Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Hirschbeck und ADir RR Peter Csizmazia in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Vertragsbedienstete, **, vertreten durch Mag. Barbara Riedl, Rechtsanwältin in Tulln an der Donau, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei B*, geboren am **, Vertragsbediensteter, **, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz – Augustin - Mayer in Stockerau, wegen zuletzt EUR 35.880 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 36.380), über die Berufung der klagenden Partei und die Kostenrekurse der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 6.413,65) sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 8.388,94) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 23.9.2025, **-64, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.052,35 und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei dessen mit EUR 3.662,82 (darin enthalten EUR 610,47 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Den Kostenrekursen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei wird Folge gegeben .
Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird abgeändert, sodass sie insgesamt neu gefasst lautet:
„3.) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 18.086,95 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.
4.) Die klagende Partei ist weiters schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 20.980,44 (darin enthalten EUR 3.496,74 USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 418,92 und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei dessen mit EUR 668,59 (darin enthalten EUR 111,43 USt) bestimmte Kosten der Kostenrekurse binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Vertragsbedienstete beim österreichischen Bundesheer. Sie begann im September 2016 im zweiten Bildungsweg eine verkürzte Lehre als Betriebslogistikerin in der C* in D*. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen 2016 und 2018 wurde die Klägerin von einem anderen Vertragsbediensteten des Bundesheeres, B*, am Hinterteil angefasst bzw gekniffen. Die Klägerin gab B* daraufhin zu verstehen, dass er solche Berührungen in Zukunft unterlassen solle, sonst werde sie dies das nächste Mal ihren Vorgesetzten melden.
Im November 2000 war die Klägerin in der dritten Fachabteilung, Materialbereitstellung, in der C* in D* tätig. Sie musste am 5.11.2020 Inventurarbeiten im Werkzeugausgaberaum verrichten. Im Werkzeugausgaberaum befanden sich neben der Klägerin auch der Mitarbeiter B*, welcher Schutzausrüstungssachen bzw Pinsel für Lackierer ausfassen musste, und der im Rollstuhl sitzende Mitarbeiter E*, dessen Aufgabenbereich die Betreuung der Werkzeugausgabe war. B* war Mitarbeiter der ersten Fachabteilung, Systemwartung, in der C*, er war hauptsächlich in einer Werkstatt tätig.
Am 5.11.2020 stand die Klägerin auf einer Leiter und machte Inventur, als B* Kommentare über den Hintern der Klägerin machte, als er bei ihr vorbeigehen wollte. Die Klägerin gab ihm daraufhin zu verstehen, dass er damit aufhören und an ihr vorbeigehen solle. Etwas später teilte die Klägerin E* mit, dass es Zeit für die Mittagspause sei. Als die Klägerin vor der Tür der Werkzeugausgabe stand, um diese nach E* zu verlassen, kniff B*, der schräg hinter der Klägerin stand, diese in den Hintern. Die Klägerin schlug ihm daraufhin mit dem Ellbogen in den Brustbereich, woraufhin B* die Klägerin verdutzt anblickte und dann wegging. Die Klägerin fragte E*, ob er dies mitbekommen habe und ob er den Vorfall bestätigen könne, wenn sie eine Meldung bei der Dienststelle darüber mache. E* bejahte das.
Die Klägerin schilderte nach der Mittagspause ihrem Vorgesetzten Ing. F* den Vorfall in der Werkzeugausgabe und teilte ihm auch mit, dass dies nicht das erste Mal gewesen sei. Ing. F* beschloss, die Personalleiterin G* darüber telefonisch in Kenntnis zu setzen. Nachdem er G* den Sachverhalt kurz geschildert hatte, schickte er die Klägerin zu G*, der die Klägerin den Vorfall erneut schilderte. G* meinte daraufhin, dass dies dem Dienststellenleiter Ing. H* mitzuteilen sei.
G* und die Klägerin gingen daraufhin zum Dienststellenleiter. Die Klägerin erzählte erneut, was vorgefallen war und erwähnte auch, dass dies nicht der erste Zwischenfall mit B* gewesen sei und dass sie sich eine Entschuldigung von B* erwarte. Ing. H* entschuldigte sich bei der Klägerin und meinte „ist der nicht verheiratet und hat der nicht Kinder“. Ing. H* teilte der Klägerin dann mit, dass er sich B* zu einem Gespräch holen werde. Er teilte der Klägerin weiters mit, dass eine Niederschrift angefertigt und eine Anzeige gemacht würden. Die Klägerin meinte daraufhin, dass sie keine Niederschrift und auch keine Anzeige machen wolle und dass sie auch nicht wolle, dass B* etwas passiere.
