Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht hat am 10. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*, BScund weitere Angeklagte wegen § 125 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der B* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2026, GZ **-454.10, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten B* und ihrer Verteidigerin Mag. Julia Kolda durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zu einer Mitangeklagten enthaltenden Urteil, wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125 dritter und vierter Fall, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 126 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied der „C*“ fremde Sachen verunstaltet (a./) bzw unbrauchbar gemacht (b./), und zwar
a./ am 24. Juli 2024 mit weiteren im Urteil genannten und abgesondert verfolgten Angeklagten den Bereich vor der Bordkartenkontrolle am Terminal ** des Flughafen D*, indem sie eine unbekannte Menge an oranger Farbe auf dem Boden verschüttete, wodurch der E* AG ein Schaden in Höhe von 2.000 Euro an Sonderreinigungskosten entstand;
b./ am 27. Juli 2024 mit weiteren im Urteil genannten und abgesondert verfolgten Angeklagten die Brücke Nr ** des Terminal ** des Flughafen D*, indem sie sich mit Superkleber am Boden bzw der Wand festklebten, wobei sich die Kleberückstände durch Mitglieder der „C*“ teilweise nicht mittels Nagellackentferner entfernen ließen, sodass der E* AG ein Schaden in Höhe von 15.000 Euro an Sonderreinigungskosten entstand.
Ein diversionelles Vergehen nach dem 11. Hauptstück der StPO erachtete das Erstgericht mangels Vorliegen sämtlicher Diversionsvoraussetzungen in Hinblick auf de Tatwiederholung und die Persönlichkeit der Angeklagten aus spezialpräventiven Erwägungen als nicht indiziert.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin als erschwerend die Begehung von zwei Fakten als unmittelbare Täterin, hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die geständige Verantwortung, die Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen (Klimaschutz) und die vollständige Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe angemeldete (ON 455.2) und fristgerecht nur wegen Nichtigkeit ausgeführte Berufung der B* (ON 615), mit der sie die Aufhebung des Urteils wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht anstrebt.
Der zu behandelnden, von der Berufungswerberin jedoch nicht näher ausgeführten (vgl aber § 467 Abs 3 StPO) Berufung wegen Schuld ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9) ist zu erwidern, dass die Erstrichterin unter Einbeziehung ihres in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks in ihrer Beweiswürdigung - der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) - schlüssig und empirisch einwandfrei, zugleich auch dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt hat, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse sie zur Überzeugung vom konstatierten objektiven Handlungsablauf und der darauf gerichteten subjektiven Tatseite (§§ 125 dritter und vierter Fall, 126 Abs 1 Z 7 StGB) gelangte.
In Anbetracht der darüber hinaus geständigen Verantwortung der Angeklagten (US 7 [Hauptverhandlungsprotokoll ON 454.8, 22 f]) bestehen sohin keine Zweifel an der korrekten Lösung der Schuldfrage durch das Erstgericht.
Ebenso vermag die Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a iVm § 489 Abs 1 StPO nicht zu überzeugen.
Die gesetzmäßige Ausführung jedes materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810).
Ein Urteil ist aus der Z 10a dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat. Die Darstellung der Diversionsrüge ist daher auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801).
Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach § 199 iVm § 198 StPO sind ein hinreichend geklärter Sachverhalt, aus dem abzuleiten ist, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, eine Straftat, die nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, das Nichtvorliegen einer schweren Schuld, der Nichteintritt einer Todesfolge sowie das Nichtvorliegen der spezial-und generalpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung.
Spezialpräventiv negative Prognoseindikatoren sind insbesondere eine Tatwiederholung, eine fehlende Schuldeinsicht und eine Überzeugungstäterschaft ( Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 37). Vorstrafen oder zurückliegende Diversionserledigungen hindern eine Anwendung von § 198 StPO nicht unbedingt (vgl insoweit Schroll/Kert , aaO Rz 38 f).
