Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH&Co. KG , **, D-**, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch HULE BACHMAYR-HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.385,84 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.9.2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte buchte im Herbst 2023 bei der Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten die Pauschalreise „Expedition Inland Eis/Grönland vom 5.5.2024 bis 5.6.2024 um EUR 14.900,--pro Person“, somit gesamt EUR 29.800,--. Mit Rechnung vom 27.10.2023 legte die Klägerin gegenüber der Beklagten Rechnung über den Aufpreis für die Flüge ab/bis ** von je EUR 245,--, gesamt EUR 490,--. In den Reisebedingungen der Klägerin, die der Buchung zugrunde gelegt wurde, heißt es unter anderem:
„ 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten.
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. […]
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert A* den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann A* eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. […]
5.3. A* hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
[…]
B. Reisen außerhalb des Alpenraums
-bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 20 %
[…]
5.5. A* behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit A* nachweist, dass A* wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist A* verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.“
In einem am 17.1.2024 beginnenden E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und der Klägerin gab erstere bekannt, dass ihr Lebensgefährte einen Fallschirmsprungunfall gehabt habe und deshalb am Bein habe operiert werden müssen, weshalb sie vorerst ein für Februar vorgesehenes Trainingscamp für die Expedition absagte und letztlich auch die Reise selbst für ihren Lebensgefährten und sich stornierte.
Mit E-Mail vom 21.3.2024 hielt die Klägerin dazu Folgendes fest:
„Servus B*, Servus C*,
[…]
Wir bestätigen hiermit […] formal den Reiserücktritt von C* rückwirkend zum 29.2.2024 und deinen Reiserücktritt zum 21.3.2024. Schade, dass ihr keinen Ersatzteilnehmer benennen konntet. Die Kosten des Reiserücktritts bemessen sich nach Punkt 5.B. der Vertragsbedingungen. Da es sich bei der Grönland-Inland Eis-Expedition jedoch um eine komplexe Reiseorganisation handelt, erfolgt die Rechnungsstellung, wie bereits per systemtechnischem Hinweis mitgeteilt, zu einem späteren Zeitpunkt, da wir den für uns entstandenen Schaden zunächst nochmals berechnen. Diesbezüglich bitten wir um Kenntnisnahme, dass wir uns in Anbetracht der Höhe der Kosten vorbehalten müssen, die Entschädigung gemäß Punkt 5.5. konkret zu beziffern und zu belegen.
[…]“
Mit E-Mail vom 20.12.2024 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Rechnung ./F. Darin hielt sie fest:
„ […]
Wie bereits angekündigt erfolgt die Berechnung der Reiserücktrittskosten gemäß Punkt 5.5. der Vertragsbedingungen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass unsere Aufwendungen wesentlich höher waren. Da eine derartige Reise eine sehr lange Vor-und Nachbereitungszeit benötigt, bitten wir um Verständnis, dass die Bearbeitung länger gedauert hat.
[…]“.
Die Beklagte bezahlte die Rechnung nicht.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des mit der Rechnung Beilage ./F in Rechnung gestellten Betrages von EUR 25.385,84 sA. Dazu brachte sie vor, es handle sich um die Rücktrittsentschädigung zufolge am 21.3.2024 erklärten Rücktritts der Beklagten von einer von ihr am 30.9.2023 gebuchten Expeditions-Pauschalreise nach Grönland für den Zeitraum 5.5. bis 6.6.2024 aus ausschließlich in ihrer Sphäre gelegenen Gründen. Eventualiter begehrte sie die Zahlung einer Reiserücktrittspauschale von EUR 6.450,--sA. Die Klägerin habe am 20.12.2024 die Stornokosten unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen detailliert abgerechnet, woraus der Klagsbetrag resultiere. Ein anderweitiger Erwerb sei nicht eingetreten, die freigewordenen Plätze hätten nicht verkauft werden können. Der Klagsbetrag errechne sich wie aus Beilage ./F ersichtlich.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe und wendete unter anderem ein, die Klägerin mache offenbar anstelle der Entschädigungspauschale laut Punkt 5.3. der „Reisebedingungen“ eine „über die Entschädigungspauschale hinausgehende Entschädigung“ laut Punkt 5.5. der „Reisebedingungen“ geltend. Hiefür sei jedoch entsprechend der von der Klägerin dem Pauschalreisevertrag zugrunde gelegten „Reisebedingungen“ erforderlich, dass die Klägerin nachweise, dass dieser wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden seien. Weiters sehe die zitierte Klausel vor, dass in diesem Fall die Klägerin verpflichtet sei, die geforderte Entschädigung „unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und belegen.“ Die Rechnung vom 20.12.2024 sei unschlüssig und der Klagsbetrag daraus nicht nachvollziehbar. Das Eventualbegehren sei unzulässig, weil die Klägerin ausdrücklich von ihrem eigenen Wahlrecht der Verrechnung des tatsächlich entstandenen Schadens oder einer pauschalen Stornogebühr Gebrauch gemacht habe. Damit habe sie auf die Geltendmachung einer pauschalen Stornogebühr verzichtet. Stattdessen habe sie die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Es fehle daher eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer pauschalen Stornogebühr in Höhe von 20 %.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt-und das Eventualbegehren ab. Es traf dazu die auf den Seiten 5 bis 10 ersichtlichen Feststellungen, die eingangs teilweise wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird. Hervorzuheben sind hier noch die folgenden, unbekämpft gebliebenen Feststellungen:
„ Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe die Klägerin Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pauschalreise „Expedition Inland Eis/Grönland vom 5.5.2024 bis 5.6.2024“ hatte.
