Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Kommerzialrat Schwingenschrot in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Ronald Kartnig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* SE , FN **, **, vertreten durch Themmer, Toth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 30.001), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6.2.2026, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war bei der Beklagten zu Polizzennummer ** rechtsschutzversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die ARB 2020 [ ARB ] zugrunde. Das Versicherungsverhältnis begann am 12.5.2014 und endete mit 1.1.2025 .
Die ARB lauten auszugsweise:
„[…]
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Art 17.2.1., 18.2.1., 21.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 17.2.4., 18.2.4., 22A.2.,22B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2., 24.2.3., 25.2.1.1.1., 26.2.3., 27.2.4.) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich […].
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
[…]
Artikel 7
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine Risikoausschlüsse)
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in ursächlichem Zusammenhang
[…]
1.3. mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht;
[…] “
Der Kläger ist bei der C* AG [ Unfallversicherer ] zu Polizzennummer ** unfallversichert. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (Fassung 3/2022) zugrunde.
Der Kläger erhielt am 12.2.2021 und am 14.5.2021 je eine – damals neu entwickelte und im Eilverfahren zugelassene – COVID-Schutzimpfung (D*). Er erlitt im engen zeitlichen Zusammenhang zu den COVID-Schutzimpfungen gravierende und bleibende körperliche Beeinträchtigungen (Impfschäden). Die Beeinträchtigungen des Klägers sind auf die COVID-Schutzimpfungen zurückzuführen und nicht auf eine COVID-Infektion.
Der Kläger meldete der Unfallversicherung den Schadensfall am 23.10.2024 .
Die Unfallversicherung forderte am 20.11.2024 weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Klägers und eine Vollmacht zur Einholung medizinischer Unterlagen von Ärzten an.
Nachdem ein Mitarbeiter des Unfallversicherers gegenüber dem Kläger zunächst den Verzicht auf die Einrede der Verfristung bzw Verjährung abgegeben hatte, legte der Kläger am 9.12.2024 diverse Unterlagen vor und beauftragte über Aufforderung des Unfallversicherers verschiedene Ärzte mit Befunden, um Vorschäden auszuschließen und den Schadenszusammenhang zwischen den beiden COVID-Schutzimpfungen und dem Gesundheitszustand des Klägers nachzuweisen. Der Kläger legte dem Unfallversicherer in der Folge die entsprechenden Befunde vor.
Der Kläger (bzw sein damaliger Rechtsvertreter) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2023 mit dem Betreff: „ Geltendmachung eines Impfschadens samt hieraus resultierenden Forderungen / Impfstoff D* “ mit, dass bei ihm aufgrund von COVID-Schutzimpfungen erhebliche Impfschäden aufgetreten seien und er derzeit bemüht sei, entsprechende Krankenunterlagen beizuschaffen. Der Kläger fragte an, „ ob für die Durchsetzung der Ansprüche […] rechtsschutzmäßige Deckung gewährt wird “. Die Beklagte lehnte die Deckung zeitnahe ab.
Die Unfallversicherung lehnte erstmals am 9.5.2025 die Deckung für Invaliditätsleistungen mit folgender Begründung ab: „Die Prüfung der Unterlagen hat ergeben, dass Sie das Ereignis nicht rechtzeitig gemeldet haben. Ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung ist innerhalb von 3 Jahren vom Tag des Ereignisses an gerechnet geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes zu begründen. (§ 7 Ziffer 1 Information und Bedingungen zu Ihrer Versicherung und § 12 Ziffer 1 Versicherungsvertragsgesetz) “.
