Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Dezember 2025, GZ **-18.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Heinrich Lang, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Anwendung teilbedingter Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 3 StGB aus dem Urteil ausgeschaltet wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Absatz 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Absatz 3 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 1. August 2025 in **
I./ der B* mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon sowie eine Geldbörse samt Bargeld in Höhe von 3.000 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er sie am rechten Unterarm festhielt, sie gegen die Wand drückte und ihr die Gegenstände aus der Hand riss;
II./ durch die unter Punkt I./ angeführte Handlung
A./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar eine Bankomatkarte lautend auf B*;
B./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar folgende Urkunden lautend auf B*
1./ einen Führerschein;
2./ eine Sozialversicherungskarte;
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Heimtücke, indem er plötzlich und ohne Vorwarnung auf das Opfer zulief, die dachte es handelt sich um einen Nachbarn, sowie den Umstand, dass das Opfer ein Hämatom davontrug, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 19), fristgerecht zu ON 23 ausgeführte Berufung der Anklagebehörde wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der sie eine Erhöhung der Sanktion unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB anstrebt.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht im Übrigen richtig und vollständig zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe sind zunächst in mehrfacher Hinsicht zu ergänzen und zu modifizieren. Zunächst sind die Strafzumessungsparameter zum Nachteil des Berufungswerbers dahingehend zu korrigieren, dass angesichts seiner Verantwortung, „schon öfter mit der Polizei wegen Suchtmittel zu tun gehabt“ zu haben (ON 2.4, 3), kein ordentlicher Lebenswandel vorliegt. Ein solcher kann nämlich wie vorliegend durch asoziale Lebensweise - wie etwa ein zugegebener Suchtmittelkonsum, der zwar zu keiner Verurteilung geführt hat, dennoch regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann – ungeachtet allfälliger Unbescholtenheit ausgeschlossen sein (vgl Riffel, WK² StGB § 34 Rz 6 und 8; RIS-Justiz RS0091038).
Weiters kommt dem Milderungsgrund des teilweisen reumütigen Geständnisses keinerlei Bedeutung zu, zeigt doch nach dem Willen des Gesetzgebers nur ein Geständnis, das von wirklicher Reue getragen ist, eine Schuldeinsicht, die bei der Strafbemessung berücksichtigt werden soll (Erläut RV 30 BlgNR 13. GP 128). Erforderlich ist, dass der Täter das verwirklichte Unrecht einsieht und in Zukunft nicht wieder ähnlich handeln würde. Keine der beiden Vernehmungen des Angeklagten lässt auch nur den Ansatz einer inneren Umkehr im Hinblick auf die dem Urteil zugrunde liegenden Taten erkennen. Während der Angeklagte bei der Polizei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vehement abstritt (ON 2.4), bekannte er sich in der Hauptverhandlung lediglich zu einen Diebstahl (ON 18.3, 4: „ich habe nur die Geldbörse aus der Hand gezogen“; ON 18.3, 10) schuldig, nicht aber zu einem Raub (Opfer in ON 13.3, 6: „auf einmal dreht er sich um und rennt mich nieder. Wir haben herum gerangelt, (er) hat mir die Geldbörse und das Handy aus der Hand gerissen. Ich habe nicht so die Kraft gehabt ..“; ON 18.3, 7: „Wir haben halb gerauft.“). Entgegen dem Umstand, dass A* und ein zweiter, unbekannt gebliebener Täter, dessen Identität er nicht offenbarte, das Opfer seit dem Verlassen der **-Filiale mit dem Auto von ** nach ** durchgehend verfolgt hatten und A* schließlich unter einem Vorwand in das Stiegenhaus der B* gelangte, tischte er in der Hauptverhandlung zudem eine Version auf, wonach er gar nicht gewusst habe, was er im Wohnhaus des Opfers eigentlich tun wollte, und erst beim Verlassen spontan beschlossen habe, die Geldbörse „zu nehmen“, wobei er das Opfer nicht verletzte, nicht einmal berührte, somit auch nicht stieß oder an ihm zerrte, und er ihm auch „nie was Schlechtes antun“ wollte. Zudem stritt er seine Verantwortung hinsichtlich der Urkunden des Opfers ab (ON 18.3, 3f). Auch unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung kann den Angaben des Angeklagten keine Relevanz für die Strafbemessung abgewonnen werden: Seine Feststellungen vermochte das Erstgericht schließlich auf die Angaben des Opfers, das den Angeklagten problemlos wiedererkannte, die Lichtbildbeilagen in ON 2.8ff und ON 17 sowie die polizeilichen Amtsvermerke in ON 2.6 und ON 2.12 zu gründen.