Ing. H* führte in weiterer Folge ein Gespräch mit B*, bei welchem auch der Vorgesetzte von B*, Ing. I*, sowie die Personalleiterin G* anwesend waren. B* gab zu, dass er die Klägerin beim Hinausgehen bei der Werkzeugausgabe am Hintern berührt habe, meinte jedoch, dass diese Berührung reflexartig beim Rausgehen passiert und nicht beabsichtigt gewesen sei. Ing. H* sprach daraufhin eine Ermahnung gegenüber B* aus, indem er ihn darauf hinwies, dass die Abstandhaltung einzuhalten sei, nicht nur bei Corona, sondern auch vor allem bei Damen und dass es nicht notwendig sei, Körperkontakt zu haben, wenn man so viel Platz in der C* habe. Dann wurde die Klägerin zu dem Gespräch geholt.
Der Dienststellenleiter Ing. H* teilte der Klägerin mit, dass B* die Berührung zugegeben habe und ermahnt worden sei. Ing. H* wiederholte die Ermahnung von B* vor der Klägerin. Er sagte, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde und dass B* entlassen werden könne, sollte die Klägerin eine Anzeige machen oder wenn so etwas noch einmal vorkomme. Ing. H* forderte B* auch auf, sich bei der Klägerin zu entschuldigen. B* entschuldigte sich daraufhin bei der Klägerin und reichte ihr die Hand. Es kam zu einem Händeschütteln zwischen der Klägerin und B*.
Der Dienststellenleiter Ing. H* fragte die Klägerin, ob sie eine Niederschrift oder Anzeige machen wolle, woraufhin die Klägerin sagte, sie wolle „nichts Schriftliches“. Die Klägerin sagte auch, dass sie nicht wolle, dass der Kollege gekündigt oder entlassen werde und dass sie sich wünsche, dass so etwas nicht mehr vorkomme. Die Klägerin sagte in dem Gespräch nicht, dass sie dienstlich nicht mehr mit B* zusammentreffen bzw zusammenarbeiten wolle.
Eine Niederschrift über den Vorfall wurde nicht angefertigt, da die Klägerin mehrfach sagte, dass sie eine solche nicht wünsche. G* verfasste einen Aktenvermerk über das Gespräch und den Vorfall, den sie abspeicherte.
Die Klägerin wandte sich nach dem Gespräch nicht an ihren Vorgesetzten Ing. F* und teilte diesem weder schriftlich noch mündlich mit, dass sie keine Arbeiten machen wolle, bei denen sie auf B* treffen könnte. Die Klägerin wandte sich auch nicht an den Dienststellenleiter und teilte diesem auch nicht mit, dass sie keine Arbeiten machen wolle, bei denen sie auf B* treffen könnte.
Die Klägerin suchte nach dem Vorfall vom 5.11.2020 keine psychologische Betreuung auf, sie stand auch in keiner sonstigen psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung. Die Klägerin war im Anschluss an den Vorfall vom 5.11.2020 auch nicht in Krankenstand.
Die Klägerin kommunizierte weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 der beklagten Partei, dass sie psychisch belastet sei und psychologische Hilfe wegen des Vorfalls vom 5.11.2020 benötige.
Im Zeitraum zwischen dem Vorfall vom 5.11.2020 und März 2023 traf die Klägerin dienstlich ca 30 Mal im Jahr auf B*. Zu dienstlichen Zusammentreffen kam es, wenn die Klägerin vertretungsweise Inventur machte oder in der Werkzeugausgabe war und B* Werkzeuge bzw Materialien holen musste oder wenn die Klägerin Corona-Masken bzw Corona-Tests ausfolgte. Die dienstlichen Zusammentreffen dauerten im Regelfall nur wenige Minuten.
Nach dem Vorfall vom 5.11.2020 kam es zu keinem weiteren Vorfall zwischen der Klägerin und B*. Dieser war bemüht, der Klägerin aus dem Weg zu gehen und nicht auf diese zu treffen. Da die Klägerin üblicherweise im Büro im ersten Stock der C* arbeitete und B* in einer Werkstatt im Erdgeschoß am anderen Ende der C*, waren Zusammentreffen im Dienst zwischen der Klägerin und B* äußerst selten. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsbereiche der Klägerin und B* in unterschiedlichen Abteilungen war eine Zusammenarbeit zwischen den beiden nicht vorgesehen, jeder hatte seine Arbeitsbereiche.
Zu einem nicht näher feststellbarem Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2022 wandte sich die Klägerin an ihren Vorgesetzten Ing. F* und teilte ihm mit, dass sie es nicht mehr aushalte, auf B* zu treffen, dass es für sie belastend sei und verwies dazu auf den Vorfall vom 5.11.2020.
