Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 19. Jänner 2026, GZ **-59.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Georg Burger sowie der Schriftführerin RiAA Mag. Hinterholzer durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit – auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil vom 17. Feber 2025 wurde A* der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (I.) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (ON 47.4).
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Oktober 2025 wurde aus Anlass der Berufung das Urteil im Punkt I. des Schuldspruches (betrifft § 222 Abs 1 Z 1 StGB) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich Punkt II. des Schuldspruches wurde der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben (AZ 31 Bs 140/25b; ON 54.4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde A* hinsichtlich des (ursprünglichen) Faktums I. gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Unter Einbeziehung des seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien rechtskräftigen Schuldspruches (Faktum II.) wurde A* nach § 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des B* durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche dieses in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis Ende Dezember 2021 Anträge auf Auszahlung von Notstandshilfe stellte, ohne eine selbstständige Tätigkeit und daraus erzielte jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Einkünfte anzugeben sowie auch während des Bezugszeitraums deren Bekanntgabe unterließ, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt 5.262,86 Euro.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie den langen Deliktszeitraum, als mildernd hingegen die lange Verfahrensdauer.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 61) und zu ON 63 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe, die eine Herabsetzung der Sanktion begehrt.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind mehrfach zu korrigieren. Zunächst hat das Zusammentreffen zweier Vergehen als Erschwerungsgrund zu entfallen. Dies gilt auch für den vom Erstgericht herangezogenen „langen Deliktszeitraum“, zumal für den verbliebenen Schuldspruch bloß eine Tathandlung, nämlich jene vom 20. Feber 2021 festgestellt wurde (siehe dazu ON 47.4, 4 f). Weiters ist nach neuerer Rechtsprechung ein Rückfall in offener Probezeit kein besonderer Erschwerungsgrund; dieser ist aber bei der Bewertung der Schuld zu berücksichtigen ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 33 Rz 8; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 10). Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erhöht nämlich allgemein den Schuldgehalt der Tat (RIS-Justiz RS0090597 [T1], RS0090954). Schließlich hat als mildernd das lange Zurückliegen der Tat und das Wohlverhalten seitdem hinzuzutreten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB).
Weshalb die auf der gleichen schädlichen Neigung wegen Diebstahls verhängte Vorstrafe aus dem Jahr 2017 nicht als erschwerend im Sinne des § 33 Abs 1 Z 2 StGB gewertet werden soll, kann die Berufung indes nicht erklären. Ebenso nicht ersichtlich ist, welche Relevanz die erfolgten Teilfreisprüche auf die Strafzumessung für die vom Schuldspruch erfasste Tat haben sollen.
Angesichts der zunächst bloß zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erscheint die vom Erstgericht (offenbar, siehe US 13) als grundsätzlich angemessen erachtete Sanktion von 21 Monaten Freiheitsstrafe überhöht. Vielmehr war im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Schadenshöhe trotz des (wenn auch fast ausschließlich nicht einschlägig) getrübten Vorlebens des Angeklagten eine Freiheitsstrafe im spruchgemäßen Ausmaß spezial-, aber auch generalpräventiv ausreichend.
Zu den Voraussetzungen des § 34 Abs 2 StGB:
Bei einer Gesamtbewertung des Verfahrens ist nicht von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen. Bezüglich des hier einzig verbleibenden Faktums wurde seit Dezember 2023 seitens der Kriminalpolizei ermittelt (siehe ON 11.2.2). Im März 2024 wurde A* dazu als Beschuldigter einvernommen (ON 11.15.3) und gleich darauf ein Strafantrag eingebracht (ON 11.18). Nach Durchführung einer Hauptverhandlung im April 2024 (ON 16) und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Faktum Tierquälerei (ON 20) und Entfall einer für Oktober 2024 geplanten Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Angeklagten (ON 1.29) wurde schließlich nach Durchführung zweier weiterer Hauptverhandlungstermine im Feber 2025 das Urteil im ersten Rechtsgang gefällt (ON 41 und 47). Die Urteilsausfertigung erfolgte rund zwei Monate nach Verkündung (ON 1.46). Im Oktober 2025 erging die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, worauf im Jänner 2026 das erstinstanzliche Urteil im zweiten Rechtsgang gefällt wurde. Insgesamt ist weder eine auffällige längere Untätigkeit der befassten Behörden noch eine in ihrer Gesamtheit unangemessen lange Dauer des Verfahrens zu erkennen. Denn die Angemessenheit bezieht sich unmittelbar auf den konkreten Straffall und darauf, ob den damit befassten Behörden-unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs-und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes-bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 51), was hier nicht der Fall ist. Daher hat es bei der grundsätzlich als angemessen anzusehenden Sanktion im spruchgemäßen Ausmaß zu bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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