Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ **-27.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Verena Lechner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie dessen Verteidigers Mag. Hubert Wagner, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen, einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch sowie ein rechtskräftiges Konfiskationserkenntnis enthaltenden Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/), der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (II/) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (III/) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV/) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Danach hat er in **
I/ am 15. November 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe B* fremde bewegliche Sachen, nämlich 350 Euro Bargeld sowie dessen Mobiltelefon, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Messer gegen ihn richtete und forderte: „Gib alles, sonst bring ich dich um!“ sowie indem er gemeinsam mit den unbekannten Tätern auf den Genannten einschlug, wodurch dieser Hämatome, eine blutende Nase und Schwellungen an beiden Augen erlitt;
II/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 20. November 2025, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), nämlich einen Schlagring, unbefugt und obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, besessen;
III/ am 17. August 2025 C* mit zumindest einer Verletzung am Körper und einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber dem Genannten sinngemäß ausführte, er werde ihn erwürgen, sein Geschäft niederbrennen und alles zerstören;
IV/ fremde Sachen beschädigt und dadurch einen 5.000 Euro nicht übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er
A/ in den Morgenstunden des 18. August 2025 mit einer Glasflasche gegen die Auslagenscheibe des Geschäfts „D*“ warf, wodurch Kratzer an der Auslagenscheibe entstanden;
B/ in den Morgenstunden des 19. August 2025 gegen den Holzzaun des Schanigartens des Geschäfts „D*“ trat und so einzelne Latten davon beschädigte und herausbrach.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie sechs einschlägige Vorstrafen (vgl zum Nicht-Vorliegen eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot bei gleichzeitiger Anwendung des § 39 StGB RIS-Justiz RS0091527) erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungenfiel zum Nachteil des Angeklagten ins Gewicht, dass er die nunmehrigen Taten nur wenige Monate nach Rechtskraft seiner letzten Verurteilung und während des noch anhängigen Verfahrens über seinen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest beging. Erschwerend kamen die konkrete Ausführung des Raubes unter Einsatz sowohl von Gewalt als auch einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, die daraus resultierenden leichten Verletzungen in Form von Hämatomen und eines Nasenbeinbruchs (RIS-Justiz RS0090709) sowie die Drohung sowohl mit einer Verletzung am Körper als auch mit einer Brandstiftung hinzu. Mildernd veranschlagte der Schöffensenat demgegenüber die geständige Verantwortung des Angeklagten zum Verstoß gegen das Waffengesetz und zu den ihm angelasteten Sachbeschädigungen. Ein reumütiges Geständnis im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB erblickte das Erstgericht darin allerdings nicht, weil das Geständnis nach dessen Eindruck keine Reue erkennen ließ.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. April 2026 (ON 40) ist nunmehr über dessen gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (ON 33.1) zu entscheiden, die nicht berechtigt ist.
Zunächst ist die erstgerichtliche Strafzumessungslage dahin zu korrigieren, dass die geständige Verantwortung des Angeklagten zu den Fakten II und IV sehr wohl ein reumütiges Geständnis im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB begründet. Angesichts der massiven belastenden Beweislage kommt diesem Milderungsgrund allerdings nur geringes Gewicht zu.
Weiters wirkt sich die Tatwiederholung zu IV erschwerend aus (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 3).
Schließlich ist zum Nachteil des Angeklagten ins Kalkül zu ziehen, dass bei ihm beide Varianten des § 39 StGB vorliegen.
Dem Berufungswerber gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Doch auch der Oberstaatsanwaltschaft ist nicht darin zu folgen, dass die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 5 StGB erfüllt wären. Diese Bestimmung setzt zwingend eine ernstliche Willenseinigung von zumindest zwei Personen vor Beginn der Tatausführung voraus. Ein bloß spontanes Eingreifen in eine bereits begonnene Auseinandersetzung genügt dafür nicht (vgl Flora in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 39a Rz 12; Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 84 Rz 86 f). Eine derartige vorherige Absprache konnte das Erstgericht aber gerade nicht feststellen, ließ es doch offen, ob der Angeklagte die Tat mit den im Auto wartenden Personen im Vorfeld verabredet hatte. Gegen eine solche Verabredung spricht zudem die Feststellung, wonach der Angeklagte den Tatentschluss zur Wegnahme erst spätestens „spontan“ in jenem Moment fasste, als er B* das Bargeld übergab (US 8). Ein derart situativ gefasster Entschluss steht der Annahme einer bereits zuvor erfolgten Willenseinigung mit den übrigen Beteiligten entgegen. Die Tatausführung begann vielmehr bereits, als der Angeklagte noch allein agierte, B* das Säckchen mit Marihuana entriss, das Messer zog und den Genannten zur Rückgabe der soeben übergebenen 200 Euro aufforderte (US 7). Dass sich die Komplizen des Angeklagten in der Folge an der Verfolgung und den Tätlichkeiten beteiligten, bedeutet nicht, dass eine ernstliche Willenseinigung bereits vor Beginn der Tatausführung erfolgt war.
Ausgehend von der solcherart geringfügig zugunsten, vor allem aber zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage, seiner massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung, seines raschen Rückfalls und seiner ausgeprägten Sanktionsresistenz erweist sich die bei einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Strafe von zehn Jahren als tat-und schuldangemessen. Schließlich fällt auch der erhebliche soziale Störwert eines von mehreren Tätern gegenüber einem einzelnen Opfer verübten, von beträchtlicher Gewaltbereitschaft geprägten schweren Raubes ins Gewicht. Bei einer solchen Erscheinungsform schwerer Gewaltkriminalität kommt generalpräventiven Erwägungen besonderes Gewicht zu ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9; Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 23). Dem ist durch eine empfindliche Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen, um potenziellen Nachahmungstätern die Schwere der Rechtsgutverletzung und die damit verbundene Sanktion mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen.
Eine Herabsetzung der Unrechtsfolge kommt demnach nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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