Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der Klägerin A*, geb **, **, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , +*, vertreten durch Mag. **, ebendort, wegen Kostenübernahme, über die Berufung der Klägerin gegen das-mit Beschluss vom 7.5.2026 berichtigte (ON 46)-Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.10.2024, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt nach einem Verkehrsunfall am 19.9.2016 eine Amputation des linken Oberschenkels. Seit 22.9.2017 ist sie mit einer Oberschenkelprothese mit elektronisch geregeltem Standphasen-Kniegelenk (C-Leg) versorgt. Die Klägerin leidet an Osteoporose.
Mit Bescheid vom 10.10.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.8.2023 auf Kostenübernahme eines Suralis Feedbacksystems laut Verordnung der Dr. B*, Fachärzte für Orthopädie OG, **, vom 4.5.2023 und dem Kostenvoranschlag der C* GmbH, **, vom 12.5.2023 ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Suralis Feedbacksystems zu verpflichten. Bei dieser Prothese handle es sich um ein sensorisches Feedbacksystem, welches der Klägerin über vier Sensoren den Kontakt des Prothesenfußes mit dem Boden melde, wodurch die gegebene Sturzgefährdung reduziert werde. Ein günstigeres Hilfsmittel mit vergleichbarer Auswirkung sei Markt nicht erhältlich.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung unter Wiederholung der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht, die Klägerin sei bereits durch eine Oberschenkelprothese mit elektronisch geregelten Standphasen-Kniegelenk (C-Leg) im Wert von fast EUR 38.000 netto versorgt, eine Versorgung mit dem begehrten Suralis Feedbacksystemübersteige das Maß des Notwendigen iSd §§ 62 Abs 2, 65a B-KUVG.
Mit dem angefochtenen Urteil verband das Erstgericht den Beschluss auf Abweisung des Antrags der Klägerin auf Einvernahme der Zeugen Mag. D* und Mag. E* und wies das Klagebegehren ab. Neben dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es folgende weiteren Feststellungen:
Bei dem SURALIS Feedbacksystem handelt es sich um ein sogenanntes sensorisches Feedbacksystem. Dieses meldet dem Prothesenanwender über vier Sensoren am Fuß den Kontakt des Prothesenfußes mit dem Boden. Das Signal wird anschließend auf eine am Oberschenkel angebrachte Manschette übertragen. Nach einer Einschulungs- und Eingewöhnungsphase soll es Betroffenen ermöglichen, Art und Weise des Bodenkontaktes zu erkennen. Laut Studien führen Beinprothesen mit sensorischen Rückmeldungen allgemein zur Verbesserungen in der subjektiven Gangsicherheit und des Sturzrisikos. Eine Rückmeldung auf Berührungsreize und die darauffolgende neuromuskuläre Reaktion entspricht der Physiologie des gesunden menschlichen Körpers. Durch den Verlust des Oberschenkels kann das elektronisch geregelte Standphasen-Kniegelenk (C-Leg) lediglich die motorische Komponente des Beines ersetzen nicht jedoch die sensorische. Bei Verlust eines Beines verliert man nicht nur die aktive Gehfähigkeit, sondern auch die zweite Komponente, nämlich die Rückmeldung der Gliedmaße ans zentrale Nervensystem. Die Gehfähigkeit selbst kann durch die Prothese wieder hergestellt werden. Die Rückmeldung an das Zentralnervensystem wird durch die Prothese selbst nicht hergestellt. Die Gangsicherheit ist aber von dieser Rückmeldung abhängig. Es besteht daher für Leute, die eine Prothese tragen, ein höheres Sturzrisiko. Dieses Sturzrisiko ist signifikant höher. Wenn eine Rückmeldung im sensorischen Bereich gegeben ist, dann verringert sich dieses Sturzrisiko. Eine Verbesserung der Sensibilität und jede Verringerung des Sturzrisikos ist medizinisch sinnvoll.
Es kann weder in Bezug auf die Klägerin noch auf die Allgemeinheit konkret festgestellt werden, in welchem Ausmaß sich das Suralis-Feedback-System einerseits auf das bessere Erkennen und andererseits auf die Gesundheit durch das Vermindern von Stürzen auswirken würde.