Die Klägerin hatte aufgrund der Stornierung den Aufpreis für die Flüge von EUR 490,--nicht zur Gänze zu tragen. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, wie hoch die diesbezügliche Kostentragung war.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter anderem aus, die Klägerin begehre von der Beklagten gestützt auf Punkt 5.5. ihrer Reisebedingungen die Zahlung von EUR 25.385,84. Damit fordere sie von der Beklagten den Ersatz einer Entschädigung unter der Behauptung, dass ihre Aufwendungen wesentlich höher gewesen seien als die Rücktrittspauschale, in diesem Fall EUR 5.960,--. Für die Schlüssigkeit sei es damit erforderlich, dass die Höhe der Aufwendungen vorgebracht werde, sodass die Beklagte in die Lage versetzt werde, zum einen zu sehen, dass die Aufwendungen tatsächlich höher seien als die Rücktrittspauschale, zum anderen werde ihr erst durch das Vorbringen der Beträge die Möglichkeit gegeben, entsprechendes „abwehrendes“ Vorbringen, wie etwa zur Angemessenheit, zu erstatten. Für die Schlüssigkeit des Klagsbetrags, die Entschädigung, die die Klägerin aufgrund ihrer Aufwendungen begehre, sei es essentiell, die einzelnen Aufwendungen ziffernmäßig aufzugliedern. Dies sei weder in der Klage noch im vorbereitenden Schriftsatz, noch in der vorbereitenden Tagsatzung vom 10.6.2025 geschehen. Ein Verweis auf die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin sei nicht zulässig. Das Hauptbegehren sei daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor, da die Beklagte ausdrücklich eingewendet habe, dass die Aufwendungen der Klägerin für sie auch betragsmäßig nicht nachvollziehbar seien und in der vorbereitenden Tagsatzung die Notwendigkeit der Bekanntgabe der Höhe der Aufwendungen erörtert worden sei. Auch das Eventualbegehren sei nicht berechtigt. Gemäß den Reisebedingungen der Klägerin könne sie entweder eine Rücktrittspauschale nach 5.3. oder eine Entschädigung nach 5.5. begehren. Aus dem Umstand, dass in 5.5. angeführt sei, dass sie „anstelle“ der Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung fordern könne, ergebe sich, dass wenn sich die Klägerin für die Entschädigung nach 5.5. entscheide, sie dann nicht mehr die Pauschale nach 5.3. fordern könne. Durch die begehrte Entschädigung nach 5.5. sei die Pauschale nach 5.3. daher „konsumiert“. Auch der Ersatz des Aufpreises für die Flüge ab/an ** komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt habe werden können, welche diesbezüglichen Kosten die Klägerin in diesem Zusammenhang letztlich zu tragen gehabt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Verfahrensrüge:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Berufungswerberin eine unzulängliche Anleitung zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gemäß § 182 Abs 1 ZPO durch das Erstgericht geltend. Wäre das Erstgericht der Ansicht gewesen, die einzelnen ersparten Aufwendungen in Beilage ./F bedürften eines weiteren Vorbringens, so hätte es dazu anleiten müssen, woran der von der Beklagten erhobene Unschlüssigkeitseinwand nichts ändere, da dieser selbst unschlüssig sei. Wollte man eine Pflicht der Klägerin zur weiteren Aufschlüsselung des Klagsbetrages annehmen, hätte das Erstgericht daher konkret dazu anleiten müssen. Bei entsprechender Anleitung hätte die Klägerin die einzelnen in der Urkunde ./F enthaltenen Teilpositionen ersparter Aufwendungen auch konkret vorgebracht.
