Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über deren Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Jänner 2026, GZ **-26.4, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494 StPO gefassten Beschluss nach der am 10. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., des Verteidigers Mag. Fabian Zöhrer BSc sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Katharina Kurz, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 128 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 7.600,- Euro binnen 14 Tagen an B* verpflichtet.
Zugleich widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die der Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf zu AZ C * (vgl auch ON 26.3, 14) gewährte bedingte Strafnachsicht.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie am 29. April 2025 in ** B* fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Schatulle mit diversem Goldschmuck sowie eine Bauchtasche mit 28.000,- Euro Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Die Angeklagte A* wurde am ** in ** geboren. Sie ist österreichischer Staatsbürgerin, bezieht derzeit monatlich € 1.129,-- Krankengeld, hat kein Vermögen, keine Sorgepflichten und Schulden in Höhe von rund € 1.000.000,--. A* weist drei einschlägige Vorstrafen auf. Sie wurde zuletzt mit Urteil vom 20.3.2025, rechtskräftig seit 25.3.2025 zu **, des BG Gänserndorf, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Angeklagte hat seit dem Jahr 2023 alle 14 Tage im Haus des D* geputzt. Anfang Dezember 2024 zog dort dessen Lebensgefährtin B* ein. Sie verwahrte ihren Goldschmuck in einer Holzbox und ihr Bargeld in einer kleinen Bauchtasche, wobei sie beide Behältnisse in einen Rucksack gab, den sie im Schlafzimmer im Bereich des Nachttisches abstellte. Von ihrem Vater erhielt sie einen Bargeldbetrag von € 30.000,--, bestehend aus 50, 100, 200 und 500 Euroscheinen. Davon gab sie € 2.000,-- aus. Die Angeklagte war der Meinung, dass B* im Haus des D* nicht leben solle, weil sie dort nicht gemeldet gewesen sei und fühlte sich provoziert, weil sich die Genannte auf ein Sofa gelegt, während sie geputzt habe. Die Angeklagte wollte B* daher etwa zu Fleiß tun. Sei durchsuchte daher am 29.4.2025 als sie alleine im Haus war beim Putzen des Schlafzimmers den Rucksack, entdeckte den Goldschmuck und die € 28.000,-- Bargeld, gab beides in ihre Handtasche und verließ damit das Haus. In ihrer Wohnung entnahm die Angeklagte das Bargeld aus der Bauchtasche, gab es in ein Kuvert und versteckte dieses hinter der Sockelleiste ihrer Einbauküche. Danach fuhr sie nach ** um Einkäufe in einem Reformhaus zu erledigen und entsorgte die Bauchtasche in einem Mistkübel in der **. D*, der wegen Auffälligkeiten in seinem Schlafzimmer der Angeklagten gegenüber misstrauisch geworden war, installierte knapp vor dem 29.4.2025 eine Überwachungskamera im Schlafzimmer und entdeckte daher sofort nach seiner Heimkehr die Tat. Er erreichte die Angeklagte telefonisch um die Angelegenheit zu klären, erstattete dann aber Anzeige weil die Angeklagte bestritt etwas mitgenommen zu haben. Bei einer Nachschau an ihrer Adresse am Abend des 29.4. konnte die Polizei den gesamten Goldschmuck und € 20.400,-- (in 500 und 200 Euroscheinen) sicherstellen und B* wieder ausfolgen. Die Bauchtasche fand die Polizei nach einem Hinweis der mit dem Tatverdacht konfrontierten geständigen Angeklagten in dem von ihr beschriebenen Mistkübel in **. Die Angeklagte wusste bei Begehung der Tat, dass sie fremde Gegenstände wegnahmen und wollte dies auch. Sie wollte sich durch die Zueignung der Sachen bereichern, obwohl sie wusste, dass sie auf diese, nicht ihr gehörenden Sachen keinen Anspruch hatte. Die Angeklagte wusste auch, dass die Sachen einen € 5.000,-- weit übersteigenden Wert hatten, weil sie sich das Bargeld und den Goldschmuck genau anschaute bevor sie die Sachen mitnahm. Sie stellte dabei fest, dass es sich um viel Bargeld handelte und schon um € 5.000,-- alleine in 500-Euroscheinen. Dennoch handelte sie wie festgestellt und wollte den konstatierten Sachverhalt verwirklichen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten