Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, §§ 12 dritter Fall, 15 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2026, GZ **-1.9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Der angefochtene Beschluss wird zur Klarstellung beseitigt.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 21. Juni 2011 legte die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen algerischen Staatsangehörigen A* B* das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiftenteils als Beteiligter nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, §§ 12 dritter Fall, 15 StGB zur Last (ON 3). Danach habe er in **
I./ den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift anderen
1.) überlassen, und zwar
a.) seit Ende Mai 2011 bis 12. Juni 2011 in zumindest zwei Angriffen insgesamt 30 Gramm Marihuana an namentlich nicht bekannte Abnehmer;
b.) am 12. Juni 2011 zwei Portionssäckchen Marihuana zu 2,1 Gramm brutto an einen zEB/v;
2.) zu überlassen versucht, indem er am 12. Juni 2011 weitere sechs Portionssäckchen Marihuana zu 6,4 Gramm brutto für den unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an namentlich nicht bekannte Abnehmer bereithielt;
II./ zu einem noch festzustellenden Zeitraum zum gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift durch andere beigetragen, indem er den Kontakt zwischen den Veräußerern des Suchtgiftes, sowie den namentlich nicht bekannten Abnehmern herstellte.
Ein Privatbeteiligtenanschluss ist nicht erfolgt.
Nachdem der Angeklagte zur Hauptverhandlung am 20. Juli 2011 unentschuldigt nicht erschienen war (ON 5 S 3) und in der Folge kein Aufenthaltsort des Genannten erhoben werden konnte (vgl ON 13), ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit 10. August 2011 die Ausschreibung des B* zur Aufenthaltsermittlung im Inland gemäß § 210 Abs 3 StPO iVm § 168 Abs 1 StPO an und brach das Verfahren gemäß § 427 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 197 Abs 1 StPO ab (ON 1 S 6).
Soweit im folgenden relevant, übermittelte die Erstrichterin mit Verfügung vom 2. April 2026 den Akt der Staatsanwaltschaft zur Einsicht und Äußerung und hielt dazu in einem Klammerausdruck fest „SA ON 3, Tatzpkt. 2011; §§ 27 SMG → Zurückz. SA?“ (ON 1 S 7).
Mit Verfügung vom 13. April 2026 retournierte die Staatsanwaltschaft den Akt nach Einsicht „mit dem Antrag auf<oben>“ (ON 1 S 7). Das Inclusum bezog sich dabei auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2023 (ON 1 S 7), in der sie die Erneuerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung des B* begehrt hatte.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht - offenbar in der irrigen Annahme, das Inclusum der Staatsanwaltschaft hätte sich auf den Klammerausdruck der Einzelrichterin in ihrer Verfügung vom 2. April 2026 bezogen - das Verfahren gegen B* „gem § 227/1 StPO“ ein und verwies begründend auf die Zurückziehung des Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft (ON 1 S 9).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie unter Hinweis, dass der Strafantrag nicht zurückgezogen worden sei, die Aufhebung des Beschlusses begehrt (ON 33).
Nach § 227 Abs 1 StPO, der gemäß § 488 Abs 1 erster Satz StPO auch für das Hauptverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gilt, hat der Vorsitzende das Verfahren mit Beschluss einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt. Der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der (rechtswirksamen) Anklage vor der Hauptverhandlung (oder nach deren Beginn außerhalb derselben) nach § 227 Abs 1 StPO führt in den Fällen, in denen bis dahin kein Privatbeteiligtenanschluss vorliegt, zur Beendigung des Verfahrens und entfaltet Sperrwirkung. Der Beschluss des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 227 Abs 1 StPO – der Sache nach eine prozessleitende Verfügung iSd § 35 Abs 2 zweiter Satzteil StPO – hat diesfalls nur deklarative Bedeutung (RIS-Justiz RS0124396; Danek/Mann , WK-StPO § 227 Rz 1).
Da eine Verfahrenseinstellung durch den Vorsitzenden ohne Rücktritt des Anklägers im Sinne des § 227 Abs 1 StPO hingegen rechtlich nicht möglich ist, hat die Einzelrichterin mit der (irrtümlichen) Verfahrenseinstellung ohne Rücktritt des Anklägers im Sinne der genannten Gesetzesstelle eine ihr nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Ein derartiger Beschluss ist – als der Strafprozessordnung fremd - wirkungslos (vgl Danek/MannaaO Rz 1 mwN), weshalb die dagegen erhobene Beschwerde mangels gesetzlichen Bezugspunkts dieses Rechtsmittels zurückzuweisen und der wirkungslose Beschluss zur Klarstellung zu beseitigen war (vgl RIS-Justiz RS0116270 [T3 und T7], RS0116267 [T5, T8 und T10]; vgl OLG Linz 8 Bs 94/18g; vgl Ratz aaO § 292 Rz 45).
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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