Der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 6 StPO liegt vor, wenn der Täter heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat. Heimtückisch handelt nicht nur, wer die Tat heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch begeht, sondern auch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (Riffel in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 33 Rz 20). Letztere Voraussetzungen sind bei einem Angriff auf ein betagtes, unvorbereitetes und ahnungsloses Opfer, das dem Angeklagten gerade arglos das Wohnhaus aufgesperrt hatte, jedenfalls gegeben.
Weiters ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung über die vom Erstgericht dargestellten Aspekte hinaus schuldaggravierend nicht nur das Hämatom zu berücksichtigen (US 6), sondern auch die vom Opfer beschriebene erlittene tatkausale psychisch-seelische Unbill wie oftmalige Albträume und ein andauerndes Verunsicherungsgefühl (ON 18.3, 6).
Als erschwerend ist zusätzlich zu werten, dass der Angeklagte ein bereits 78 Jahre altes, somit betagtes und besonders schutzwürdiges Opfer aussuchte. Dass es sich beim gegenständlichen Raub um eine Impulsentscheidung und nicht um eine geplante Tat gehandelt haben soll, vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sein Opfer über eine Bundesländergrenze hinweg verfolgte, nicht zu überzeugen, sondern zeugt fallkonkret vielmehr von einem tief verfestigten Charaktermangel und einer die Rechtsordnung ablehnenden Einstellung.
Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig erfasst.
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Aus welchen Gründen Unbesonnenheit und damit der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB vorliegen soll, vermag die Gegenäußerung zur Berufung nicht schlüssig zu erklären und findet sich dafür auch im Akteninhalt nicht der geringste Anhaltspunkt. Im Übrigen steht bei schweren Delikten – wie hier Raub – die hohe tatimmanente Hemmschwelle der Annahme einer bloß spontanen, aus dem Augenblick heraus begangenen Tat entgegen (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18 und 19; RIS-Justiz RS0091000).
Die teilweise Schadensgutmachung (500 Euro) wertete das Erstgericht ohnehin als mildernd.
Bei objektiver Abwägung der solcherart korrigierten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen iSd § 32 Abs 2 und 3 StGB und – fallbezogen gewichtigen - Belangen der Generalprävention sowie des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum in casu hohen Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS-Justiz RS0090854), bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als tat- und täteradäquat und der begehrten Erhöhung nicht bedürftig. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft jedoch darauf, dass die Voraussetzungen der teilbedingten Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 3 StGB nicht vorliegen. Die geplante Tatbegehung gegen ein betagtes Opfer lässt schon aus rein spezialpräventiven Gründen die Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht als notwendig erscheinen. Aber auch die in der Berufung angesprochenen generalpräventiven Erfordernisse bedingen es gerade bei Gewaltbereitschaft, die sich gezielt die Wehrlosigkeit älterer Menschen zunutze macht, ein deutliches Signal an die Allgemeinheit zu setzen, das gerade auch im persönlichen und sozialen Umfeld des Angeklagten wahrgenommen werden wird.
Es war daher der Berufung der Anklagebehörde dahin Folge zu geben, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 43a Abs 3 StGB die gewährte Rechtswohltat aus dem Urteil auszuschalten war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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