Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Mag. B*, Arbeiterkammer **, **, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. C* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 4.12.2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 12.6.2024 verletzte sich der bei den D* als Tischler beschäftigte Kläger bei der Anfertigung eines Schachbretts, indem er mit der linken Hand in die Tischkreissäge kam. Dabei erlitt er eine Amputation am linken Daumen und weitere Begleitverletzungen.
Mit Bescheid vom 19.11.2024 sprach die Beklagte aus, dass der Unfall vom 12.6.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren festzustellen, dass es sich bei dem vom Kläger am 12.6.2024 erlittenen Unfall um einen Arbeitsunfall handle und die Beklagte schuldig sei, dem Kläger eine Versehrtenrente ab 12.6.2024 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Der Kläger bringt zusammengefasst vor, er sei seitens des Dienstgebers explizit angewiesen worden, in der auftragsfreien Zeit seine Fähigkeiten durch Fertigung von Werkstücken zu verbessern und auch eigenständig Projekte umzusetzen. Der Kläger habe das Schachbrett nach Fertigstellung der Kunstvermittlung, die mit Kinder und Jugendlichen arbeite, oder dem Museumsshop anbieten wollen. Es sei nicht geplant gewesen, das Schachbrett für private Zwecke zu verwenden. Dem Kläger sei bis zum Unfallsdatum nicht kommuniziert worden, dass die Werkstätte in der E* nicht mehr bzw nurmehr als Lager verwendet werden dürfe. Er habe regelmäßig in der Werkstätte in der E* gearbeitet, dies mit Wissen des Werkstättenleiters.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet ein, die alte Werkstatt, in der sich der Unfall ereignet habe, habe mit Juni 2023 lediglich als Lager verwendet werden sollen. Die Mitarbeiter seien ausdrücklich angewiesen worden, ab Juni 2023 ausschließlich die neue Werkstatt am Standort F* zu nutzen. Es sei ihnen ausdrücklich untersagt worden, die Maschinen in der alten Werkstatt ab Juni 2023 zu verwenden. Es habe auch keinen Auftrag zur Herstellung eines Schachbretts bestanden; diese Tätigkeit gehöre nicht zu den Aufgaben im Rahmen des Betriebes, sondern stelle eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers dar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine Versehrtenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 12.6.2024 zu gewähren, in eventu festzustellen, dass es sich bei dem vom Kläger am 12.6.2024 erlittenen Unfall um einen Arbeitsunfall handle, ab.
Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt nachstehende Feststellungen zugrunde, wobei die vom Kläger gerügten durch Fettdruck hervorgehoben sind:
„ (2) Am 12.06.2024 begab sich der Kläger in die seit Anfang Juni 2023 nicht mehr als Werkstätte vorgesehene Räumlichkeit an der Adresse E* (dies war die alte frühere Werkstätte). Seitens der Vorgesetzten G* und H* wurde den Mitarbeitern kommuniziert, dass man nicht mehr für dienstliche Arbeiten die alte Werkstätte benützen soll, sondern die neue Werkstätte. Ob höchstpersönlich der Kläger von dieser Anweisung auch informiert wurde, kann nicht festgestellt werden.
Am 05.06.2024 hatte der Kläger die Absicht, ein von ihm im Rahmen seiner Tischlerarbeit hergestelltes Schachbrett zu vollenden, indem er die Rahmenleisten dieses Schachbrettes mit der in der alten Werkstätte vorhandenen Tischkreissäge zuschneiden wollte. Dabei kam es zu dem tragischen Unfall, bei dem letztlich der Kläger den linken Daumen verlor.
(1) Es gab keinen dienstlichen Auftrag, dieses Schachbrett herzustellen. Der Kläger hatte die Idee, dieses Schachbrett nach Fertigstellung seinem Dienstgeber, den D*, anzubieten, damit entweder das Schachbrett bei Kindern und Jugendlichen oder im Museumsshop verwendet wird. Das war aber nur die Hoffnung des Klägers, ohne irgendeine Zusicherung.