Der Klägerbegehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallversicherer. Die Deckungsablehnung der Beklagten sei zu Unrecht erfolgt. Der Katastrophenausschluss greife nicht, weil es beim Rechtsstreit mit dem Unfallversicherer um die Frage gehe, ob sich der Versicherer wegen der verspäteten Geltendmachung von Leistungsansprüchen wirksam auf § 12 Abs 1 VersVG bzw Punkt 7.1 der Unfallversicherungsbedingungen berufen könne. Zudem stehe der Impfschaden in keinem typischen Zusammenhang mit COVID-19. Auch bei diversen anderen Infektionen, die nicht als „Katastrophe“ einzustufen seien, käme es zu Impfschäden. Nachvertraglichkeit liege nicht vor, weil der Unfallversicherer dem Kläger vorwerfe, seinen Leistungsanspruch nicht innerhalb der in den Bedingungen vorgesehenen Frist – also verspätet – geltend gemacht zu haben und damit seine Leistungsverweigerung begründe. Sowohl der Zeitpunkt des Ablaufes der dreijährigen (Melde-)Frist als auch die (verspätete) Geltendmachung des Anspruchs am 23.10.2023 lägen innerhalb der Laufzeit des gegenständlichen Versicherungsvertrags. Es lägen im Hinblick auf den Verjährungsverzicht des Unfallversicherers auch keine Aussichtslosigkeit bzw fehlenden Erfolgsaussichten nach Art 9 ARB vor.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der in den ARB geregelte Risikoausschluss für Katastrophen komme zum Tragen. Es liege ein kausal-adäquater Zusammenhang zwischen den Ansprüchen des Klägers gegenüber dem Unfallversicherer und dem Vatic-Syndrom, der Betroffenheit von „Long-COVID“ und dem Impfschaden vor, welcher aus der Pandemie bzw aus der Bekämpfung der Pandemie resultiere. Um die Pandemie in den Griff zu bekommen, seien unter hohem Zeitdruck neue Impfstoffe entwickelt worden, die nicht die üblichen Testphasen durchlaufen hätten. Der Eintritt von Schäden und Dauerfolgen stehe in einem untrennbaren Adäquanz-und Kausalzusammenhang mit der Pandemie, die eine Naturkatastrophe sei. Gleiches gelte für die Ablehnung durch die Unfallversicherung, welche sich auf eine verspätete Schadensmeldung berufe. Der Versicherungsfall sei erst mit der Deckungsablehnung der Unfallversicherung vom 9.5.2025 entstanden, sodass Nachvertraglichkeit vorliege. Außerdem lägen aufgrund offenkundiger Verjährung keine Erfolgsaussichten iSd Art 9 ARB vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen die C* AG aus dem Unfallversicherungsvertrag Polizzennummer ** (Vorgangspolizze Polizzennummer **) für Gesundheitsbeeinträchtigungen, die auf die am 12.2.2021 und am 14.5.2021 erhaltenen COVID-19 Schutzimpfungen (E* von F*) zurückzuführen seien, aus der Rechtsschutzversicherungspolizze Polizzennummer ** bis zur Höchsthaftungssumme Deckung zu gewähren, und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen sowie auf S 1 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, unstrittigen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es – unter näherer Darstellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 36/18x – zum Ergebnis, für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls sei Art 2.3 ARB maßgeblich. Der Versicherungsfall liege in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen habe oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Entscheidend sei, dass der (angebliche) Verstoß von einer Partei zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werde. Es komme allein auf das – nach den aufgestellten Klagsbehauptungen – rechts- oder pflichtwidrige Verhalten an.
Der vom Kläger behauptete Verstoß des Unfallversicherers liege darin, dass sich dieser – nachdem zunächst der Verzicht auf den Einwand der Verfristung bzw Verjährung erklärt worden sei – erstmals mit der Ablehnung am 9.5.2025 dem Kläger gegenüber darauf berufen habe, dass dieser das (unfall-)versicherte Ereignis nicht rechtzeitig gemeldet habe. Bis dahin sei der Kläger selbst davon ausgegangen, dass der Unfallversicherer auf den Einwand der Verjährung/Verfristung verzichtet habe. Damit sei der Keim des Rechtskonflikts, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen könne, erst mit der Deckungsablehnung der Unfallversicherung am 9.5.2025 und damit nach Ende des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses entstanden.
Ob der Deckungsablehnung ein (erneuter) Willensbildungsprozess seitens des Unfallversicherers hinsichtlich des Einwands der Verjährung/Verfristung vorangegangen sei, der den Keim des Rechtsstreits als nicht nach außen dringendes gesetz-oder vertragswidriges Verhalten zeitlich vor den 9.5.2025 verlagere, könne dahinstehen, weil hierzu jeder Vortrag fehle.
