Für die Beurteilung der Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginnes des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten.
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