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (RS0037095). Der Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen die Anleitungspflicht auch abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber hat daher darzutun, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er bei entsprechender Anleitung bzw aufgrund einer von ihm nicht beachteten Rechtsansicht erstattet hätte. Dies wird von der Berufungswerberin jedoch nicht dargelegt und damit die auf § 182 Abs 1 ZPO gestützte Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0037300 [T48], RS0037095 [T4, T5]). Ein-in der Berufung ohnedies nicht dargestelltes-Vorbringen zu den in Punkt ./F enthaltenen Teilpositionen ersparter Aufwendungen (EA) wäre auch nicht zweckmäßig gewesen, da das Klagebegehren nicht deshalb abgewiesen wurde, weil die Klägerin kein hinreichendes Vorbringen zu den ersparten Aufwendungen erstattet hatte, sondern weil – in Ermangelung eines diesbezüglichen Vorbringens - nicht festgestellt werden konnte, in welcher Höhe ihr überhaupt Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der Beklagten gebuchten und stornierten Pauschalreise entstanden sind.
1.2. Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Klägerin darin, dass das Erstgericht ihren Geschäftsführer nicht einvernommen habe. Diesfalls hätte es festgestellt, dass die Klägerin sich durch den Rücktritt der Beklagten lediglich EUR 4.904,14 an Aufwendungen erspart habe und wäre zum Schluss gekommen, dass der Klagsbetrag aushafte.
Auch damit wird keine rechtliche Relevanz des vermuteten Verfahrensmangels zur Darstellung gebracht. Denn auf die ohnehin aus der – einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildenden – Beilage ./F ersichtlichen und dort auch in Einzelpositionen aufgegliederten ersparten Aufwendungen (EA) kommt es nicht an, da das Erstgericht keine Feststellungen zu den der Klägerin aufgrund der Stornierung durch die Beklagte entstandenen Aufwendungen treffen konnte, von denen die „ersparten Aufwendungen“ laut Punkt 5.5. der Reisebedingungen der Klägerin in Abzug zu bringen wären.
Der Klägerin gelingt es somit nicht, eine rechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel darzustellen.
2. Rechtsrüge:
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass ihr Vorbringen zur Zusammensetzung des Klagsbetrages unschlüssig geblieben sei. Dabei vertritt sie die Ansicht, die Rechtsansicht des Erstgerichts sei schon deshalb verfehlt, weil es für die Rücktrittsgebühr nicht auf die „entstandenen Aufwendungen“ ankomme, sondern allein darauf, welche Aufwendungen sich die Klägerin aufgrund des Rücktritts erspart habe. Aus Beilage ./F würde sich jedoch ergeben, dass die ersparten Aufwendungen EUR 4.904,14 betragen, sodass die Differenz zwischen dem Reisepreis samt Flugzuschlag exakt den Klagsbetrag ergebe. Das Erstgericht habe aber ausschließlich Vorbringen zu den tatsächlich entstandenen Kosten eingemahnt. Für die Berechnung der Rücktrittsgebühr sei aber einzig der Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen maßgeblich, die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zur Höhe der der Klägerin entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der Beklagten gebuchten Pauschalreise daher rechtlich irrelevant.
Wenn sich die Berufungswerberin hinsichlich einer ihr aufgrund des Vertragsrücktrittes der Beklagten zustehenden Rücktrittsentschädigung auf § 1168 Abs 1 ABGB und Art 10 Abs 1 PRG stützt, so hat sie im erstinstanzlichen Verfahren den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass auf den vorliegenden Pauschalreisevertrag nicht österreichisches Recht, sondern deutsches Recht zur Anwendung komme (ON 11.3, 2). Im Übrigen kommt hier unstrittigerweise die in den Reisebedingungen der Klägerin enthaltene Entschädigungsregelung zur Anwendung, wonach der Berechnung der konkreten Entschädigung nicht der vereinbarte Reisepreis/Werklohn, sondern die der Klägerin im Zusammenhang mit der stornierten Reise tatsächlich entstandenen Aufwendungen (unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen) zugrunde zu legen sind. Zu diesen hat das Erstgericht aber eine - unbekämpft gebliebene - Negativfeststellung getroffen, weshalb das Hauptbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen war. Darauf, ob die (ersparten) Aufwendungen in der Klage selbst ziffernmäßig aufzugliedern gewesen wären, kommt es somit nicht an.
Auf das Eventualbegehren kommt die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr zurück. Darauf musste daher vom Berufungsgericht nicht eingegangen werden (RS0043338).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision nicht zuzulassen.
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