Wenn sein Vorgesetzter, der Zeuge G*, aus irgendeinem Anlass gesagt hat, dass die Beschäftigten (insbesondere des Tischlerbetriebes) der D* Eigeninitiative zeigen sollen, war dies dahingehend gemeint, dass sie bei dienstlichen Aufträgen nicht immer auf alles warten sollen, sodass tunlichst die Befassung mit Drittarbeitnehmern vermieden werden kann. Es war jedenfalls nicht gemeint, dass man selbständig ohne dienstlichen Auftrag irgendwelche Projekte in der Hoffnung, diese später irgendwo im Museum verwerten zu können, durchführt. “
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht den dienstlichen ursächlichen Zusammenhang. Der Kläger habe weder einen dienstlichen Auftrag noch eine Zusage gehabt, dass das Schachbrett im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Dienstgeberin verwendet werden könne oder solle, sondern lediglich die Hoffnung, dass es dazu kommen werde. Der dienstliche ursächliche Zusammenhang im Sinne einer Handlungstendenz, die Interessen des Dienstgebers mit dieser Tätigkeit zu fördern, sei nicht in einem wesentlichen Ausmaß gegeben, dass im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung dieser Unfall der dienstlichen und nicht der eigenwirtschaftlichen Sphäre zugeordnet werden könne. Da der ursächliche Zusammenhang zwischen Dienstverhältnis und dem Unfall nicht gegeben sei, sei der örtliche und zeitliche Zusammenhang nicht mehr zu prüfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1.1. In seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) markierten Feststellungen und strebt nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„Es gab keinen konkreten Auftrag, dieses Schachbrett herzustellen. Den Mitarbeitern der Werkstätte wurde gesagt, dass diese eigenständig Projekte machen sollen, um zu zeigen, was sie leisten können. Die Mitarbeiter wurden ermutigt, selbständig Werkstücke herzustellen.“
Der Kläger habe sowohl im Rahmen seiner Parteieneinvernahme als auch im Verwaltungsverfahren angegeben, sämtlichen Mitarbeitern sei von G* gesagt worden, sie sollen eigenständig Projekte machen, um zu zeigen, was sie leisten können. Die Mitarbeiter seien ermutigt worden, selbständig etwas herzustellen um zu präsentieren, dass sie ihre Befähigung = Skills hätten. Auch aus der Aussage von H* könne abgeleitet werden, dass Eigeninitiative der Mitarbeiter gewünscht gewesen sei. G* sei hierzu entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichts gar nicht befragt worden. Im Übrigen habe er sich mehrfach in Widersprüche verwickelt, wenn er vor Gericht ausgesagt habe, dass es immer genug zu tun gegeben hätte. Im Verwaltungsverfahren habe er jedoch auch von einer auftragsfreien Zeit gesprochen. Auch hinsichtlich der Übersiedelung der Werkstätten im Juni 2023 bzw zur Frage, ob Mitarbeiter auch allein in der Werkstatt gewesen seien, widerspreche seine Aussage jener des Zeugen I*. Letztlich stimme die Angabe G* im Verwaltungsverfahren, dass die Standkreissäge bis zur Übersiedlung natürlich mit einer Schutzabdeckung versehen gewesen sei, nicht mit dem Lichtbild Beilage ./D überein, das die Standkreissäge zum Zeitpunkt Jänner 2023 zeige.
Richtig ist, dass G* zum Umfang des dienstlichen Auftrags keine Ausführungen machte (es wäre allerdings dem durch eine qualifizierte Person vertretenen Kläger frei gestanden, ihn hierzu zu befragen).
Jedoch gab H* an, es sei gesagt worden, dass man sich selber Gedanken mache, aber nur im Rahmen dessen, was dienstlich beauftragt worden sei, beispielsweise bezüglich der Herstellung von Ausstellungsmöbeln usw. Es sei aber nicht so gesagt oder gedacht worden, dass die Leute irgendwelche privaten Sachen herstellen, die vielleicht irgendwann im Museum verwertet werden könnten (ON 22, 2). Die fix Angestellten sollten anlässlich des Ausstellungsaufbaus zeigen, was sie können, insbesondere auch eigenverantwortlich mitarbeiten, insbesondere im Hinblick darauf, dass dann weniger auf Drittarbeitskräfte zurückgegriffen werden müsse (ON 22, 3).