Ing. F* organisierte in weiterer Folge am 24.11.2022 ein Gespräch der Klägerin mit dem neuen Dienststellenleiter Ing. J*. In dem Gespräch mit Ing. J* erwähnte die Klägerin, dass es zwischen ihr und B* einen unangenehmen Vorfall im November 2020 gegeben habe und dass sie überlege, „diesen Vorfall neu aufrollen“ zu lassen. Dabei teilte die Klägerin Ing. J* nicht mit, dass ihr am 5.11.2020 von B* in den Hintern gekniffen worden war, sondern sie sprach allgemein von einer Belästigung, die ihr widerfahren sei, ohne den konkreten Vorfall selbst oder das Gespräch am 5.11.2020 zu schildern. Sie teilte mit, dass sie davon noch sehr betroffen sei und sich nicht wohl fühle. Sie teilte weiters mit, dass es seit dem Vorfall zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Ing. J* fragte die Klägerin daraufhin, ob sie die heerespsychologische Unterstützung in Anspruch nehmen wolle, was die Klägerin bejahte.
Am 30.11.2022 kam es zu einem weiteren Gespräch der Klägerin mit Ing. M*, bei welchem diese vom Personalvertreter K* begleitet wurde. Auch in diesem Gespräch war sich die Klägerin nicht sicher, ob sie den Fall von damals „neu aufrollen“ wolle. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in dem Gespräch mitteilte, dass sie es psychisch nicht mehr aushalte, dienstlich auf B* zu treffen. Da es sich um einen abgeschlossenen Vorfall in der Vergangenheit handelte und die Klägerin mitteilte, noch nicht sicher zu sein, ob sie weitere Schritte setzen werde, bestand für Ing. J* keine Veranlassung, hier etwas zu machen.
Der Dienststellenleiter versprach der Klägerin in dem Gespräch weder, dass er B* kündigen werde, sollte sich die psychische Situation der Klägerin nicht bessern, noch machte er der Klägerin andere Zusagen.
Von 27. Jänner 2023 bis 29. August 2023 nahm die Klägerin über Vermittlung von Ing. J* zehn Termine bei der Psychologin des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Mag. L*, wahr. Die Psychologin stellte der Klägerin einen Kontakt zu Mag. M*, einem Juristen des Bundesministeriums für Landesverteidigung her, welchen die Klägerin im März 2023 kontaktierte.
Im März 2023 wandte sich die Klägerin erneut an Ing. J* und teilte ihm mit, dass sie sich nunmehr entschlossen habe, den Fall neu aufrollen zu lassen. Ing. J*, der bisher nicht gewusst hatte, was bei dem Vorfall vom 5.11.2020 vorgefallen war, da es ihm die Klägerin nicht mitgeteilt hatte, sagte daraufhin, dass er nun Akteneinsicht nehmen müsse. Die Klägerin, die enttäuscht über die Reaktion des Dienststellenleiters war, wandte sich daraufhin per Mail an Ing. M* und ersuchte ihn, den Vorfall der nächsthöheren Dienststelle zu melden, da hier Handlungsbedarf gegeben sei.
In weiterer Folge kam es ab April 2023 zu Einvernahmen sämtlicher Beteiligten durch das Kommando N* in **. Für den Zeitraum ab 11.4.2023 bis 24.11.2023 wurden Dienstzuteilungen angeordnet. Die Dienstzuteilung wurde aufgrund des Antrages ** mit Wirksamkeit vom 29.9.2023 aufgehoben. B* war im Zeitraum 4.4.2023 bis 25.8.2023 in Krankenstand und vom 30.8.2023 bis 22.9.2023 auf Erholungsurlaub.
Seit 1.10.2023 ist die Klägerin auf ihrem Wunsch dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zugeteilt, mit 1.1.2024 wurde sie auf ihren Wunsch dorthin versetzt.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 29.1.2025 durch die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie Dr. O* bestand bei der Klägerin ein leichtes dysphorisches affektlabiles Zustandsbild. Die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist auszuschließen. Die Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem Ereignis im November 2020 kann nicht gestellt werden. Eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Klägerin auf Grund des Vorfalles von 11/2020 kann nicht objektiviert werden.
Durch das wiederholte Zusammentreffen mit B* am Arbeitsplatz hat die Klägerin keine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit erlitten, da keine psychiatrische Erkrankung zu diagnostizieren ist. Schmerzperioden können keine angegeben werden.
Dauer-und Spätfolgen aufgrund des Vorfalles von 11/2020 können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Am 16.10.2023 brachte die Klägerin einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission zur Geschäftszahl ** ein. Mit Gutachten vom 19.8.2024 stellte die Bundesgleichbehandlungskommission des Bundes Senat I folgendes fest: „1.) Das Verhalten von B* stellt eine sexuelle Belästigung von A* gemäß § 8 Abs 1 Z 3 B-GIBG dar. 2.) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat schuldhaft nicht die in § 8 Abs 1 Z 2 B-GIBG geforderte angemessene Abhilfe zeitgerecht geschaffen.“
Die Klägerin begehrt zuletzt an Schmerzengeld EUR 35.880 s.A. sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei ihr für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall vom 5.11.2020 hafte.
