Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited , **, Malta, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 15.582,16 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.3.2026, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz auf Malta. Sie verfügt über eine aufrechte maltesische Glücksspiellizenz und bietet auf ihrer Website ** im europäischen Binnenmarkt einschließlich Österreich Online-Glücksspiel an. Die Beklagte verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG).
Der Kläger spielte in seiner Freizeit als Hobby auf der genannten Website der Beklagten Slot-und Kartenspiele. Im Zeitraum 30.11.2024 bis 26.5.2025 erlitt er dabei einen Verlust von insgesamt EUR 15.582,16.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger primär auf Bereicherungsrecht und hilfsweise auf Schadenersatzrecht gestützt die Rückzahlung dieses Spielverlusts. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte biete in Österreich ohne die dafür erforderliche Konzession Glücksspiel an. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien daher nichtig und rückabzuwickeln.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, sie verfüge über aufrechte Glücksspiellizenzen in Malta. Auf deren Grundlage biete sie im europäischen Binnenmarkt einschließlich Österreich Online-Glücksspiel rechtmäßig an.
Das österreichische Glücksspielgesetz schränke die Dienstleistungsfreiheit sei aus näher angeführten Gründen unionsrechtswidrig und daher unwirksam. Die Glücksspielverträge der Streitteile seien rechtswirksam.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem (zuletzt eingeschränkten) Klagebegehren statt. Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 und 3 bis 4 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich führte es unter zutreffender Anwendung österreichischen Rechts zusammengefasst aus, die relevanten Bestimmungen des GSpG seien unionsrechtskonform. Die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession stelle verbotenes Glücksspiel dar. Der Verlierer könne die gezahlte Wett-oder Spielschuld zurückfordern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung sowie hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
In ihrem Rechtsmittel regt die Beklagte die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.1. Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil das Erstgericht das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Bereich Marktforschung und Marketing „betreffend die Werbe-und Marketingmaßnahmen der österreichischen Monopolinhaber“ nicht eingeholt habe. Aufgrund dieses Gutachtens hätte sich ergeben, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei.
1.2.Das Erstgericht hat zum Werbeverhalten der Konzessionsinhaber keine Feststellungen getroffen. Die in der Berufung relevierten Umstände könnten daher keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen. Darauf ist in der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Die Beklagte behauptet in der Rechtsrüge im Wesentlichen das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel. Ihrer Ansicht nach fehlten Feststellungen zum Wachstum des Glücksspielmarkts, der stetigen Ausweitung der Geschäftstätigkeit und des Angebots der Konzessionsinhaber, den exzessiven Werbemaßnahmen der Konzessionsinhaber, der steigenden Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel und der Unwirksamkeit des Spielerschutzes mangels ausreichender Kontrolle. Die österreichischen Höchstgerichte hätten sich mit der unterschiedlichen Behandlung von Glücksspiel und Sportwetten, dem Wachstum des Glücksspielmarkts, den Werbemaßnahmen, welche von der Berufungswerberin aufgezeigt worden seien, der unzureichende Kontrolle der Werbung, der Unwirksamkeit des Spielerschutzes und dem unzureichenden Rahmen für die Vollziehung aufgrund der Kompetenzverteilung und nicht aufzulösender Interessenskonflikte und Mehrfachfunktionen des BMF in ihrer bisherigen Judikatur nicht ausreichend auseinandergesetzt.
2.2.Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol-bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht, wobei auf die Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung zu 9 Ob 20/21p sowie die Entscheidungen 1 Ob 135/21s und 4 Ob 94/21h verwiesen werden kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nach dem klagsgegenständlichen Spielzeitraum sind bereits etliche weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshof ergangen, welche an der bisherigen Judikatur festhalten (so insbesondere jüngst: 7 Ob 112/25h; 3 Ob 210/24i; 2 Ob 194/24d; 2 Ob 198/24t).
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch sämtliche Aspekte, die die Beklagte im Verfahren ins Treffen führte, ausdrücklich behandelt. So hat erauch die Argumente, wonach der Spielerschutz durch die bestehenden Regeln nicht gewährleistet wäre (1 Ob 229/20p; vgl VwGH Ra 2018/17/0048) wie die Unterscheidung von Online-Glücksspiel und Online-Sportwetten (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl VwGH Ra 2018/17/0048) bereits ausführlich behandelt.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum , wurde auch das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und vom Obersten Gerichtshof eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s).
Aus den von der Beklagten aufgezeigten Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre und Eigentümervertreter des Bundes betreffend eine Minderheitsbeteiligung an der C* AG ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise im Sinn einer mangelnden Kontrolle auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. § 56 GSpG wurde vom VfGH bereits in seinem Erkenntnis E 945/2016 für unbedenklich erachtet. Das Berufungsgericht sieht sich daher nicht zu dem von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang angeregten Vorabentscheidungsersuchen veranlasst.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ändert auch die – lediglich in erster Instanz ins Treffen geführte – Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G 259/2022) nichts an dieser Beurteilung. Mag der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern auch nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht haben, bedeutet dies noch nicht, dass dieses Anliegen im Bereich des Online-Glücksspiels und dem System der Konzessionen nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f; 3 Ob 69/23b).
Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral).
2.4. Entgegen der Ansicht der Beklagten reichen die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung aus. Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.
Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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