Auch der vom Kläger als Zeuge namhaft gemachte I* gab an, nicht zu wissen, ob das Schachbrett privat oder dienstlich gewesen sei. Er wisse nicht, aus welchem Grund der Kläger es präsentieren habe wollen (ON 12, 2). Wenn die Mitarbeiter – wie vom Kläger ausgeführt – tatsächlich angehalten worden seien, ihre Befähigung durch eigenständige Projekte zu zeigen, so hätte dies auch der Kollege des Klägers wissen müssen.
Der Schluss des Erstgerichts, es sei nicht lebensnah, dass ohne dienstlichen Auftrag etwas hergestellt werden soll, das später vielleicht „vage gehofft“ auch vom Dienstgeber verwendet werden könnte, ist nachvollziehbar und nicht bedenklich. Letztlich können Tischler ihre Befähigung auch anlässlich der Herstellung ausdrücklich angewiesener Werkstücke ausreichend unter Beweis stellen.
1.2. Anstelle der bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (2) hervorgehobenen Feststellungen begehrt der Kläger folgende Feststellungen:
„Am 12.6.2024 begab sich der Kläger in die Werkstätte an der Adresse E* („alte Werkstätte“). Zum Unfallszeitpunkt bestand kein ausdrückliches Verbot, die „alte Werkstätte“ zu verwenden und wurde diese auch weiterhin genützt.“
Der Kläger stützt sich zur Begründung auf seine Aussage sowie auf jene des Zeugen I*. Letztere ist jedoch widersprüchlich. So gab I* an, im Juni 2024 seien die neuen Maschinen in die neue Werkstatt sukzessive geliefert worden und man habe uns (den Mitarbeitern) gesagt, dass wir „langsam rüber gehen sollen“ (ON 12, 2).
Nach Vorhalt der Beilage ./7, einer vom genannten Zeugen unterfertigten eidesstättigen Erklärung, wonach schon Anfang Juni 2023 die Mitarbeiter angewiesen worden seien, ausschließlich die neue Werkstatt zu nützen, meinte I*, es handle sich um einen Schreib-oder Tippfehler, er habe 2024 gemeint (ON 12, 2).
Wie das Erstgericht zutreffend hervorhob, ereignete sich der Unfall nicht Anfang, sondern Mitte Juni 2024, aus der Aussage des Zeugen I* lässt sich für den Kläger sohin nichts gewinnen.
Darüber hinaus lässt der Kläger insbesondere die Beilage ./8 unberücksichtigt. Nach diesem Mail vom 26.6.2024 bat G* sämtliche Mitarbeiter, ihm alle Schlüssel der alten Werkstatt zu übergeben – „bevor wir die neue Werkstatt bei uns am F* voriges Jahr besiedelt haben, wurde die alte Werkstatt als Lager umfunktioniert, dies wird weiterhin so gehandelt!“ (Beilage ./8, 1).
Auch die Beilage ./12 spricht dafür, dass die Mitarbeiter bereits 2023 in die neue Werkstatt übersiedelt sind und seit Juni 2023 die alte Werkstatt nicht mehr verwendet wurde.
Offen blieb, ob der Kläger persönlich angewiesen wurde, die alte Werkstatt nicht mehr zu verwenden. Da es diesbezüglich an übereinstimmenden Aussagen mangelt (H* ging davon aus, dass G* dies dem Kläger mitgeteilt habe; später meinte er, er habe dem Kläger mehrfach gesagt, dass man nunmehr in der neuen Werkstatt tätig sei [ON 22, 2]; G* konnte nicht sagen, dass auch der Kläger persönlich direkt davon informiert worden sei [ON 19, 2]), ist die monierte Negativfeststellung nicht zu beanstanden.
