Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. April 2026, GZ **-4.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folgegegeben, dass der Antrag des A* nach § 133a StVG auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes zurückgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zehn Jahren und sechs Monaten, und zwar die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. August 2020 (Rechtskraft 4. März 2021), AZ **, wegen § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und den Strafrest von zehn Monaten einer Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2018 (Rechtskraft 10. Februar 2018), AZ **, wegen §§ 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall; 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verhängt wurde, von deren Vollzug jedoch ursprünglich (im April 2019) nach § 133a StVG vorläufig abgesehen wurde, er jedoch trotz Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist war, um neuerlich rasch rückfällig (nämlich bereits im Oktober 2019) zu delinquieren, und die sodann in Vollzug gesetzt wurde.
Den anlassgegenständlichen Verurteilungen liegt die Einfuhr von rund 125 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von über 40 % in den Jahren 2016 und 2017 von Ungarn nach Österreich und deren Überlassung an einen Abnehmer zugrunde sowie, dass er am 14. Oktober 2019 in **-nach Absehen vom Strafvollzug und seinem Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot - einem verdeckten Ermittler 5 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 60 % zu einem Kilopreis von EUR 30.000,--anbot.
Er weist davor zumindest zwei einschlägige Vorstrafen in Ungarn auf und verspürte mehrfach längere Jahre das Haftübel, auch in Deutschland und Frankreich wurde er zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen massiv einschlägiger Delinquenz verurteilt. Nach eigenen Angaben war er auch in Großbritannien wegen Drogenhandels drei Jahre in Haft. Sein Vollzugsverhalten ist durch den unerlaubten Besitz von USB-Sticks getrübt (siehe die Konstatierungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2026, AZ 17 Bs 12/26b betreffend die Ablehnung der bedingten Entlassung).
Das errechnete Strafende fällt auf den 24. November 2028, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 25. August 2023 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 25. Mai 2025.
Nachdem von A* nach § 133a StVG gestellte Anträge bereits mit Beschlüssen des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 15. Dezember 2023 zu AZ ** (betreffend den Hälftestichtag) und des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Mai 2025 zu AZ ** (betreffend den Zwei-Drittel-Stichtag) rechtskräftig und zuletzt explizit wegen dessen nicht glaubhaften Ausreisewillens abgewiesen wurden, weil er zur Begehung von Straftaten trotz eines bis 23. April 2029 bestehenden Aufenthaltsverbotes und der Erklärung anlässlich des ihm bereits zuvor gewährten Absehens nach § 133a StVG, der Ausreiseverpflichtung nachhaltig nachzukommen, wieder nach Österreich einreiste, und daher nicht davon auszugehen sei, dass er sich in Zukunft an das (nunmehr unbefristete) Aufenthaltsverbot halten werde, stellte er in casu am 1. März 2026 neuerlich eine Antrag nach § 133a StVG, in welchem er lediglich seine Läuterung und seinen Ausreisewillen beteuert (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht diesen neuerlichen Antrag des A* nach § 133a StVG ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 5) richtet, der mit der Maßgabe der Antragszurückweisung keine Berechtigung zukommt.
Denn eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 26/1; OLG Wien 18 Bs 14/16i; vgl – in Bezug auf Beschlüsse auf Ablehnung der bedingten Entlassung – Pieber aao § 152 Rz 31 f). Nur wenn die erste Entscheidung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit erging, steht sie einem neuerlichen Antrag nach zwei Dritteln der Strafzeit nicht entgegen (OLG Wien 131 Bs 225/19d).
Weil sich an den entscheidungsrelevanten Umständen seit der zuletzt zum Zwei-Drittel-Stichtag ergangenen Entscheidung im Mai 2025 (außer dem hier nicht interessierenden Zeitablauf) nichts geändert hat, war der neuerliche Antrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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