Daran ändere auch die vom Kläger bzw dessen damaligem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28.2.2023 an die Beklagte gerichtete Deckungsanfrage nichts. Unabhängig davon, dass diese Deckungsanfrage jede inhaltliche Konkretisierung von Anspruch und Anspruchsgegner vermissen lasse, sei am 28.2.2023 der Keim des vorliegenden Rechtsstreits noch nicht entstanden gewesen. Vielmehr sei der Unfallversicherer zu diesem Zeitpunkt über den Impfschaden noch nicht einmal informiert gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In seiner Rechtsrüge hält der Kläger an seinem erstinstanzlichen Standpunkt fest, bei der Festlegung des Versicherungsfalles wäre die verspätet erfolgte Anspruchserhebung durch den Kläger zu berücksichtigen gewesen. Darauf habe der Unfallversicherer seine Leistungsverweigerung gegründet. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts stelle dieser Vertragsverstoß und nicht dessen spätere formelle Geltendmachung durch den Unfallversicherer den Versicherungsfall dar. Die Frage der Wirksamkeit des behaupteten Verjährungsverzichts sei eine typische Vorfrage des Haftungsprozesses. Im Deckungsprozess dürfe diese Prüfung weder vorweggenommen noch abschließend entschieden werden.
2.1 Im Berufungsverfahren wird nicht in Zweifel gezogen, dass sich der Versicherungsfall nach Art 2.3 ARB richtet. Danach liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
2.2 Dafür bedarf es eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigenVerhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).
2.3.1In der Entscheidung zu 7 Ob 9/89 (= RS0082295 = RS0082167) hat der Oberste Gerichtshof zu einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers ausgesprochen, dass bei der Prüfung der Frage, ob für den Streit wegen angeblicher Vertragsverletzung Versicherungsschutz zu leisten ist, auch auf die einredeweise (gerichtlich oder außergerichtlich) geltend gemachte adäquate Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers Bedacht zu nehmen ist. Für die Beurteilung der Gewährung von Versicherungsschutz ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten.
2.3.2Auch in der Entscheidung zu 7 Ob 12/09d wird auf die vom Gegner gegenüber dem Versicherungsnehmer erhobenen Pflichtverletzungen (Verantwortung für Kartellrechtsverletzungen) abgestellt.
2.3.3In seiner Entscheidung zu 7 Ob 36/18x fasst der Oberste Gerichtshof die bisherige Rechtsprechung dahin zusammen, dass vom Gegner behauptete Verstöße des Versicherungsnehmers zur Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls bei der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich herangezogen werden. Diese Rechtsprechungslinie, die – wie in der Entscheidung dargelegt wird – vom jüngeren Meinungsstand des deutschen Bundesgerichtshofs abweicht (BGH IV ZR 214/14), schreibt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich fort und führt dazu aus:
„ Schon die Bedingungslage der Rechtsschutzversicherung, die zur Festlegung des Versicherungsfalls keine Unterscheidungen vornimmt, ob der Versicherungsnehmer einen Anspruch aktiv verfolgt oder einen gegen ihn gerichteten Anspruch abzuwehren beabsichtigt, spricht für die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es ist letztlich vom Zufall abhängig, ob sich der Versicherungsnehmer in einem Aktiv-oder einem Passivprozess befindet, sodass sich die Differenzierung zur Festlegung des Versicherungsfalls verbietet. Hinzu kommt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer gerade in Fällen – wie dem hier vorliegenden -, in denen der Grund des Rechtsstreits darin liegt, dass er gegen Pflichten verstoßen haben soll und sein Gegner ausschließlich deshalb die Leistung verweigert, sein eigenes Verhalten als den „behaupteten Verstoß“ ansehen wird und nicht die darauf gegründete Leistungsverweigerung des Gegners. Es mag zwar sein, dass neue Behauptungen des Gegners nachträglich den Versicherungsfall beeinflussen könnten, dieses Problem besteht aber gleichermaßen in Passivprozessen, wenn der Gegner des Versicherungsnehmers sein Klagsvorbringen ändert.“ (7 Ob 36/18x [P 3.5.2]).
2.4Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Rechtsschutzdeckung zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gegen den Unfallversicherer. Bei der Beurteilung des den Versicherungsfall auslösenden Verstoßes ist insofern auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Unfallversicherer abzustellen. Der Unfallversicherer (als Gegner des Klägers) behauptet, dass die Ansprüche des Klägers gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjährt seien und wirft dem Kläger überdies einen Verstoß gegen die Bestimmung 7.1 der Unfallversicherungsbedingungen (verspätete Geltendmachung der Ansprüche auf Invaliditätsleistung) vor. Dass die Meldung des Schadensfalls durch den Kläger tatsächlich außerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen dreijährigen Frist (nach den Feststellungen am 23.10.2024) erfolgte, ist zwischen den Parteien auch nicht strittig.
