Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Vetter, BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Elisabeth Zick, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (richtig) EUR 27.052,79 samt Nebengebühren sowie Feststellung (Streitwert EUR 1.000; Gesamtstreitwert EUR 28.052,79), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. März 2026, **-37, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.805,46 (darin enthalten EUR 300,91 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 29.7.2025 begehrt die Klägerin aufgrund einer in einem Friseurstudio der Beklagten grob fahrlässig durchgeführten Ansatzblondierung ihrer Haare die Zahlung von EUR 12.000 an Schmerzengeld sowie EUR 15.052,79 an Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus dieser Haarbehandlung.
Die Beklagte bestreitet eine Fehlbehandlung sowie eine durch den behaupteten Vorfall eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Spät- und Dauerfolgen aufgrund der vermeintlich erlittenen Verletzungen seien ausgeschlossen.
Im Anschluss an die vorbereitende Tagsatzung vom 20.11.2025 (ON 8) gaben die bisherigen Klagevertreterinnen am 20.1.2026 (ON 11) die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. In der Folge übermittelte die Klägerin in kurzen Zeitabständen zahlreiche E-Mails mit überwiegend unstrukturierten und schwer nachvollziehbaren Inhalten an das Erstgericht (ON 12 bis ON 17, ON 19 bis ON 24, ON 26 bis ON 28 und ON 30 bis ON 36).
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 6a ZPO und informierte hiervon das Bezirksgericht Gänserndorf als zuständiges Pflegschaftsgericht. Begründend führte es aus, aus dem Inhalt der – inhaltlich unstrukturierten bis „verwirrenden“ – E-Mails ergebe sich, dass es der Klägerin zunehmend an ihrer Diskretions- und Dispositionsfähigkeit mangle, sodass sie die Tragweite ihrer Entscheidungen und Handlungen nicht mehr erkenne.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozessgericht gebunden (§ 6a ZPO).
2.Es ist dem Prozessgericht damit verwehrt, die Prozessfähigkeit einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei, für die kein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, selbst zu prüfen (RS0035270). Verständigt das Gericht gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht, so hat es das bei ihm geführte Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen (RS0035234 [T1, T2, T3, T5, T6]; 9 Ob 24/11m; 1 Ob 168/18i ua). Sobald das Pflegschaftsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Das Gericht darf nicht anordnen, das Verfahren werde nur auf Antrag einer Partei aufgenommen ( Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 6a ZPO Rz 10).
3.Ein Vorgehen nach § 6a ZPO erfordert begründete und konkrete Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit der Partei ( Domej aaO Rz 2; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 6a ZPO Rz 2; RS0008526). Solche können sich auch aus ihrem Verhalten im Prozess ergeben ( Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny³§ 6a ZPO Rz 2), etwa dadurch, dass sie wirre Eingaben (10 ObS 73/95) mit absurdem Vorbringen (RS0110325) erstattet. Als Folge dessen muss die Gefahr hinzutreten, dass sich die Partei selbst Nachteile im Prozess zufügt.
4. Aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Umständen ergeben sich solche konkrete Bedenken hinsichtlich der Entscheidungsfähigkeit der Klägerin. Die zahlreichen, oftmals wiederholenden und über weite Strecken unverständlichen E-Mails samt unzähligen Beilagen lassen sich – entgegen der Darstellung im Rekurs – nicht als bloß „ungewöhnliches“ Verhalten einer Partei qualifizieren, sondern legen den Verdacht einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur sachgerechten Wahrnehmung der eigenen Prozessinteressen nahe. Insbesondere die Dichte und Vehemenz ihrer Mitteilungen begründen die Besorgnis, dass die Klägerin ihre Position in einer Weise verfestigt hat, die sie rationalen Erwägungen und Argumenten nicht mehr zugänglich erscheinen lässt. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass sie ihre prozessualen Interessen nicht zweckentsprechend wahrnimmt und dies im Ergebnis ihrem eigenen Anliegen eines raschen und für sie günstigen Verfahrensausgangs zuwiderläuft.
5.Soweit die Rekurswerberin behauptet, sie könne das vorliegende Gerichtsverfahren ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen, da sie in der Lage sei, ihre Rechtsposition klar darzulegen, den Verfahrensgegenstand zu erfassen und ihre prozessualen Interessen sachgerecht wahrzunehmen, ist darauf zu verweisen, dass gerade diese Umstände nicht das Prozessgericht, sondern das zuständige Pflegschaftsgericht zu prüfen hat (vgl RS0035270).
6. Zwar kann das Tätigwerden eines Vertreters aufgrund einer Prozessvollmacht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters entbehrlich machen. Voraussetzung dafür ist jedoch zunächst, dass die Prozessvollmacht wirksam erteilt wurde: Die Partei muss im Zeitpunkt der Vollmachterteilung fähig gewesen sein, den Zweck der Vollmacht und die Tragweite des von ihr erteilten Prozessführungsauftrags zu erkennen (vgl DomejaaO Rz 4). Eine Unterbrechung des Verfahrens erfolgt auch dann, wenn die natürliche Person anwaltlich vertreten ist, weil auch fraglich sein kann, ob die Partei schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte (1 Ob 129/18d mwN). Vorliegend erfolgte die Bevollmächtigung der nunmehrigen Klagevertreterin erst nach dem Unterbrechungsbeschluss. Es ist daher nicht ohne Weiteres von der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung auszugehen. Diese hängt vielmehr ihrerseits von der noch zu klärenden Frage der Entscheidungsfähigkeit der Klägerin ab.
7.Das Erstgericht ist daher zurecht gemäß § 6a ZPO vorgegangen, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
8.Die Beklagte ist dem vorliegenden Rekurs in ihrer Rekursbeantwortung entgegengetreten. Über die Frage der Unterbrechung hat daher ein unechter Zwischenstreit stattgefunden, in dem die Beklagte obsiegte, weshalb sie gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Rekursbeantwortungskosten hat (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.322 mwN).
9.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0037059).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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