Die beklagte Partei trage die Verantwortung/bzw die Mitverantwortung für den Vorfall und die psychische Ausnahmesituation für die Klägerin. Die Beklagte sei als Arbeitgeber schuldhaft ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
Der Nebenintervenient sei nicht gekündigt worden, was eigentlich die Konsequenz hätte sein müssen. Von Seiten der beklagten Partei seien auch keine weitere Veranlassungen getroffen worden, stattdessen habe man so getan, als ob nichts gewesen wäre. Eine Meldung an die Polizei bzw Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft sei nicht erfolgt. Man habe die Klägerin dienstlich auch nicht vom Nebenintervenienten getrennt.
Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangten, habe er unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die beklagte Partei sei nicht eingeschritten, habe nichts unternommen und habe die Klägerin weiterhin mit dem Täter zusammenarbeiten lassen.
Durch den Vorfall sei es zu einer Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert bei der Klägerin gekommen. Im vorliegenden Fall leide die Klägerin seit dem Jahr 2020 unter einer schweren Form der PTBS. Die Klägerin sei durch Untätigkeit der Dienststelle zusätzlich retraumatisiert worden. Ein erheblicher Teil des Leidens sei auf das strukturelle Versagen des Dienstgebers zurückzuführen.
Die Klägerin sei seit den Vorfällen der sexuellen Belästigung seelischen Schmerzen ausgesetzt gewesen und sei zumindest von einem Tagessatz von EUR 110 auszugehen. Die Klägerin habe sich mental verändert und leide ständig unter Angstzuständen und Depressionen; die seelischen Schmerzen seien Dauerschmerzen.
Da die Klägerin nach wie vor durch den Vorfall vom 5.11.2020 und die Vorgehensweise seitens der beklagten Partei massiv psychisch belastet und unklar sei, welche zukünftigen Schäden die Folge sein werden, werde auch ein Feststellungsbegehren, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden hafte, erhoben.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie habe als Dienstgeber der Klägerin Maßnahmen gesetzt, um die Klägerin zu unterstützen und vor Beeinträchtigungen durch Arbeitskollegen zu schützen. Die Klägerin habe die Fürsorgepflicht ihres Dienstgebers nicht hinreichend und rechtzeitig aktiviert.
Im Zuge des klärenden Gespräches sei vom Nebenintervenienten eine Entschuldigung ausgesprochen und durch die Klägerin angenommen worden. Weiters habe die Klägerin erklärt, den Sachverhalt nicht zur Anzeige bringen zu wollen. Eine Kündigung oder Entlassung auszusprechen wäre nicht angebracht gewesen.
Die beklagte Partei habe dafür gesorgt, dass die Klägerin nicht mehr mit dem Nebenintervenienten zusammenarbeiten musste. Dass es ab und zu doch zu einem dienstlichen Aufeinandertreffen bzw zeitweiligen Begegnungen an der Dienststelle gekommen sein möge, habe sich nicht vermeiden lassen. Für den Zeitraum ab 11.4.2023 bis 24.11.2023 seien Dienstzuteilungen angeordnet worden.
Der Dienstgeber sei bei großen Organisationen nicht immer in der Lage, sämtliche möglichen und denkbaren Missverständnisse und Disharmonien am Arbeitsplatz zu unterbinden, es seien ohnedies Maßnahmen gesetzt worden. Auch eine Duldung von Fehlverhalten durch die beklagte Partei habe nicht stattgefunden.
Der Klägerin stünden keine Schadenersatzansprüche gegenüber der beklagten Partei zu. Versäumnisse des Arbeitgebers lägen nicht vor.
Der Nebenintervenient sei dazu angehalten worden, sich bei der Klägerin zu entschuldigen, was er auch getan habe. Nach der vom Nebenintervenienten geleisteten Entschuldigung gegenüber der Klägerin und der Annahme derselben durch die Klägerin sei davon auszugehen gewesen, dass die Angelegenheit erledigt war. Die Arbeitsbereiche der Klägerin einerseits und des Nebenintervenienten andererseits seien getrennt gewesen. Die Klägerin und der Nebenintervenient seien grundsätzlich nicht zur Zusammenarbeit eingeteilt gewesen. Da es sich aber bei den militärischen Anlagen der C* um großräumige Hallen handle, habe es sich nicht vermeiden lassen, dass die Klägerin und der Nebenintervenient ab und an dienstlich kurz miteinander zu tun hatten.
Weitere Beschwerden der Klägerin seien bei der Personalabteilung nicht eingelangt. Der Vorfall bzw die Situation sei darauf abschließend bereinigt erschienen. Dass die Klägerin sodann mit zeitlicher Verzögerung doch eine weitergehende Untersuchung gefordert habe, sei für die beklagte Partei nicht absehbar gewesen.
Es würden das Vorliegen der sexuellen Belästigung der Klägerin durch den Nebenintervenienten sowie die von der Klägerin behauptete Kausalität einer derartigen sexuellen Belästigung für Gesundheitsschäden bestritten. Bei der Klägerin liege keine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert vor.
