Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Auskunft gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO (Streitwert: EUR 5.000,-), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.8.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und bietet (unter anderem) Lebensversicherungen an. Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen nach wie vor aufrechten Lebensversicherungsvertrag. Mit Mail vom 25.7.2024 stellte die Klägerin bei der Beklagten ein Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO. Die Beklagte beantwortete dieses Auskunftsbegehren mit Mail vom 21.8.2024.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin auf Art 15 DSGVO gestützt von der Beklagten eine digital zu übermittelnde Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, die bereits erteilte Auskunft sei nicht vollständig. Die Beklagte sei – unter anderem – auch dazu verpflichtet, eine unentgeltliche Kopie aller verarbeiteten Daten zu übermitteln. Insbesondere habe die Klägerin bislang keine Kopie des ursprünglichen Antragsschreibens und der Versicherungspolizze erhalten. Auch habe die Klägerin regelmäßig elektronische Zahlungen an die Beklagte geleistet. In diesem Zusammenhang verarbeite die Beklagte ebenfalls eine erhebliche Menge an personenbezogenen Daten der Klägerin, die bisher nicht Gegenstand der Auskunft gewesen seien. Die Beklagte gestehe sogar zu, über weitere Dokumente zu verfügen, in welchen personenbezogene Daten der Klägerin enthalten seien. Welche Daten das seien, verschweige sie jedoch. Interne Schwierigkeiten, diese personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, lägen in der Sphäre der Beklagten und seien kein Rechtfertigungsgrund dafür, keine Auskunft zu erteilen. Unter diesen Umständen sei es der Klägerin nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nachzuprüfen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, das Klagebegehren sei nicht hinreichend bestimmt.
Die Beklagte habe das Auskunftsbegehren der Klägerin durch Übermittlung näher genannter Informationen bereits mit Mail vom 21.8.2024 vollständig erfüllt.
Das Begehren in der Sache richte sich nun erkennbar auf die Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Antragsschreibens und der Versicherungspolizze. Ein Herausgabeanspruch von Dokumenten und Unterlagen nach Art 15 Abs 3 DSGVO im von der Klägerin geforderten Umfang bestehe nicht. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet die von der Klägerin geforderte unentgeltliche Kopie des Versicherungsantrags, der ursprünglichen Polizze und des Versicherungsvertrags der Klägerin zu übermitteln.
Die Höhe der monatlich mittels Lastschrift von der Klägerin eingezogenen Zahlungen sei übermittelt worden, sodass auch diesbezüglich kein Auskunftsrecht bestehe. Eine Auskunft hinsichtlich aller geleisteten elektronischer Zahlungen bedeute aus näher angeführten Gründen einen übermäßigen Aufwand und sei exzessiv.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei von dem oben wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt und auf den Seiten 1 und 2 des Ersturteils getroffenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus, die Klägerin verlange eine „ Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten Partei sind.“ Aus Art 3 [gemeint: Art 15]Abs 3 DSGVO sei jedoch nicht abzuleiten, dass die betroffene Person das Recht hätte, ganze Dokumente zu erhalten, in welchen ihre Daten verarbeitet werden. Ein Recht auf die Herausgabe von Auszügen von Dokumenten oder ganzer Dokumente bestehe nur dann, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, warum die Übermittlung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich ist, liege bei diesem. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Dokumenten oder Auszügen hiervon bestehe daher nicht.
Das Klagebegehren umfasse im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Klägerin auch und gerade die Herausgabe der Kopien der (Vertrags-)Dokumente. Es sei zu weit gefasst und daher nicht berechtigt.
Der Zuspruch eines Minus oder ein Teilzuspruch in dem Sinn, dass die Beklagte etwa zur Herausgabe von Transaktionslisten oder zur Auskunft über weitere – nach dem Vorbringen der Klägerin – noch ausständige verarbeitete Daten verpflichtet werde, komme nicht in Betracht (§ 405 ZPO), zumal die Klägerin trotz Einwands der Beklagten, dass das Klagebegehren unberechtigt sei, soweit es auch die Herausgabe der Kopien der (Vertrags-)Dokumente umfasse, weder ihr Begehren eingeschränkt noch ein Eventualbegehren etwa auf Herausgabe der Transaktionslisten gestellt habe. Ein Zuspruch im Sinn einer Auskunftsverpflichtung in anderer Form wäre daher kein Minus, sondern ein nicht begehrtes Aliud.
Im Übrigen sei das Klagebegehren aus näher ausgeführten Gründen nicht hinreichend bestimmt.
Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung und hilfsweise einem Aufhebungsantrag. In ihrem Rechtsmittel regt die Klägerin die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu leisten und spricht sich gegen die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RS0037440 [T4]); es ist stets vor dem Hintergrund des gesamten Tatsachenvorbringens des Klägers/der Klägerin zu interpretieren ( Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 226 ZPO Rz 20 mwN).
