Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien legt A* mit Strafantrag vom 11. Mai 2026 (ON 3) zur Last, er habe am 8. Februar 2026 in ** nachfolgende Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit Gläsern nach diesen warf, und zwar
1. B* und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung der Genannten verursacht, wodurch diese eine eine Rissquetschwunde über dem rechten Ellbogen samt Verletzung des Muskels und Durchtrennung der Trizepssehne erlitt;
2. C*, wodurch diese einen Glassplitter im rechten Auge und eine Schwellung im Bereich des Augenlids erlitt;
3. D*, wodurch dieser Rissquetschwunden am Hinterkopf und im Bereich des linken Ohrs erlitt und dadurch
zu 1./ das Verbrechen der schweren Körperverletzung,
zu 2./ die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien in Bezug auf diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO für sachlich unzuständig.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 5), der Berechtigung zukommt. Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen, somit seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Trotz Verweis auf § 450 StPO, der nur höher qualifizierte Gerichte anspricht, ist bei a-limine-Prüfung des Strafantrags die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters uneingeschränkt – somit auch in Betreff einer Zuständigkeit des Bezirksgerichtes – wahrzunehmen ( Bauer,WK- StPO § 485 Rz 3). Bezugspunkt (auch) der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand (Sachverhalt). Bei dieser Prüfung hat das Gericht die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbständig anhand der Verdachtslage (im Sinn eines Anschuldigungsbeweises; zum Begriff vgl RIS-Justiz RS0124012 und RS0098830) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafakt ergibt (vgl RIS-Justiz RS0131309 [T3]). Eine Bindung an die Subsumtion in der Anklage besteht somit nicht (vgl RIS-Justiz RS0131309 [insb T2]; siehe auch Oshidari aaO § 38 Rz 2/1 und Bauer aaO § 450 Rz 2).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Chronologie der Ermittlungsschritte bzw Ergebnisse auf die Darstellung in der Beschwerde verwiesen werden.
Das Erstgericht verneint die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ausschließlich basierend auf Faktum 1 des Strafantrags) mit dem Argument, dass nach dem abgeführten Ermittlungsverfahren dem Angeklagten A* in Bezug auf das Tatopfer B* kein Verletzungsvorsatz zu unterstellen sei, diese Annahme träfe nur auf E* zu, den der Angeklagte durch das Werfen der Gläser alleine habe treffen wollen. Eben dieses Faktum ist aber vom Strafantrag nicht erfasst.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Einzelrichter ist der hinreichend geklärte Sachverhalt und der Verdachtsgrad der Möglichkeit einer Verurteilung (13 Os 91/25v).
Eine solche Möglichkeit ist fallbezogen aber entgegen der Ansicht des Erstgerichts zu bejahen. Nach dem bisher abgeführten Ermittlungsverfahren steht A* in objektiver Hinsicht im Verdacht (zumindest) ein Glas nach E* geworfen, wodurch B* eine an sich schwere Körperverletzung und C* und D* jeweils leichte Verletzungen erlitten hätten.
Die hier maßgebliche subjektive Tatseite des Angeklagten in Bezug auf die Zufügung einer Verletzung der B* lässt sich gerade noch aus dem Umstand ableiten, dass der Angeklagte (zumindest) ein Glas im gut besuchten (siehe ZV F* ON 2.13) Lokal mit offensichtlich hoher Wucht warf, sodass mit entsprechender Wahrscheinlichkeit mit der Verletzung auch anderer Personen, etwa im Falle einer Splitterwirkung oder des Verfehlens des eigentlichen Zielsubjekts zu rechnen war.
§ 5 Abs 1 StGB verlangt für den bedingten Vorsatz lediglich, dass der Täter die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbilds ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Dass der Angeklagte ungeachtet der eben beschriebenen Gefährlichkeit eines Glaswurfs im gut besuchten Lokal trotzdem warf, nährt die Verdachtslage der auch subjektiven Tatbildverwirklichung im Sinne des Strafantrages.
Zutreffend bemerkt das Erstgericht, dass angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Anklageerhebung auch in Bezug auf den (Mit-) Beschuldigten E* (§§ 15, 84 Abs 4 StGB) zumindest ebenso indiziert gewesen wäre. Allerdings ergeben sich, den diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes zuwider, keine Hinweise auf eine darauf bezogene Notwehrsituation des Angeklagten, der im Übrigen das Werfen eines oder mehreren Gläsern zur Gänze abstritt.
Im weiteren Verfahren wird insbesondere zu klären sein, ob der Angeklagte mit einem oder gar mehreren Gläsern (nach wem?) warf (allenfalls sind entsprechende Erkenntnisse aus einem zu den vorliegenden Verletzungsbildern einzuholenden Sachverständigengutachten zu gewinnen).
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und
dem Erstgericht die Anberaumung einer Hauptverhandlung aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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