1.3.Zusammengefasst gelingt es dem Kläger nicht, erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Das Berufungsgericht übernimmt sohin die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
2. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger zusammengefasst aus, eine nicht zu den dienstvertraglichen Pflichten zählende Tätigkeit sei auch ohne Weisung des Dienstgebers versichert, wenn der Dienstnehmer vertretbarer Weise annehmen habe können, dass sie im Interesse des Dienstgebers liege und er sie nachweislich in der Intention entfaltet habe, dem Interesse des Dienstgebers zu dienen. Der Kläger habe das fertige Schachbrett den D* anbieten wollen. Auch wenn der Kläger keinen dienstlichen Auftrag im Sinne einer Weisung gehabt habe, dieses Schachbrett zu fertigen, habe er in vertretbarer Weise annehmen können, dass die Fertigung im Interesse des Dienstgebers liege. Da der Kläger als Tischler beschäftigt gewesen sei, habe es sich auch um eine Ausübungshandlung der versicherten Beschäftigung gehandelt.
2.1.Eine nicht zu den dienstvertraglichen Pflichten zählende Tätigkeit ist auch ohne Weisung des Dienstgebers versichert, wenn der Dienstnehmer in vertretbarer Weise annehmen konnte, dass sie im Interesse des Dienstgebers liegt und er sie nachweislich in der Intention entfaltet hat, dem Interesse des Dienstgebers zu dienen. Wesentlich dabei ist, dass es sich noch um eine Ausübungshandlung der versicherten Beschäftigung handeln muss. Der selbständig an das Unternehmensinteresse denkende und danach handelnde Dienstnehmer ist daher auch dann versichert, wenn er damit seine Weisungsschranken überschreitet. Die Tätigkeit muss aber einem vernünftigen Menschen objektiv noch als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vor allem vom Handelnden subjektiv in dieser Intention entfaltet werden (RS0084368; R. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 175 ASVG Rz 18 mwN).
Zur Abgrenzung des persönlichen und des betrieblichen Bereichs bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, wie weit eine bestimmte Tätigkeit einem betrieblichen Interesse dienlich ist. Es genügt, dass der Versicherte subjektiv dieser Auffassung sein konnte, vorausgesetzt, dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet (RS0084388).
2.2. Nach den (übernommenen) Feststellungen gab es keinen dienstlichen Auftrag, das Schachbrett herzustellen. Der Kläger hatte die Idee, dieses Schachbrett nach Fertigstellung seinem Dienstgeber, den D*, anzubieten, damit entweder das Schachbrett bei Kindern und Jugendlichen oder im Museumsshop verwendet wird. Das war aber nur die Hoffnung des Klägers, ohne irgendeine Zusicherung (ON 23, 3).
Im Zeitpunkt der Anfertigung des Schachbretts hatte der Kläger sohin gar keine Information, ob das Schachbrett seitens des Dienstgebers überhaupt benötigt bzw in irgendeiner Form verwendet oder verwertet werden kann.
Auch die vom Dienstgeber geforderte Eigeninitiative bezog sich nach den Feststellungen auf dienstliche Aufträge (ON 23, 3), die es in Bezug auf das Schachbrett nicht gab.
2.3. Die subjektive Meinung/Hoffnung des Klägers, dass die Anfertigung des Schachbretts dem betrieblichen Interesse dient bzw dienen könnte, fand im konkreten Fall sohin in den objektiv gegebenen Verhältnissen keine ausreichende Stütze; zum Zeitpunkt der Anfertigung des Schachbretts hatte der Kläger keine Information, ob das Schachbrett überhaupt seitens des Dienstgebers benötigt wird (vgl auch 10 ObS 5/18k).
2.4. Da sich der Kläger zusammengefasst mangels objektiver Umstände nicht in der berechtigten Überzeugung befinden konnte, betriebliche Interessen zu fördern, hat das Erstgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mangels ursächlichen Zusammenhangs zu Recht verneint.
3.Auf den örtlichen Zusammenhang und den sich darauf beziehenden behaupteten sekundären Feststellungsmangel braucht mangels Relevanz (vgl RS0043049; RS0043027) nicht mehr eingegangen zu werden.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Kosten wurden in Übereinstimmung mit der Rechtslage nicht verzeichnet.
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0084229 [T17]; 10 ObS 106/24x).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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