Zutreffend ging das Erstgericht somit davon aus, dass das vorliegende Klagebegehren dem Vorbringen der Klägerin nach (auch) auf die Übermittlung originalgetreuer Dokumentenkopien des ursprünglichen Antragsschreibens und der Versicherungspolizze (Vertragsunterlagen) gerichtet ist.
2. Die Berufungswerberin macht geltend, das Erstgericht habe ihren Anspruch auf Ausfolgung originalgetreuer Dokumentenkopien unrichtig beurteilt.
2.1.Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Art 15 Abs 3 DSGVO präzisiert den Auskunftsanspruch der betroffenen Person insofern, als der Verantwortliche ihr eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat.
Zur konkreten Ausgestaltung des in Art 15 Abs 3 DSGVO verankerten „Rechts auf Kopie“ hat der EuGH in der Entscheidung C-487/21 (Rechtssache CRIF ) erkannt, Art 15 Abs 3 DSGVO bedeute, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten auszufolgen sei, dies jedoch nur, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen.
Ein Recht auf Kopie besteht somit immer dann, wenn die originalgetreue Reproduktion von Dokumenten, Datenbankeinträgen, Bild- und Tonaufnahmen etc für ein einfaches Verständnis der Datenverarbeitung notwendig ist. Die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Ausfolgung einer Kopie für die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen unerlässlich ist, liegt beim Betroffenen selbst (vgl VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035). Das bloße Vorbringen, dass eine Kopie für die Vollständigkeit der Auskunft unerlässlich sei, genügt dafür nicht ( Haidinger in Knyrim , DatKomm Art 15 DSGVO Rz 35/6 mwN).
2.2. Das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz zur Unerlässlichkeit originalgetreuer Dokumentenkopien beschränkte sich auf die nicht weiter begründete Behauptung, ohne solche Kopien der Vertragsdokumente sei es ihr nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte sowie die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit des bisher übermittelten Datenauszugs zu überprüfen (ON 10, S 3). Mit dieser substanzlosen Leerformel hat die Klägerin ihrer Behauptungsobliegenheit zur Unerlässlichkeit der Ausfolgung originalgetreuer Kopien des Antragsschreibens und der Versicherungspolizze für die Wahrnehmung ihrer Rechte nicht entsprochen.
Das in der Berufung erstattete Vorbringen, die Übermittlung von Kopien der Vertragsdokumente sei unerlässlich, weil aus diesen Daten der Klägerin extrahiert worden seien und die Beklagte in ihrem Auszug nicht angeführt habe, aus welchen konkreten Dokumenten sie die Daten extrahiert habe, verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO und ist unbeachtlich.
In Ansehung der begehrten Ausfolgung originalgetreuer Reproduktionen von Vertragsdokumenten hat das Erstgericht die Klage schon aus den oben aufgezeigten Gründen zu Recht abgewiesen.
3. Soweit die Berufungswerberin unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit Transaktionsdaten [geleistete Prämienzahlungen, Anm] geltend macht, steht sie in ihrem Rechtsmittel selbst auf dem Standpunkt der Unteilbarkeit ihres Anspruchs nach Art 15 DSGVO, der sich auf die Übermittlung einer Kopie [damit offenkundig auch gemeint echter Dokumentenkopien] aller bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten richte. Wenn auch nur ein Teil, nämlich die Übermittlung der Zahlungsdaten, nicht erfüllt worden sei, müsse daher der Anspruch nach der von der Klägerin gewählten Form des Klagebegehrens zur Gänze zustehen.
Damit bestätigt die Klägerin für ihr verfolgtes konkretes Rechtsschutzziel im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass ein Teilzuspruch im Umfang der Übermittlung der Transaktionsdaten – infolge Unteilbarkeit – kein bloßes Minus und daher nicht zulässig gewesen wäre.
Wie aus der Klage im Zusammenhalt mit dem Prozessvorbringen der Klägerin hervorgeht, war das tatsächlich verfolgte Ziel die unentgeltliche Ausfolgung von Kopien von Vertragsunterlagen.
Vor diesem Hintergrund hat das Erstgericht der Klage auch im Umfang der Transaktionsdaten zu Recht nicht stattgegeben.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
4.Die Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war wegen fehlender Präjudizialität der darin behandelten Rechtsfragen für den vorliegenden Fall bzw ausreichender Klärung durch vorliegende Rechtsprechung (zur Behauptungslast für die Unerlässlichkeit der Ausfolgung von Dokumentenkopien vgl VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0035) nicht aufzugreifen.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist beim geltend gemachten Anspruch nach Art 15 Abs 3 DSGVO nicht erforderlich (6 Ob 138/20t [27] mwN).
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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