2.5Dieser Einwand des Unfallversicherers ist – im Sinn der dargelegten Judikatur des Obersten Gerichtshofs – bei der zeitlichen Festlegung des Versicherungsfalls zur Beurteilung, ob für den Rechtsstreit Versicherungsschutz zu leisten ist, zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts stellt demnach nicht die Deckungsablehnung des Versicherers den den Versicherungsfall auslösenden Verstoß dar, sondern vielmehr die (nicht nur behauptete, sondern wirklich vorliegende) verspätete Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger. Denn dieser – unstrittig in den zeitlichen Geltungsbereich des vorliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrags fallende – Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen begründete die Leistungsverweigerung des Unfallversicherers und bildet damit die Grundlage für den Rechtsstreit. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Kläger auf einen Verjährungsverzicht des Unfallversicherers beruft, nichts zu ändern. Die Wirksamkeit eines solchen ist – hier – im Deckungsprozess nicht zu klären. Die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen sind (im Sinn des Trennungsprinzips; vgl RS0081927) nicht ausschlaggebend.
2.6 Zusammenfassend ist der Einwand der Nachvertraglichkeit damit nicht berechtigt.
3. Es ist somit zu prüfen, ob der von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene – auch in der Berufungsbeantwortung aufrechterhaltene – Risikoausschluss des Art 7.1.1.3 ARB (Risikoausschluss für Katastrophen) zum Tragen kommt:
3.1Mit einer gleichlautenden Bestimmung (dort Art 7.1.1.2 ARB 2013) in Zusammenhang mit der Frage, ob die COVID-19-Pandemie unter den Katastrophenbegriff fällt und die (Amtshaftungs-)Ansprüche der dortigen Klägerin damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, befasste sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 7 Ob 196/22g (vgl [15-19] mwN):
3.2.1 In der Klausel wird der Begriff der Katastrophe als ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis definiert, durch das dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Im allgemeinen Sprachgebrauch charakterisiert der Begriff Katastrophe ein besonders schweres Schadensereignis.
3.2.2 Nach Lehre und Schrifttum ist die COVID-19-Pandemie aufgrund der weiten Definition in den ARB unter den Begriff der Katastrophe zu subsumieren.
3.2.3 Die COVID-19-Pandemie war im März 2020 eine weltweite, praktisch alle Lebensbereiche erfassende Krise, die wegen der damals nicht verfügbaren wirksamen Medikation und Impfung eine enorme Zahl an Erkrankten und Toten forderte und überdies massive soziale sowie wirtschaftliche Schäden verursachte. Das „Ereignis“ war der Ausbruch des Virus und die darauf folgende unaufhaltsame weltweite Verbreitung. Dass die Pandemie auch ein zeitlich begrenzter Vorgang ist, zeigt die derzeitige Situation in Europa, aber auch die Erfahrung mit früheren Pandemien. Dass ein jahrelang dauernder Vorgang kein „Ereignis“ im Sinne der Bedingungen sein könnte, ergibt sich aus dem Begriff nicht.
3.2.4 Der Oberste Gerichtshof hat zwar die COVID-19-Pandemie bislang als Ausnahmesituation im Sinn des Hoheitsausschlusses gewertet. Dies schließt aber die Beurteilung auch als Katastrophe nicht aus, weil der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer im vorliegenden Zusammenhang eine Pandemie sowohl als „Ausnahmesituation“ als auch als „Katastrophe“ ansehen wird. Die COVID-19-Pandemie ist daher im hier relevanten Zeitraum (Frühjahr 2020) als Katastrophe im Sinn von Art 7.1.1.2 ARB 2013 zu werten.
3.2.5 Darüber hinaus muss nach der Klausel ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Katastrophe und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen bestehen. Dafür ist zunächst eine (reine) Kausalverknüpfung im Sinn der conditio sine qua non erforderlich. Zudem muss das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers in einem – adäquaten – Zusammenhang mit einer „Katastrophe“ stehen. Der Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich das typische Risiko, das zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht. Es bedarf – wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegründung – eines adäquaten Zusammenhangs zwischen dem Rechtsstreit und der „Katastrophe“.
