Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. März 2026, GZ **-13.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über ihn zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. Mai 2026 vorliegen (ON 2, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 12, 2; ON 13.1).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 14) und zu ON 15 näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist nämlich rückreichend in das Jahr 2006 – unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteile – zur Anlassverurteilung bereits acht einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten sowie wegen Verstößen gegen das Suchtmittel- und das Waffengesetz auf (ON 3). Weder die Gewährung bedingter Strafnachsichten, teils samt Anordnung von Bewährungshilfe, noch der mehrfache Vollzug selbst längerer Freiheitsstrafen (vgl aaO Punkt 5, 6 und 9 der Strafregisterauskunft) vermochten ihn von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Nachdem er am 7. Juni 2023 aus dem Vollzug zweier jeweils 18-monatiger Freiheitsstrafen entlassen wurde (vgl aaO Punkte 8 und 9 der Strafregisterauskunft), delinquierte er bereits am 24. Jänner 2024 – sohin im raschen Rückfall – erneut.
Dem der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Schuldspruch zufolge (ON 8) hat er am genannten Tag in **
I./ fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von 5,78 Euro, Gewahrsamsträgern des Unternehmens B* mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er diese unter Beobachtung durch den Ladendetektiv einsteckte und damit den Kassabereich ohne Bezahlung passierte, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch den Ladendetektiv C* und die Mitarbeiter D* sowie E* Gewalt gegen D* anwandte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihm mit einem Pfefferspray gezielt in den Augenbereich sprühte;
II./ wenn auch nur fahrlässig, Waffen, nämlich einen Pfefferspray und eine CO2-Waffe der Marke **, **, Modell **, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.
Er hat hiedurch (zu I./) das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und (zu II./) das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG begangen.
Selbst im engen Setting des Strafvollzuges fand sich der Beschwerdeführer nicht zu einem normangepassten Verhalten bereit und musste mit Ordnungsstrafverfügung vom 9. April 2025 (ON 7) disziplinär zur Verantwortung gezogen werden, weil er ein Mobiltelefon samt SIM-Karte unerlaubt in seinem Besitz hatte. Zudem konsumierte er – wie er auch selbst im Rahmen seiner Anhörung einräumte (ON 12, 2) – am 15. Jänner 2026 „Spice“ (ON 6).
Der Beschwerdeführer legte zwar eine Einstellungszusage (für den Fall seiner bedingten Entlassung) als Verkäufer in der „F*“ (ON 11.2) – ein wohl von seiner Mutter betriebener Secondhand-Handel - vor, worauf er in seiner Beschwerde ebenso verweist, wie auf seine Bereitschaft eine Drogenentzugstherapie zu absolviren. Bereits in der Vergangenheit vermochten den Angeklagten aber weder seine geringfügige Beschäftigung als Verkäufer im Geschäft seiner Mutter, bei der er im Übrigen auch schon in der Vergangenheit wohnte (vgl hiezu die Beschreibung seiner Wohn- und Arbeitssituation im Gutachten der Sachverständigen Mag. G* vom 16. Juli 2020 [ON 21 S 8 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien]), noch ihm gewährte Therapiemöglichkeiten im Rahmen von ihm gewährten Strafaufschüben nach § 39 SMG (vgl ON 80 in AZ ** und Einsicht in das VJ-Register zu AZ ** jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien) deliktsverhindernd zu wirken.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kam das Erstgericht - trotz der als gut beschriebenen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (ON 4, 2) - daher nicht zu kritisieren zur Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen, weil spezialpräventive Umstände, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben, der Resozialisierungsresistenz und dem getrübten Vollzugsverhalten, sohin daraus resultierend in den äußerst geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine solche nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - somit weiterhin als weit weniger geeignet erweist, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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