Es kann nicht festgestellt werden, wie häufig die Klägerin bisher stürzte.
In der computergestützen Ganganalyse vom 25.07.2025 ergab sich keine Veränderung des Gangbildes der Klägerin durch das SURALIS Feedbacksystem. Alle wesentlichen Parameter der Ganganalyse waren mit und ohne aktivem SURALIS Feedbacksystem gleich.
Eine Auswirkung des SURALIS Feedbacksystem auf objektivierbare Gangparameter kann bei der Klägerin nicht festgestellt werden.
Die Kosten des Suralis Feedbacksystems betragen netto EUR 9.100,00, sohin brutto EUR 10.900,20 (inkl. 20 % USt).
Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß § 65a B-KUVG gewährten die Krankenversicherungsträger, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die folgende Krankheit zu leiden, im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 133 Abs 2 ASVG medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen soweit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Beeinträchtigung und Hilfe einzunehmen. Diese Maßnahmen umfassten auch die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln. Eine prothetische Versorgung könne nur dann als Maßnahme der Rehabilitation der Krankenversicherung angesehen werden, wenn der enge zeitliche Zusammenhang zur Krankenbehandlung gewahrt sei. Fehle dieser, sei das Begehren auf Kostenübernahme der prothetischen Versorgung nach § 154 ASVG (hier § 65 B-KUVG) zu beurteilen. Die Klägerin habe die Amputation bereits im September 2016 erlitten und 2017 ihre Prothese erhalten, weshalb der erforderliche zeitliche Konnex zwischen der Krankenbehandlung und der Maßnahme der Versorgung mit dem Suralis Feedbacksystemnicht mehr gegeben sei. Die allfällige Übernahme der Kosten erfolge daher nach der Regelung für die Kostenübernahme für Hilfsmittel gemäß § 65 Abs 1 B-KUVG, sie müssten daher dem Erfordernis der Notwendigkeit und der Einfachheit sowie der zweckentsprechenden Ausführung entsprechen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb die Klage nicht berechtigt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Die Berufung ist rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Das angefochtene Urteil wurde der Rechtsvertreterin der Klägerin gemäß § 89d Abs 2 GOG am 31.12.2025 zugestellt. Am 28.1.2026, somit innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist brachte die Klägerin unvertreten eine Berufung ein, weshalb ihr das Erstgericht mit Beschlüssen vom 28. (zugestellt an die Klägerin persönlich am 4.2.2026) und 29.1.2026 (zugestellt an die Klagevertreterin am 30.1.2026) die Verbesserung binnen 14 Tagen durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts auftrug (ON 38,39). Nach Bekanntgabe der Vollmachtskündigung durch die Klagevertreterin 29.1.2026 langte am 16.2.2026 die nunmehr durch den nunmehrigen Rechtsanwalt der Klägerin unterfertigte und somit rechtzeitige (vgl § 36 Abs 1 ZPO) Berufung ein.
2. Als mangelhaft rügt die Klägerin das Unterbleiben der von ihr beantragten Einvernahme der Zeugen Mag. D* und Mag. E*, die konkret darlegen hätten können, dass das Suralis Feedbacksystem für sie einen individuellen Gebrauchsvorteil mit sich bringe, insbesondere die Stolper- sowie Sturzgefahr signifikant reduziere.
