Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ges.m.b.H , **, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Dr. Martin Klemm, LL. M., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. DI B* und 2. Mag. C* , beide **, beide vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.632,- s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Parteien (13 R 121/26y) (Rekursinteresse: EUR 77,26) gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.6.2026, D*-41, und den Kostenrekurs der klagenden Partei (13 R 122/26w)(Rekursinteresse: EUR 289,27) gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12.6.2026, D*-43, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Kostenrekurs der beklagten Parteien (13 R 121/26y) wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung im Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.6.2026, D*-41, abgeändert auf:
„Die klagende Partei hat die Kosten ihres Antrags selbst zu tragen.“
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
II. dem Kostenrekurs der klagenden Partei (13 R 122/26w) wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 186,86 (darin EUR 31,14 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
III. Der Revisionsrekurs ist jeweils jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit der zu 13 R 121/26y von den Beklagten angefochtenen Kostenentscheidung im Bewilligungsbeschluss D *-41 über den Antrag auf Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils vom 30.6.2025, D*-29, bestimmte das Erstgericht die Kosten der antragstellenden Klägerin antragsgemäß mit EUR 77,26.
Mit dem zu 13 R 122/26w von der Klägerin angefochtenen Beschluss D*-43 , in welchem es die im Urteil vom 30.6.2025, D*-29, vorbehaltene Kostenentscheidung in der Hauptsache fällte, verpflichtete das Erstgericht
- die Beklagten dazu, der Klägerin zur ungeteilten Hand an erstgerichtlichen Verfahrenskosten EUR 468,93 und die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 804,78, sowie
- die Klägerin dazu, den Beklagten an erstgerichtlichen Verfahrenskosten EUR 1.871,21 und die Kosten des Berufungsverfahrens vom EUR 964,82
zu ersetzen.
Die von der Klägerin mit TP 3A verzeichneten Kosten der Mahnklage honorierte das Erstgericht dabei gemäß TP 2 I 1.b RATG nach TP 2.
Der Kostenrekurs der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss D*-41 strebt die Abweisung des Antrags der Klägern auf Kostenersatz von EUR 77,26 an.
Der Kostenrekurs der Klägerin gegen den Kostenbestimmungsbeschluss D*-43 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung strebt die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend an, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, der Klägerin an erstgerichtlichen Verfahrenskosten EUR 758,20 und die Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 804,78 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Kostenrekurses der Klägerin.
Die Klägerin hat sich am Verfahren über den Kostenrekurs der Beklagten nicht beteiligt.
Der Kostenrekurs der Beklagten ist berechtigt, der Kostenrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.
I. Kostenrekurs der Beklagten (13 R 121/26y)
1. Die Rekurswerber machen zusammengefasst geltend, im einseitigen Verfahren über den Antrag auf Bestätigung der Vollstreckbarkeit des in der Sache ergangenen Urteils bestehe kein Kostenersatzanspruch. Das Erstgericht hätte die von der Klägerin für den Antrag verzeichneten Kosten von EUR 77,26 nicht zusprechen dürfen.
2. Dieser im Rekurs der Beklagten mit Judikaturzitaten belegte Einwand ist berechtigt.
Nach herrschender Auffassung ist die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Akt des Exekutionsverfahrens, sondern ein Akt der Fortsetzung des titelgerichtlichen Verfahrens, weshalb sich das Verfahren nach den Bestimmungen über das titelgerichtliche Verfahren richtet. Ein Kostenzuspruch kommt demnach nur dann in Betracht, wenn es die Regeln des Titelverfahrens gestatten (OLG Wien 7 Ra 58/11t; OLG Graz 7 Ra 52/06f = RG0000045, je mwN).
Nach einhelliger Judikatur ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ein vom Ausgang des Titelverfahrens unabhängiges selbständiges Verfahren, in welchem jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat und eine Kostenersatzpflicht erst dann besteht, wenn über die Erteilung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit – anders als hier – ein Zwischenstreit eintritt (OLG Graz 7 Ra 52/06f; OLG Wien 7 Ra 58/11t, je mwN; OLG Wien 1 R 208/16i). Ein Anspruch auf Kostenersatz lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung für die Einleitung des Exekutionsverfahrens notwendig ist und daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient (vgl OLG Graz 6 Ra 72/18g = Zak 2019/113).
Dem somit berechtigten Rekurs der Beklagten war Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Klägerin die Kosten ihres Antrags selbst zu tragen hat.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Rekurs der Beklagten beruht auf § 11 Abs 2 RATG. Nach diesem besteht in den Fällen des § 11 Abs 1 RATG, in welchen der begehrte Betrag EUR 100,- nicht übersteigt, nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens. Der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG ist kein Barauslagenersatz (RS0126594 [T2]). Barauslagen hatten die Beklagten somit nicht zu tragen.
II. Kostenrekurs der Klägerin (13 R 122/26w)
1. Die Klägerin macht geltend, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Mahnklage nicht nach TP 2, sondern nach TP 3A zu honorieren gewesen. Dies zusammengefasst mit der Begründung, die Beklagten hätten den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl mit TP 3A verzeichnet, obwohl dieser inhaltlich nur bedingt durch das Beweisanbot minimal länger gewesen sei als die Mahnklage.
Bereits aus dem Prinzip der Kostengleichheit sei es unzulässig, den beklagten Parteien für die Gegenschrift TP 3A zuzusprechen, der Klägerin für die Mahnklage jedoch nur TP 2.
Dies stehe im Ergebnis im Widerspruch zu den Grundsätzen der Waffengleichheit und der Gleichbehandlung der Parteien beim Kostenersatz ( Thiele , Anwaltskosten 4 zu Tarifposten 2 Rz 3).
Zudem sei es gängige Praxis, den Schriftsatz und die entsprechende Gegenschrift nach demselben Tarif einzustufen, um eben dem – zuvor angeführten – Prinzip der Kostengleichheit zu entsprechen.
2. Für Klagen auf Zahlung des Entgelts für Arbeiten und Dienste gebührt, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, Honorierung nach TP 2 (TP 2 I 1.b RATG).
Die Rekurswerberin bestreitet nicht, dass ihre Mahnklage diesen Kriterien entspricht.
Die Berufung auf ein „Prinzip der Kostengleichheit“ ändert nichts an der mit TP 2 I 1.b RATG getroffenen klaren gesetzlichen Regelung.
Selbst die im Zitat der Klägerin aus Thiele , Anwaltskosten 4 , enthaltene Kritik des Autors wegen des von ihm gesehenen Widerspruchs zu den Grundsätzen der Waffengleichheit und der Gleichbehandlung der Parteien beim Kostenersatz aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Einschränkung für die Honorierung auch der Gegenschrift zu von TP 2 I 1.b RATG erfassten Klagen geht offenkundig davon aus, dass dessen ungeachtet TP 2 I 1.b RATG gilt und anzuwenden ist.
Eine gängige Praxis, den Schriftsatz und die entsprechende Gegenschrift nach demselben Tarif einzustufen, ist nicht evident und wäre nicht vom Gesetz gedeckt.
Das Erstgericht hat die Klage zu Recht nach TP2 RATG honoriert. Dem unberechtigten Rekurs der Klägerin war nicht Folge zu geben.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Rekurs der Klägerin beruht auf §§ 41, 50 ZPO, § 11 Abs 1 RATG. Beim Rekursinteresse von EUR 289,27 beträgt der Ansatz nach TP 3A (vgl TP 3A I. 5.b RATG) EUR 87,- (statt von den Beklagten verzeichneter – TP 3B entsprechenden – EUR 108,60).
III.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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