stützen sich auf deren diesbezügliche unbedenklichen Angaben, die eingeholte Strafregisterauskunft und durch Beischaffung bzw. Einschau in die Vorstrafakten. Die Angeklagte verantwortete sich umfassend geständig und bezweifelte zunächst nur die von B* genannte Bargeldsumme von € 28.000,--, räumte dann aber ein nicht zu wissen wie hoch der von ihr erbeutete Bargeldbetrag gewesen sei. Jedenfalls habe sie gesehen, dass es sich um viel Geld handeln würde und schon € 5.000,-- in 500-Euroscheinen dabei waren. Ihre Verantwortung stand im Wesentlichen im Einklang mit den übrigen Verfahrensergebnissen wie etwa der Sicherstellung des Großteils der gestohlenen Sachen in ihrer Wohnung, der Auffindung der Bauchtasche in dem von ihr genannten Mistkübel und konnte daher den Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bedenkenlos zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zur Höhe des gestohlenen Bargeldbetrages konnten zwanglos aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der Geschädigten und ihres Lebensgefährten gewonnen werden. Insbesondere fiel beiden auf, dass sämtliche 50- und 100-Eurobanknoten fehlten. Beide waren keineswegs um Übertreibungen bemüht und wollte D* die Angelegenheit zunächst ohne Polizei klären, wollte der Angeklagten also keineswegs schaden. Es gibt daher keinen vernünftigen Grund an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Die Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen beruhen neben der geständigen Verantwortung der Angeklagten auch auf dem äußeren Tatgeschehen, das eine andere, den logischen Denkgesetzen folgende Deutung nicht zuließ.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und die Begehung in offener Probezeit erschwerend, hingegen das Geständnis und die durch Sicherstellung der gestohlenen Sachen ermöglichte, überwiegende Schadensgutmachung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig (im Zweifel mit umfassenden Anfechtungswillen [RIS-Justiz RS0099951]) angemeldete, in weiterer Folge zu ON 31 fristgerecht wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte Berufung der Angeklagten sowie deren Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a StPO.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeitwar gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil die Angeklagte weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch innerhalb offener Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe, durch die sie sich beschwert erachtet, bezeichnete.
Der (unausgeführt gebliebenen) Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat ( Mayerhofer , aaO § 258 Rz 45).
Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte – unter ersichtlicher Einbeziehung des von der (sich zum Diebstahl einer Schatulle mit diversem Goldschmuck sowie einer Bauchtasche mit 20.400,- Euro Bargeld ohnehin geständig verantwortenden [PS 3]) Angeklagten und den Zeugen B* und D* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass die Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat, war die Tathandlung doch auch auf einem Überwachungsvideo zu sehen (ON 4.2, 3) und konnten die Präziosen und ein Teil des Bargeldes von 20.400,- Euro in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden werden (aaO S 4).
Das Opfer führte bereits im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kriminalpolizei aus, es sei ein Gesamtbetrag von etwa 30.000,- Euro, bestehend aus vorwiegend 500-Euro-Banknoten sowie aus 200-, 100- und 50-Euro-Scheinen (ON 2.2, 4), gestohlen worden. Den Fehlbetrag konnte B* in der Hauptverhandlung (PS 7) insoweit nachvollziehbar präzisieren, als sie darlegte, dass sie von ihrem Vater 30.000,- Euro erhielt, die sie gemeinsam mit weiterem Bargeld in ihrer Bauchtasche verwahrte. Davon habe sie zwei Mal 1.000,- Euro entnommen, sodass jedenfalls der Restbetrag von 28.000,- Euro gestohlen worden sei. Sie habe in ihrer polizeilichen Einvernahme deshalb von „ungefähr“ 30.000,- Euro gesprochen, weil sie nicht mehr wisse, wieviel Geld sich bereits zuvor – mutmaßlich 2.000,- bis 3.000,- Euro – in der Tasche befanden.