Das Erstgericht hat dem beigezogenen Sachverständigen ausdrücklich aufgetragen, zu diesem Beweisantrag der Klägerin Stellung zu beziehen. Bereits in seinem ersten Gutachten hat er darauf hingewiesen, dass er die Einvernahme der beiden Zeugen zur Verbreiterung der Beurteilungsgrundlage nicht notwendig und sinnvoll erachtet (ON 7,S 7). Da ein Sachverständigengutachten nach ständiger Rechtsprechung nicht durch die Aussagen von Parteien oder (selbst sachverständigen) Zeugen entkräftet werden kann (RS0040598; Neumayr in ZellKomm³§ 75 ASGG Rz 8, mwN), hatte das Erstgericht keine Veranlassung zu den beantragten Einvernahmen. Gerade die Frage der Gangsicherheit bzw Sturzgefahr der Klägerin wurde durch den Sachverständigen (auch im Rahmen einer computerunterstützten Ganganalyse) beurteilt. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass sich diese fachkundige Einschätzung durch die beiden Zeugen widerlegen lassen könnte, werden in der Berufung nicht dargelegt.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3.1In der Rechtsrüge wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Verringerung des Sturzrisiko, wobei es sich um ein legitimes Ziel iSd § 154 ASVG handle. Dieser Beurteilung stünden auch die Feststellungen nicht entgegen, wonach Auswirkungen des Suralis Feedbacksystems nicht festgestellt werden hätten können bzw die Ganganalyse keine Veränderung des Gangbilds der Klägerin gezeigt habe.
Mit diesen Ausführungen negiert die Klägerin jedoch die wesentliche Differenzierung des Sachverständigen hinsichtlich seiner objektiv (allgemein) getroffenen Beurteilung einerseits und seiner subjektiven (konkret betreffend die Klägerin) erfolgten Einschätzung.
Gemäß § 100 Abs 1 B-KUVG hat der Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern und die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.
Aufgrund der vergleichbaren Regelung in § 202 Abs 1 ASVG kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Als Hilfsmittel erfasst sind somit auch Prothesen (vgl 10 ObS 56/16g). Der Anspruch des Versehrten gegenüber dem Unfallversicherungsträger ist zwar höherwertiger geregelt als in der Kranken- und Pensionsversicherung, aber dennoch auf das erforderliche und zweckmäßige Ausmaß eingeschränkt. Es soll somit zu keiner „Überversorgung“ kommen bzw kein Anspruch auf Hilfsmittel nach dem letzten Stand der Technik bestehen (10 ObS 161/16y; 10 ObS 155/20x; Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 202 Rz 5 mwN).
Ausgehend davon ergibt sich aus den Feststellungen zwar, dass das Suralis Feedbacksystem Betroffenen ermöglicht, durch das Sensorensystem die Art und Weise des Bodenkontakts der Prothese zu erkennen, was – allgemein - zur Verbesserung der subjektiven Gangsicherheit und somit zur Verringerung des Sturzrisikos führt. Im Gegensatz dazu kann das elektronisch geregelte Standphasen-Kniegelenk, mit welchem die Klägerin derzeit versorgt ist, lediglich die motorische Komponente eines Beins ersetzen, nicht jedoch die sensorische. Das konkrete Ausmaß hinsichtlich des besseren Erkennens (der Bodenbeschaffenheit) und der Gesundheit durch die Verminderung von Stürzen lasse sich jedoch weder in Bezug auf die Klägerin noch allgemein feststellen.
Hinsichtlich der Klägerin traf das Erstgericht weiters eine Negativfeststellung hinsichtlich der Häufigkeit bisheriger Stürze. Weiters stellte es fest, dass sich aus der computergestützten Ganganalyse keine Veränderung ihres Gangbilds durch das Suralis Feedbacksystem gezeigt habe. Eine Auswirkung des Systems auf objektivierbare Gangparameter sei daher nicht feststellbar.
Diese auf das fundierte, mehrfach ergänzte Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen lassen weder die notwendige Erforderlichkeit noch die Zweckmäßigkeit des Hilfsmittels für die Klägerin erkennen, insbesondere nicht im Hinblick auf ihre Gangsicherheit bzw ihr Sturzrisiko, sodass es schon an dieser grundlegenden Voraussetzung für die begehrte Kostenübernahme fehlt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auch argumentiert, die Verringerung des Sturzrisikos sei ein legitimes Ziel iSd § 154 ASVG, weicht sie von den zitierten Feststellungen ab, wonach sich keine (positiven) Auswirkungen des Systems auf objektivierbare Gangparameter der Klägerin feststellen ließen.
Auch hat der Sachverständige keineswegs die von ihm durchgeführte Ganganalyse infrage gestellt, sondern im Gegenteil, ausdrücklich dargelegt, dass es dabei um Rückschlüsse auf die Geh- und Gangsicherheit und Gangstabilität anhand standardisierter Parameter sowie Rückschlüsse auf Funktionseinschränkungen gehe. Es gebe zwar durchaus Patienten, bei denen sich ein messbarer Benefit aus der Verwendung eines Feedbacksystems ergebe, dies sei jedoch bei der Klägerin gerade im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines Sturzgeschehens nicht der Fall (insb ON 32.3, S 2 f).
3.2 Damit wird auch der weiteren Argumentation der Klägerin eine Grundlage entzogen, wonach die Kompensation des Verlustes sensorischer Reize durch das Suralis Feedbacksystem- unabhängig von der Frage der Gangsicherheit - einen eigenständigen legitimen Zweck iSd § 154 ASVG biete. Worin die notwendige Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit liegen soll, wenn die Klägerin im Alltag durch die Verwendung des Systems keine Verbesserung erfährt, wird nicht näher dargelegt.
3.3 Schließlich begehrt die Klägerin folgende Ergänzungen der Feststellungen:
1. „Es ist aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich, dass sich für die Klägerin bei der Nutzung des sensorischen Feedbacksystems SURALIS ein persönlicher Gebrauchsvorteil ergibt, da die Rückmeldung auf Berührungsreize das Gangsicherheitsgefühl der Klägerin verbessern kann und die Rückmeldung von Signalen den mit der Amputation verbundenen Verlust der Sensorik zu mildern vermag.“
2. „Das System Suralis und vergleichbare Systeme sind erprobt und geeignet, sensorische Reize zu vermitteln.“
3. „Zum Zweck das Fehlen von Berührungs- und Druckreizen zu mildern ist das Suralis Feedbacksystem unentbehrlich.“
4. „Abgesehen von der Betrachtung der Gehfähigkeit, entspricht eine Rückmeldung auf Berührungsreize und die darauffolgende neuromuskuläre Reaktion der Physiologie des gesunden menschlichen Körpers. Aus dieser Sichtweise ist das Suralis Feedbacksystem beim Kläger medizinisch indiziert. “
Zu 1. bis 3. negiert die Klägerin wiederum, dass das Suralis Feedbacksystemzwar allgemein zur Verbesserungen führen kann, dies jedoch gerade hinsichtlich ihrer konkreten Situation nicht feststellbar war. Dieser Umstand wirkt sich aufgrund der objektiven Beweislast für rechtserzeugende Umstände auch in Sozialrechtsverfahren (vgl RS0103347; RS0086050; RS0086045) zu ihren Lasten aus. Es ist daher insofern ausreichend, auf die Ausführungen zu 3.1 zu verweisen.
Zu 4. ist auf die ohnedies getroffenen Feststellungen zur Verbesserung der Sensorik zu verweisen (US 3 f), die jedoch aus den zu 3.2 Gründen zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn jedoch – wie hier - zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerber abweichen, können diesbezüglich rechtliche Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
3.4 Schließlich begehrt die Klägerin folgende Feststellungsergänzungen:
„Die Klägerin ist davon überzeugt, mit dem Suralis Feedbacksystem sicherer unterwegs zu sein“.
sowie
„Beim Tragen des Suralis Feedbacksystem wird das Sturzrisiko verringert. “
Da der Anspruch objektiv zu beurteilen ist (vgl Tarmann-Prentner aaO Rz 6), fehlt der begehrten Feststellung zur rein subjektiven Beurteilung durch die Klägerin die erforderliche Entscheidungsrelevanz.
Mit der zweiten Feststellung setzt sich die Klägerin über die Negativfeststellungen zu diesem Thema in Widerspruch (US 4 f). Die vorgebrachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
4.Insgesamt war der Berufung somit nicht Folge zu geben (so im Ergebnis jüngst bei einem vergleichbaren Sachverhalt auch OLG Graz 7 Rs 61/25g).
Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe nicht dargelegt wurden und sich ebenso nicht aus dem Akt ergeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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