Der Nebeninterventient auf Seiten der beklagten Partei brachte vor, dass es weder im September 2016 noch im November 2020 zu einer sexuellen Belästigung der Klägerin durch den Nebenintervenienten gekommen sei. Es sei Anfang November 2020 zu einem Vorfall gekommen, der im Gefüge der Arbeitswelt unter Kollegen als zwischenmenschliche Interaktion zu bewerten sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin EUR 35.880 „samt Zinsen seit Klagseinbringung“ zu zahlen, sowie es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Vorfall vom 5.11.2020 hafte, ab. Es verpflichtete die Klägerin, der beklagten Partei deren mit EUR 11.673,30 und dem dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei dessen mit EUR 12.591,50 bestimmte Verfahrenskosten zu ersetzen.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und folgerte daraus – gestützt auf die Bestimmungen des GlBG - rechtlich zusammengefasst, dass die Klage rechtzeitig und der Anspruch noch nicht verjährt sei.
Den Feststellungen zufolge habe eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der Klägerin aufgrund des Vorfalles vom 5.11.2020 nicht objektiviert werden können. Die Klägerin habe auch durch die darauffolgenden Zusammentreffen mit dem Nebenintervenienten keine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit erlitten. Es ergäben sich auch keine Schmerzperioden. Weiters könnten Dauer- und Spätfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Klägerin habe aufgrund des Vorfalles vom 5.11.2020 keinen Schaden erlitten. Ein Schmerzengeldanspruch der Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 5.11.2020 gegen die Beklagte bestehe deshalb nicht.
Versäumnisse der Beklagten lägen nicht vor. Die Beklagte habe keine Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt. Die sexuelle Belästigung der Klägerin durch den Nebenintervenienten sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen. Die Klägerin habe den Vorfall der sexuellen Belästigung erstmalig am 5.11.2020 ihrem Dienstgeber gemeldet. Die Beklagte habe umgehend für Aufklärung gesorgt und den Belästiger abgemahnt. Die Klägerin selbst habe auf eine Niederschrift oder Anzeige verzichtet. Das Beweisverfahren habe auch in weiterer Folge keine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten ergeben. Ein Ersatzanspruch der Klägerin nach dem GlBG sei daher ebenfalls zu verneinen.
Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht so weit hier relevant aus, dass aufgrund der Einschränkung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 23.9.2025 eine andere Bemessungsbasis anzunehmen sei. Der beklagten Partei stünden für die Verhandlung am 23.9.2025 nach TP3A ein Verdienst von EUR 978,40 und 100% Einheitssatz EUR 978,40 statt der verzeichneten EUR 3.544 zu.
Auch das Einschreiten des Nebenintervenienten in der Tagsatzung am 23.09.2025 wäre mit der eingeschränkten Bemessungsgrundlage von EUR 35.880 zu berechnen und stünden dem Nebenintervenienten nach TP3A hier ein Verdienst von EUR 978,40 und 100% Einheitssatz EUR 978,40 zu.
Dagegen richten sich
I. die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens/wesentlicher Verfahrensmangel, der unvollständigen/unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundären Feststellungsmängeln mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren auf Zahlung von EUR 35.880 samt gesetzlichen Zinsen seit Klagseinbringung sowie auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Vorfall vom 5.11.2020 stattzugeben.
Die beklagte Partei beantragt, das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung der Klägerin als unberechtigt abzuweisen (gemeint: der Berufung keine Folge zu geben).
Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
II. Die Kostenrekurse der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei jeweils aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die beklagte Partei beantragt inhaltlich die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Klägerin verpflichtet werde, der beklagten Partei die mit EUR 18.086,95 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei beantragt die Kostenentscheidung dahingehend abändern, dass die klagende Partei für schuldig erkannt werde, dem Nebenintervenienten die mit EUR 20.980,44 (darin enthalten EUR 3.496,74 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Die Klägerin beantragt jeweils, den Kostenrekursen keine Folge zu geben.
Ad I. Die Berufung ist nicht berechtigt .
I.1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen, weil sich dadurch die Behandlung der übrigen Berufungsgründe erübrigt (siehe dazu auch unten Punkt I.9.).
I.2. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum auf dieser Grundlage falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht dabei nicht aus ( A. Kodek in Klicka/Koller ZPO 6, § 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0041719, RS0043605; RS0043603; vgl auch OLG Wien 15 R 71/25h; 15 R 120/25i uva). Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit keiner weiteren Behandlung zugänglich, wenn bzw insoweit sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043603 [T2]; RS0043312 [T12, T14]).