Dem ins Treffen geführten Argument, es liege keine schwere Schuld vor, weil die Berufungswerberin aus Verzweiflung über den Zustand unserer Erde keine andere Möglichkeit gesehen habe, ihre Mitmenschen auf die Klimakrise aufmerksam zu machen, kann nicht gefolgt werden.
Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts-und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungs-und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände voraus (RIS-Justiz RS0116021).
Bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe – wie ihn § 126 Abs 1 StGB vorsieht – ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass im konkreten Fall schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist (Schroll/KertaaO Rz 29; idS auch 14 Os 87/19d).
Fallkonkret bestehen an einem schweren Verschulden der Angeklagten keine Zweifel bzw sprechen spezial-und generalpräventive Erwägungen gegen ein diversionelles Vorgehen.
Zunächst erweist sich der Erfolgsunwert bei der Angeklagten angesichts der vorsätzlichen Herbeiführung eines die Wertgrenze mehrfach (insgesamt dreifach) überschreitenden Schadens (vgl Rebisant in WK 2 § 126 Rz 62) als gewichtig. Dasselbe gilt für den Handlungs-und (erneut) Erfolgsunwert, der in der Tatwiederholung und dem zielgerichteten Verhalten der Angeklagten zu erkennen ist, indem bei den im Voraus geplanten Protestaktionen unter Bildung einer menschlichen Sperrkette [Lichtbilder ON 249.2.18 [Faktum a] und ON ON 234.2.9 [Faktum b]) der regulären Ablauf am Flughafen beeinträchtigt wurde. So wurde der Zugang der Bordkartenkontrolle am Terminal ** vollständig blockiert und ging mit der verschütteten Flüssigkeit eine mögliche Gefährdung Dritter (Passanten, Flughafenmitarbeiter, Sicherheitspersonal) einher (ON 249.2.18 iVm ON 249.2.20). Durch das Festkleben mit Superkleber wurde die Brücke (kurzfristig) unpassierbar (ON 234.2.9). Die wiederholte Wahl des Tatorts Flughafen D* wirkt sich angesichts des Erfordernisses einer sicheren und raschen Abfertigung der Flugpassagiere sowie des Einsatzes des Sicherheitspersonals zur allgemeinen Gefahrenabwehr und der dauerhaft erhöhten Alarmbereitschaft unrechtssteigernd aus.
Angesichts dieser Faktoren wird insgesamt eine Unwerthöhe erreicht, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist und die auch durch das Nachtatverhalten der Schadensgutmachung der Angeklagten und dem Handeln aus achtenswerten Motiven („Klimaschutz“) bei jedoch vorliegender Überzeugungstäterschaft nicht gemindert werden kann (siehe dazu RIS-Justiz RS0116021, insb [T11]).
Letztlich stehen auch generalpräventive Notwendigkeiten der angestrebten Maßnahme entgegen, muss doch der Allgemeinheit deutlich vor Augen geführt werden, dass - wenngleich aus dem Motiv („Klimaschutz“) heraus verständliche – Protesthandlungen, die mit einem nicht unerheblichen Vermögensschaden Dritter, aber auch Sicherheits- risken verbunden sind und mit strafrechtlichen Handlungen einhergehen, mit dem durch eine strafgerichtliche Verurteilung zum Ausdruck kommenden Tadel verbunden sind.
Das Erstgericht hat sohin von der Möglichkeit eines Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO zu Recht abgesehen.
Ebensowenig kommt der Berufung wegen Strafe Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und in Anbetracht der in § 32 StGB angeführten allgemeinen Grundsätze auch richtig gewichtet.
Insbesondere in Anbetracht der Tatwiederholung und des die Wertgrenze um das Dreifache übersteigenden Schadens, ist die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 37 StGB ausgemittelte Geldstrafe von 90 Tagessätzen (zum Mindesttagessatz von 4 Euro siehe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit [US 3]) einer Reduzierung aus spezial-und generalpräventiven Überlegungen nicht zugänglich, zumal durch die Taten ein hoher sozialer Störwert zu beklagen war.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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