Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Jänner 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zehn Jahren und sechs Monaten, und zwar die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. August 2020 (Rechtskraft 4. März 2021), AZ **, wegen § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren und den Strafrest von zehn Monaten einer Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2018 (Rechtskraft 10. Februar 2018), AZ **, wegen §§ 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall; 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verhängt wurde, von deren Vollzug ursprünglich nach § 133a StVG vorläufig abgesehen wurde, er jedoch trotz Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist war, um neuerlich rasch rückfällig zu delinquieren, und die sodann in Vollzug gesetzt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 24. November 2028, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 25. August 2023 vor, Zwei Drittel Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 25. Mai 2025.
Das Oberlandesgericht Wien hatte zuletzt mit Beschluss vom 11. April 2025, AZ 17 Bs 80/25a, einer Beschwerde des A* gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag nicht Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des A* auf bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine unmittelbar nach Kundmachung erhobene, unausgeführte Beschwerde (siehe ON 10) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Den anlassgegenständlichen Verurteilungen liegt die Einfuhr von rund 125 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von über 40 % in den Jahren 2016 und 2017 von Ungarn nach Österreich und deren Überlassung an einen Abnehmer zugrunde sowie, dass er am 14. Oktober 2019 in ** nach Absehen vom Strafvollzug und seinem Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot - einem verdeckten Ermittler 5 kg Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 60 % zu einem Kilopreis von EUR 30.000, anbot.
Er weist davor zumindest zwei einschlägige Vorstrafen in Ungarn auf und verspürte mehrfach längere Jahre das Haftübel (siehe ON 7), auch in Deutschland und Frankreich (siehe ON 11 und 12 im Akt ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) wurde er zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen massiv einschlägiger Delinquenz verurteilt. Nach eigenen Angaben war er auch in Großbritannien wegen Drogenhandels drei Jahre in Haft.
Sein Vollzugsverhalten ist durch den unerlaubten Besitz einer SD Karte inklusive Adapter im Dezember 2024, der mit einer Geldbuße geahndet wurde, getrübt.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Gründe, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz trotz zahlloser Vorstrafen und jahrelangen Vollzugs und in der Unbelehrbarkeit sogar unter den geordneten Bedingungen des Vollzugs, somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung beinahe drei Jahre vor dem errechneten Strafende somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafen.
Dem hat er auch nichts entgegenzusetzen, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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