I.3. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass im hier vorliegenden Fall nicht - wie vom Erstgericht herangezogen - das GlBG, sondern das B-GlBG Anwendung findet (vgl § 1 Abs 1 B-GlBG iVm § 1 Abs 2 Z 3 GlBG). Hier entscheidungswesentliche Unterschiede finden sich in diesen beiden Gesetzen im Ergebnis aber nicht. Insoweit kann im Folgenden auch die Judikatur und Lehre zum GlBG herangezogen werden. Auch eine inhaltliche rechtliche Fehlbeurteilung durch das Erstgericht ergibt sich daraus nicht.
I.4. Nach § 8 Abs 1 Z 2 B-GlBG in der hier anzuwendenden Fassung liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst-oder Ausbildungsverhältnis durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen. Nach § 19 Abs 2 B-GlBG ist das Vorliegen einer Belästigung nach § 8 Abs 1 Z 2 (bzw § 8a Abs 1 Z 2 oder § 16 Abs 1 Z 2) B-GlBG Anspruchsgrundlage einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens (auch) gegenüber dem Bund.
Um ein schuldhaftes Unterlassen annehmen zu können, muss dem Dienstgeber das Vorliegen einer Abhilfe gebietenden Situation entweder bekannt oder zumindest erkennbar sein (vgl zur Regelung des GlBG Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG 2 § 6 Rz 13). Den Dienstgeber muss ein Verschulden am Unterlassen des Schaffens von Abhilfe treffen. Dieser kann nur dann zur Abhilfe verpflichtet sein, wenn er von der sexuellen Belästigung wusste oder hätte wissen müssen (vgl Windisch-Graetz in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 6 GlBG Rz 9; Mazal in Windisch-Graetz, GlBG 2 §§ 6, 7 Rz 52a).
„Angemessen“ ist die Abhilfe dann, wenn sie geeignet ist, die belästigte Person vor weiteren Belästigungen zu schützen. Dafür stehen dem Dienstgeber kraft seiner Organisationsgewalt und dienstrechtlichen Stellung ausreichende Mittel zur Verfügung, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dh zuerst das weniger strenge Mittel wie zB eine Ermahnung, Versetzung und erst als ultima ratio eine Kündigung oder Entlassung der belästigenden Person) anzuwenden sind ( Hopf/Mayr/Eichinger/Erler , aaO § 6 Rz 10). Die belästigte Person hat gegen den Dienstgeber einen Abhilfeanspruch; die Wahl der geeigneten Abhilfemittel bleibt jedoch dem Dienstgeber überlassen (vgl Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, aaO § 6 Rz 14).
I.5. Das Erstgericht hat im Ergebnis ein schuldhaftes Unterlassen des Schaffens einer angemessenen Abhilfe bzw eine Verletzung der Fürsorgepflicht verneint.
Dem hält die Berufung entgegen, dass das Erstgericht die bloße Ermahnung des Nebenintervenienten und eine formelle Entschuldigung rechtlich unzutreffend als angemessene Abhilfe qualifiziere. Angemessene Abhilfe im Sinn des Gleichbehandlungsrechts und der Fürsorgepflicht bedeute nicht bloß reaktive Konfliktdeeskalation, sondern präventiven Schutz vor weiterer Belastung. Es sei zwischen 2020 und 2023 zu regelmäßigen dienstlichen Zusammentreffen (ca 30/Jahr) gekommen, es sei keine räumliche oder aufgabenbezogene Trennung erfolgt, weder der Nebenintervenient noch die unmittelbaren Vorgesetzten seien über konkrete Schutzmaßnahmen informiert worden, es sei keine Weitergabe an Stellvertreter oder Nachfolger des Dienststellenleiters erfolgt. Damit fehle es objektiv an einer wirksamen Abhilfe.
Der Arbeitgeber (Dienstgeber) sei nicht erst dann zu Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn das Opfer formelhaft eine bestimmte Maßnahme verlange. Auch ergebe sich aus der Meldung einer sexuellen Belästigung ipso iure die Pflicht, weitere dienstliche Konfrontationen zu vermeiden.
Der Arbeitgeber (Dienstgeber) sei nach Kenntnis einer sexuellen Belästigung verpflichtet, wirksame Abhilfemaßnahmen zu setzen, die geeignet seien, weitere Belastungen der betroffenen Person zu verhindern. Das bloße Aussprechen einer Ermahnung gegenüber dem Belästiger, ohne nachhaltige organisatorische Maßnahmen zur tatsächlichen Trennung oder zum Schutz der Klägerin, genügten diesen Anforderungen nicht.
I.6. Soweit die Berufung auch ausführt: „Mehrere Zeugen (u.a. Personalchefin, Vorgesetzte) bestätigten im Übrigen, dass die Klägerin sehr wohl äußerte, nicht mehr mit dem Nebenintervenienten arbeiten zu wollen. Die gegenteilige Würdigung des Erstgerichts ist selektiv und nicht nachvollziehbar“ findet das keine Deckung im festgestellten Sachverhalt. Auch eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge in diesem Zusammenhang findet sich in der Berufung nicht.
I.7. Die Berufungsausführungen überzeugen nicht.
