Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Schmoliner (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Isabella Bucher, Rechtsanwältin in Horn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 18.9.2025, C*-29, nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Berufung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung
Mit Schriftssatz vom 28.4.2026 zog die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 18.9.2025, C*-29, zurück, mit dem für den Kläger in den folgenden Jahren in folgenden Monaten erworbenen Pflichtversicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 4 Abs 3 APG iVm § 607 Abs 14 ASVG iVm der SchwerarbeitsV festgestellt wurden:
Die Zurückziehung der Berufung ist nach § 484 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3 und T6]; RS0110466 [T9]).
Eine Entscheidung über die in der Berufungsbeantwortung des Klägers verzeichneten Kosten war in der vorliegenden Konstellation von Amts wegen nicht zu treffen (vgl RS0042060 [T3]; vgl 8 Ob 49/20v).
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