Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 10. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. November 2025, GZ **-19.3, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Wolf Mazakarini (auch als gerichtlicher Erwachsenenvertreter) durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird – unter Aufhebung der Beschlüsse nach § 494a StPO und nach §§ 50 bis 52 StGB - Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 15 Monaten erhöht,wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2022, AZ B*, sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 15. März 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A./1./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (A./2./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (C./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2022, AZ B*, sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 15. März 2024, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen und verlängerte gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB hinsichtlich der letztgenannten Verurteilung die Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A./ in ** und ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta-9-THC und THCA-hältiges Cannabiskraut mit gerichtsnotorischem Reinheitsgehalt
1./ erworben und besessen, und zwar in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2024 bis Februar 2025 circa 400 Gramm zum ausschließlichen Eigenkonsum;
2./ von November 2024 bis Dezember 2024 in ** anderen gegen Bezahlung eines Entgelts überlassen, und zwar
a./ D* zwei Gramm,
b./ weiteren nicht mehr ausforschbaren Personen circa 118 Gramm;
B./ am 8. Juni 2025 in ** eine fremde Sache beschädigt, nämlich das Fahrzeug der E*, indem er mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Fahrzeuges schlug, sodass eine Eindellung entstand;
C./ (zu ergänzen:) am 8. Juni 2025 in ** (US 4) Polizeibeamte, nämlich BI F*, GI G*, Insp H* und Insp I* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach dem UbG, zu hindern versucht, indem er auf die Beamten einzuschlagen und einzutreten versuchte;
D./ Ende Juli 2025 in ** J* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber angab, dass er sie umbringen wolle und dass dies seine Leute für ihn machen würden.
Zu den persönlichen Verhältnissen stellte das Erstgericht fest, dass der Angeklagte arbeitsunfähig sei und monatlich 1.200 Euro ausbezahlt bekomme.
Beim Angeklagten würden sich deutlich kognitive Defizite aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-Traumas nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2020 mit neurologischer Restsymptomatik an der gesamten linken Körperseite zeigen. Aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms nach dem Schädel-Hirn-Trauma sei der Angeklagte in seiner Anpassungs-und Verständigungsfähigkeit beeinträchtigt, was sich in seiner immer wieder rasch aufflammenden Impulsivität bei gleichzeitig mangelnder Urteils-und Kritikfähigkeit deutlich zeige. Beim Angeklagten bestehe die Gefahr, dass er immer wieder zu schnellen, raschen impulshaften Entscheidungen neige, das Für und Wider kaum abwägen könne, rasch disphor reagiere und nur wenige Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Die Neigung zu depressiven Verstimmungen, aggressiven Impulsdurchbrüchen wie auch die Gefährdung hinsichtlich schädlichen Suchtverhaltens seien deutlich erhöht.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, den raschen Rückfall und - zutreffend im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 und 3 StGB - die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten, hingegen mildernd das teilweise reumütige Geständnis und die erhebliche verminderte Schuldfähigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.7) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 25), mit der sie unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht eine Erhöhung der Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe sind im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend moniert - um die Begehung der zu Punkt A./ genannten Taten während des anhängigen Strafverfahrens beim Bezirksgericht Klagenfurt zu AZ K* (Beschuldigtenvernehmung am 30. Juni 2024 - Einsicht VJ) zu ergänzen, das mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete (RIS-Justiz RS0091048 [T4]).
Zudem fällt der zweimalige rasche Rückfall des Angeklagten sowohl nach der Verurteilung des Bezirksgerichts Baden vom 15. März 2024, AZ C* in Ansehung der zu Punkt A./ genannten Handlungen als auch zur Verurteilung des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13. Februar 2025, AZ K*, in Ansehung der zu Punkt B./ bis D./ angeführten Tatbegehungen, besonders erschwerend ins Gewicht.
Schließlich ist zum Nachteil des Angeklagten auch im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsparameter zu veranschlagen, dass sich die Widerstandshandlung zu Schuldspruch C./ gegen mehrere Beamte richtete ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 77).
Bei gebotener Abwägung der zu Lasten des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage und der allgemein im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich in Ansehung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen samt zweimal gewährten bedingten Strafnachsichten teils unter Anordnung von Bewährungshilfe die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe ungeachtet der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten als nicht schuldadäquat und dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Straftaten (RIS-Justiz RS0090854) nicht gerecht werdend, weshalb die Freiheitsstrafe auf 15 Monaten zu erhöhen war, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden konnten.
Angemerkt wird, dass auf die Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Februar 2026, AZ **, gemäß §§ 31, 40 StGB nicht Bedacht zu nehmen war und diese daher bei der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben hatte (siehe dazu RIS-Justiz RS0090926, insb [T5]).
Zum Beschluss nach § 494a:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (12 Os 85/19w). In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht dem Konzept der Gesamtregelung in der Straffrage Rechnung zu tragen und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung iSd § 494a zu treffen, die durchaus auch in einer Wiederholung des weiterhin als sachgerecht erachteten Vorbeschlusses bestehen kann ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8). Daher musste der Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über die allfälligen Widerrufe entschieden werden.
Ungeachtet der bislang nicht genutzten Resozialisierungschancen (bedingte Strafnachsichten und Anordnung von Bewährungshilfe) ist angesichts der nunmehrigen (erstmaligen) Verurteilung zu einer teilweise unbedingten Haftstrafe, die ein deutliches Signal setzt, davon auszugehen, dass der zusätzliche Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten nicht erforderlich ist, um im Ergebnis eine ausreichende tatabhaltende Wirkung erwarten zu lassen.
Infolge der Abänderung der Strafaussprüche ist auch der Beschluss gemäß §§ 50 Abs 1, 52; 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB aufzuheben. Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Erteilung von Weisungen und Bewährungshilfe obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098 [T1, T4, T5], RS0092156; 12 Os 81/23p; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494 Rz 1).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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