JudikaturOGH

RS0119955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Nicht ausdrücklich nachgefragte Umstände sind nicht schon wegen ihrer objektiven Gefahrenerheblichkeit mitzuteilen, sondern nur dann, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint.

Daher weder eine Verletzung der Anzeigepflicht noch ein grob fahrlässiges Unterlassen einer solchen Anzeige iSd § 16 Abs 3 VersVG durch den Versicherungsnehmer, wenn dieser bei Abschluss einer Unfallversicherung iVm Art 18 AUVB 1999/SS 11 die Ausübung des Extremklettersports dem Versicherer nicht bekannt gibt.

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