Deren Angaben wurden nicht nur durch den Zeugen D* bestätigt (PS 9), sondern setzte sich auch der sichergestellte Betrag von 20.400,- Euro lediglich aus 500- und 200-Euro-Banknoten zusammen (ON 4.13), sodass die Konstatierungen zur Höhe des gestohlenen Bargeldbetrages angesichts der sohin weiterhin fehlenden anderen Geldscheine nicht zu beanstanden sind.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde – neben der geständigen Einlassung der Angeklagten - vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem dargestellten äußeren Tatgeschehen abgeleitet, wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch der Berufung der Angeklagten wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu, gelingt es der Berufungwerberin nämlich nicht weitere schuldmindernde Umstände aufzuzeigen.
Denn für den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 9 StGB genügt das Vorliegen einer bloß günstigen Tatgelegenheit nicht, sondern muss diese besonders verlockend sein. Das ist – anders als hier – aber nur dann der Fall, wenn die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Maße nahe legen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl RIS-Justiz RS0091076, RS0091142). Gegenständlich nutzte die Angeklagte aber bloß den Umstand aus, dass sie - nachdem auch das Opfer das Haus verlassen hatte (ON 2.2, 4) - alleine im Haus war, wo sie als Putzfrau arbeitete, und solcherart ungestört überhaupt erst nach Wertgegenständen suchen konnte.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfasst, sondern auch angemessen gewichtet, wobei unter dem Aspekt des § 32 Abs 2 und 3 StGB das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB (RIS-Justiz RS0091126; Riffel, WK 2 StGB§ 32 Rz 77) und die Tatbegehung während (zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien [vgl PS 12]) offenen Strafvollzugs (vgl 14 Os 110/20p mwN) zusätzlich schulderhöhend zu berücksichtigen waren.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, erweist sich die diesen ohnehin nur zu einem Drittel ausschöpfende Sanktion, unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte, einer Reduktion keinesfalls zugänglich.
Dem Berufungsvorbringen zuwider ist weder der Handlungsunwert als „gering“ anzusehen noch der Gesinnungsunwert als „unauffällig“. Denn tatsächlich stahl die Angeklagte – wie sie selbst ausführte (PS 11) – deshalb, weil sie sich durch das Verhalten des Opfers (insoweit aber auch nicht nachvollziehbar) provoziert gefühlt habe, wobei sie dabei das ihr als Putzfrau entgegengebrachte Vertrauensverhältnis ausnutzte und überhaupt erst gezielt nach Wertgegenständen zu suchen begann (US 3). Dem Umstand hinwieder, dass die Angeklagte den überwiegenden Teil der Beute freiwillig aushändigte (vgl erneut ON 4.2, 4), trug das Erstgericht aber ebenso bereits ausreichend Rechnung, wie jenem, dass die Angeklagte ein reumütiges, aber nur wenig Auswirkung (RIS-Justiz RS0091512) zeitigendes Geständnis ablegte.
Mit Blick auf das durch insgesamt drei einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben der Angeklagten und dem raschen Rückfall, sah das Erstgericht zutreffend auch von der bedingten Nachsicht bloß eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe ab.
Nachdem auch die ihr zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 20. März 2025 zu AZ C* gewährte Rechtswohltat einer bedingten Strafnachsicht samt Anordnung von Bewährungshilfe nicht deliktsverhindernd wirkte, sondern die Berufungswerberin bereits rund einen Monat später die verfahrensgegenständliche Tat setzte, dies obwohl sie in der Vergangenheit bereits das Haftübel verspürt hatte und trotz eines offenen Strafvollzuges von 18 Monaten Freiheitsstrafe, ist auch der kritisierte Widerruf der über sie mit dem angeführten Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf verhängten 4-monatigen Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden. Der Beschwerde gegen den diesbezüglich gefassten Beschluss war daher ebenso ein Erfolg zu versagen.
Zuletzt geht auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche fehl, hat das Erstgericht doch die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite der Angeklagten getroffen (US 3 f) und diese – wie bereits im Rahmen der Schuldberufung ausgeführt – nachvollziehbar begründet. Der Zuspruch, der sich ausgehend von der festgestellten Schadenshöhe auch nicht als überhöht erweist, findet in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln der §§ 1295 ff ABGB Deckung.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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