Die Vorgesetzten der Klägerin und Personalverantwortlichen haben unmittelbar nach dem zweiten Vorfall im November 2020 reagiert. Von davor liegenden Ereignissen waren sie nicht in Kenntnis.
Es erfolgte eine umgehende Ermahnung des Nebenintervenienten - auch vor der Klägerin - und die Veranlassung einer Entschuldigung. Dem Nebenintervenienten wurde vor der Klägerin vom Dienststellenleiter mitgeteilt, dass ein solches Verhalten nicht geduldet werde und dass er entlassen werden könne, sollte die Klägerin eine Anzeige machen oder wenn so etwas noch einmal vorkomme. Die Klägerin gab bekannt, dass sie keine Niederschrift und auch keine Anzeige machen wolle und dass sie auch nicht wolle, dass es weitere Konsequenzen für den Nebenintervenienten gebe. Auf die Frage, ob sie eine Niederschrift oder Anzeige machen wolle, gab die Klägerin bekannt, dass sie „nichts Schriftliches“ wolle. Die Klägerin sagte auch, dass sie nicht wolle, dass der Kollege gekündigt oder entlassen werde und dass sie sich wünsche, dass so etwas nicht mehr vorkomme. Die Klägerin sagte in dem Gespräch nicht, dass sie dienstlich nicht mehr mit dem Nebenintervenienten zusammentreffen bzw zusammenarbeiten wolle. Eine Niederschrift über den Vorfall wurde deshalb nicht angefertigt, weil die Klägerin mehrfach sagte, dass sie eine solche nicht wünsche.
Da die Klägerin üblicherweise im Büro im ersten Stock der C* arbeitete und B* in einer Werkstatt im Erdgeschoß am anderen Ende der C*, waren Zusammentreffen im Dienst zwischen der Klägerin und B* äußerst selten. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsbereiche der Klägerin und B* in unterschiedlichen Abteilungen war eine Zusammenarbeit zwischen den beiden nicht vorgesehen, jeder hatte seine Arbeitsbereiche.
Die von der Klägerin vermisste räumliche oder aufgabenbezogene Trennung war damit nicht erforderlich, gleiches gilt für „nachhaltige organisatorische Maßnahmen zur tatsächlichen Trennung“. Nach dem Vorfall vom 5.11.2020 kam es zu keinem weiteren Vorfall zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten. Dieser war bemüht, der Klägerin aus dem Weg zu gehen und nicht auf diese zu treffen.
Wie dargelegt, hat die belästigte Person zwar gegen den Dienstgeber einen Abhilfeanspruch, die Wahl der geeigneten Abhilfemittel bleibt jedoch dem Dienstgeber überlassen. Die Maßnahmen unmittelbar nach dem Vorfall waren geeignet, die Klägerin als belästigte Person vor weiteren Belästigungen zu schützen und erfüllten dies auch. Das Vorliegen einer darüber hinausgehenden, Abhilfe gebietenden Situation war für die beklagte Partei nicht erkennbar.
Als sich die Klägerin rund zwei Jahre später erstmals wieder an ihre Vorgesetzten wandte, gab es Gespräche mit der Klägerin, wobei die Klägerin auch mitteilte, dass es seit dem Vorfall zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei.
Nachdem für die beklagte Partei im März 2023 erstmals erkennbar war, dass die Klägerin weitere Maßnahmen anstrebte, kam es nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Kommandostelle ab 11.4.2023 bis (vorerst) 24.11.2023 zu Dienstzuteilungen, also zur weitergehenden räumlichen Trennung. Seit 1.10.2023 ist die Klägerin auf ihrem Wunsch dem Bundesministerium für Arbeit und
Wirtschaft zugeteilt, mit 1.1.2024 wurde sie auf ihren Wunsch dorthin versetzt.
I.8. Davon dass die beklagte Partei es schuldhaft unterlassen hätte, wegen der sexuellen Belästigung durch den Nebenintervenienten eine angemessene Abhilfe zu schaffen, kann damit keine Rede sein. Es wurde ex ante angemessen reagiert und ex post erfolgreich Abhilfe geschaffen. Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch bleibt damit kein Raum, sodass es auf die Frage der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin und deren Ursachen nicht ankommt.
I.9. Die Berufungsausführungen zur Aktenwidrigkeit, zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zur „unvollständigen Tatsachenfeststellung (§ 496 Abs 1 Z 4 ZPO [sic]) beziehen sich – ohne dass die Frage der richtigen Zuordnung bzw der gesetzmäßigen Ausführung näher zu beleuchten wäre – auf Verfahrensschritte und-ergebnisse zur Frage der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin und deren Arbeitsfähigkeit, sodass ihnen im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage keine Bedeutung zukommt.
Auch sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Mangels Haftung der Beklagten kommt es auf die Frage der seelischen Schmerzen der Klägerin nicht an.