3.3 Davon ausgehend bejahte der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem auf den Vorwurf des mangelhaften behördlichen Pandemie-Managements im Zeitraum Ende Februar/Anfang März 2020 gestützten Amtshaftungsanspruch der dortigen Klägerin mit der damals als Katastrophe zu wertenden COVID-19-Pandemie. Der Coronavirus-Ausbruch habe im Frühjahr 2020 regelmäßig zu behördlichem Handeln zum Zweck der Vermeidung, Eingrenzung und Beseitigung der pandemiebedingten Schäden geführt, sodass die dabei behaupteten Sorgfaltsverstöße typische Folgen gerade jenes Risikos seien, das ausgeschlossen werden solle.
3.4 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist – der Ansicht der Beklagten folgend – der adäquat-ursächliche Zusammenhang zwischen dem beabsichtigten Rechtsstreit des Klägers und einer „Katastrophe“ in Sinn des Art 7.1.1.3 ARB gegeben:
3.4.1 Die sich auf den Zeitraum Ende Februar/Anfang März 2020 beziehenden Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zur Wertung der COVID-19 Pandemie als Katastrophe lassen sich auch auf die hier relevanten Zeitpunkte im Frühjahr 2021 (Februar bzw Mai 2021) übertragen. Eine Eindämmung des Virus war auch damals noch nicht absehbar, vielmehr war diese Zeit besonders geprägt durch eine massive zweite Infektionswelle, anhaltende Ausgangsbeschränkungen und die erst am Beginn stehende großflächige Impfkampagne.
3.4.2 Die im Zuge dessen verabreichten COVID-19 Schutzimpfungen, deren Entwicklung und Zulassung in Anbetracht der pandemischen Situation unter enormen Zeitdruck erfolgten, stellten eine zentrale Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie dar, insbesondere zur Verringerung der Ansteckungsgefahr, Senkung der Infektionszahlen sowie zur Verhinderung schwerer Krankheitsverläufe. Nicht zuletzt wurden die Impfmaßnahmen eng mit weiteren hoheitlichen Maßnahmen (Zugangsbeschränkungen) verknüpft, die jeweils auf den Impfstatus einer Person abstellten.
3.4.3 Damit sind Impfschäden, die – wie hier vom Kläger behauptet – aus dem Erhalt von COVID-19 Schutzimpfungen resultieren, als typisches Risiko der Pandemie (als „Katastrophe“ im Sinn von Art 7.1.1.3 ARB) einzustufen. Dass derartige (Impf-)Schäden zu Ansprüchen auf Versicherungsleistungen führen können, ist naheliegend. Insofern ist auch im Umstand, dass das rechtliche Interesse des Klägers in der Geltendmachung derartiger Ansprüche auf Invaliditätsleistungen durch den Unfallversicherer liegt, keine Adäquanzproblematik zu erkennen.
3.5 Der demgegenüber vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Standpunkt überzeugt nicht: Es mag zwar sein, dass das Risiko von Impfschäden auch bei allen anderen Impfungen gegeben ist. Dies ändert im konkreten Fall jedoch nichts an der adäquat-kausalen Verknüpfung zwischen dem vom Kläger angestrebten Rechtsstreit und der Pandemie. Schließlich rührt der vom Kläger behauptete Impfschaden nicht aus einer beliebigen Impfung her, sondern war (unabhängig von der Frage, ob und allenfalls aus welchen Gründen der verabreichte Impfstoff mangelhaft war) eine unmittelbare Folge der – einzig dem Zweck der Bekämpfung der Pandemie dienenden – Verabreichung von COVID-19 Schutzimpfungen. Ein bloß „loser“ Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Rechtswahrnehmung des Klägers und der COVID-19-Pandemie besteht daher nicht. Auch der durch den Unfallversicherer erhobene Einwand der Verjährung bzw der verspäteten Geltendmachung der Leistungsansprüche führt – in Anbetracht des zugrundeliegenden Schadens – nicht zu einer Durchbrechung des ursächlichen Zusammenhangs.
4. Zusammengefasst greift damit der Risikoausschluss des Art 7.1.1.3 ARB (Risikoausschluss für Katastrophen), weshalb die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht im Ergebnis zu Recht erfolgte. Ein Eingehen auf den von der Beklagten weiters erhobenen Einwand der Aussichtslosigkeit bzw der fehlenden Erfolgsaussichten nach Art 9 ARB erübrigt sich aus diesem Grund.
5. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO beruht auf der unbedenklichen Bewertung durch den Kläger.
Das Berufungsgericht orientierte sich bei der Auslegung des in Frage stehenden Risikoausschlusses an der dazu bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilung der Adäquanz ist einzelfallbezogen vorzunehmen (vgl RS0110361). Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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