Da im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht, ist vom Gerichtshof zweiter Instanz eine Haftentscheidung der Vorinstanzen nach der Verfahrenslage zu prüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung darbietet. Hiebei hat das Oberlandesgericht von Amts wegen alle Voraussetzungen der Haft nachzuprüfen, insbesondere auch das Vorliegen eines zusätzlichen Haftgrundes, der in einem in der Zwischenzeit gefaßten Haftbeschluß der ersten Instanz bejaht wurde.
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