I.10. Der Berufung war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
I.11. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
I.12. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag. Die Beurteilung der Frage, ob vom Dienstgeber angemessene Abhilfe geschaffen wurde, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG 2 § 6 Rz 10).
Ad II. Zu den Kostenrekursen :
II.1. Die Beklagte bringt vor, dass dem Erstgericht einerseits ein Additionsfehler und andererseits ein Multiplikationsfehler bei der Ausmittlung der zustehenden Verhandlungskosten für den letzten Verhandlungstermin vom 23.9.2025 unterlaufen sei.
Die Addition der vom Erstgericht und auch zuvor in den Einwendungen gegen die Kostennote durch die Rechtsvertretung der Klägerin nicht bemängelten Einzelleistungen der Finanzprokuratur als Rechtsvertretung der beklagten Partei ergebe den Betrag von EUR 13.194,95.
Richtig sei zwar der vom Erstgericht für die Verhandlung am 23.9.2025 nach TP 3A RATG ermittelte Ansatz von EUR 978,40 und 100 % Einheitssatz, dies beziehe sich jedoch nur auf die erste Verhandlungsstunde. Für jede weitere begonnene Verhandlungsstunde stehe die Hälfte dieses Ansatzes zu. Die Verhandlung vom 23.9.2025 habe 11/2 Stunden gedauert. Dementsprechend stehe der vom Gericht richtig ermittelte Ansatz von EUR 978,40 und 100 % Einheitssatz der beklagten Partei nicht bloß einmal, sondern 3,5 mal zu. Der fehlende Differenzbetrag belaufe sich auf EUR 4.892.
Wenn von dem daher zustehenden Ersatzbetrag von EUR 18.086,95 der zugesprochene Kostenersatzbetrag von EUR 11.673,30 in Abzug gebracht werde, resultiere der mit dem Kostenrekurs bemängelte Kostenminderzuspruch in Höhe von EUR 6.413,65.
Der Rekurs ist vollinhaltlich berechtigt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dargelegten Rekursausführungen verwiesen werden kann. Der vom Erstgericht zugesprochene Betrag ist zum einen mathematisch nicht nachvollziehbar und berücksichtigt zum anderen nicht die Vervielfachung des Tarifansatzes bei mehrstündiger Verfahrensdauer. Eine nachvollziehbare Begründung dafür ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Soweit die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung ausführt, dass „nicht nachvollziehbar ist, weshalb die beklagte Partei – vertreten durch die Finanzprokuratur als staatliche Behörde – für den letzten Verhandlungstermin einen vollen 100-%-Einheitssatz begehre; dieser stehe nicht zu“, ist darauf zu verweisen, dass zum einen diesbezüglich von ihr keine Einwendungen und zum anderen von ihr keine Berufung im Kostenpunkt erhoben wurden.
II.2. Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei verweist zunächst zutreffend darauf, dass in Bezug auf die Streitverhandlung vom 23.9.2025 der Streitwert richtig EUR 36.380 und nicht, wie vom Erstgericht ausgeführt, EUR 35.888 betragen hat. Das Erstgericht hat hier offenkundig nur das Zahlungsbegehren, nicht aber das mit EUR 500 bewertete (vgl den Beschluss des Erstgerichts im Protokoll ON 5) Feststellungsbegehren berücksichtigt. Daraus ergibt sich aber keine Abänderung des Tarifansatzes.
Richtig ist ebenso, dass auch dem Nebenintervenienten für die Streitverhandlung vom 23.9.2025 im Hinblick auf die Verhandlungsdauer ein Kostenersatzanspruch für 6 Stunden von netto EUR 3.424,50 zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer zusteht. Hier hat das Erstgericht offenbar lediglich netto EUR 978,40 zuzüglich 100 % Einheitssatz für diese Verhandlung zugesprochen und – trotz Verzeichnung – für den gesamten Kostenersatzbetrag keine Umsatzsteuer. Eine nachvollziehbare Begründung dafür ist dem angefochtenen Urteil auch hier nicht zu entnehmen.
Wie im berechtigten Kostenrekurs korrekt dargelegt wird, ergibt sich aus den vom Erstgericht als berechtigt anerkannten verzeichneten Kosten (Vollmachtsbekanntgabe und Streitbeitritt, Streitverhandlungen vom 23.4.2024, 1.7.2024, 22.4.2025 und 23.9.2025) eine Kostenersatzsumme von netto EUR 17.483,70 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von EUR 3.496,74, gesamt somit EUR 20.980,44.
Eine „Kostenkürzung im Rahmen der kostenrechtlichen Ermessensausübung“, die die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung ins Treffen führt, ist den anzuwendenden Kostenersatznormen nicht zu entnehmen.
II.3. Den berechtigten Kostenrekursen war daher Folge zu geben und die bekämpfte Kostenentscheidung im beantragten Sinne abzuändern.
II.4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO sowie 11 RATG iVm § 2 Abs 1 ASGG.
II.5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden