Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem § 2 Abs 2 ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom 16. August 1841, JGS Nr 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen.
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