 GebAG ein Gebührenanspruch nur im Umfang des gerichtlichen Auftrags entstehen kann, der fallgegenständlich ausdrücklich nicht erteilt wurde.
Jedoch ist aus der Ladung der Expertin zur Hauptverhandlung in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des vierten Teils des StVG und jenen der Strafprozessordnung im Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB zu schließen, dass seitens des Gerichts konkludent zum Ausdruck gebracht wurde, dass in der Hauptverhandlung zusätzlich zur Erörterung des ursprünglichen Gutachtens auch über die Frage des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Maßnahme zu entscheiden sein wird. Dies setzt wiederum denklogischer Weise voraus, dass sich die Sachverständige in zeitlicher Nähe zur Hauptverhandlung erneut mit dem Zustand des Betroffenen vertraut machen muss, um entsprechende Fragen seitens des zuständigen Schöffensenats beantworten zu können. Somit ist diesbezüglich von einem schlüssigen Gerichtsauftrag im Sinne des § 25 Abs 1 GebAG auszugehen (vgl. [zu einem Zivilverfahren] Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4§ 25 GebAG E 38).
Demgemäß sind die in der Gebührennote vom 16. September 2025 (ON 47.2) geltend gemachten Kosten für eine neuerliche Befundung des Betroffenen jedenfalls notwendig und waren daher in Stattgebung der Beschwerde in spruchgemäßem Umfang zuzusprechen.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin bloß aufgrund der Ladung davon ausgehen konnte, dass vom Erstgericht die Erstattung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vor der Hauptverhandlung und eine gesonderte Erörterung in der Hauptverhandlung als beauftragt anzusehen war.
Denn die im Ergebnis doch vergleichsweise einfache Frage, ob sich der Zustand des Betroffenen zwischen Erstbegutachtung und Durchführung der Hauptverhandlung derart verbessert hat, dass ein Vorgehen nach § 157a StVG in Betracht kommt, kann in wenigen Sätzen in der Hauptverhandlung mündlich erläutert werden.
Die – ohne expliziten Auftrag des Erstgerichts –gesonderte Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nur einen Tag vor der Hauptverhandlung, wodurch ein Studium desselben durch das Gericht und die Verfahrensparteien (Zustellung) massiv erschwert wird, erweist sich demgemäß weder als notwendig noch zweckmäßig.
Demgemäß war die gesonderte Kriminalprognose (Punkt 1 der Gebührennote in ON 47.2) samt den damit zusammenhängenden Nebenkosten für Urschrift und elektronische Einbringung nicht zu honorieren.
Pro Futuro erscheint es in solchen Verfahren somit sinnvoll, im Rahmen der Ausschreibung der Hauptverhandlung gegenüber dem bzw. der Sachverständigen klar zum Ausdruck zu bringen, welche Leistungen beauftragt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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