Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Dr. A*nach § 21 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2025, GZ **-69, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen .
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2025 (ON 43.1, 22 und ON 43.2) wurde die am ** geborene französische Staatsangehörige Dr. A* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht. In einem wurde vom Vollzug der Unterbringung gemäß § 157a Abs 1 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren vorläufig abgesehen. Mit zugleich gefasstem, verfehlt (RIS-Justiz RS0126528; 14 Os 114/25h) gemeinsam ausgefertigtem Beschluss wurde Bewährungshilfe angeordnet und wurden die Bedingungen für das Absehen vom Vollzug festgelegt (§ 434g Abs 6 StPO; §§ 157a Abs 4, und 157b f StVG; mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 ausschließlich in Bezug auf den Ort der Wohnsitznahme abgeändert [ON 58]).
Eine Übernahme der Kosten für die aufgetragenen Behandlungen und die angeordnete Wohnsitznahme in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung wurde gemäß § 157d StVG iVm § 179a StVG unter Berücksichtigung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse abgelehnt. Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung von 2.300 Euro und dem Sparguthaben von rund 60.000 Euro keine Schulden und Sorgepflichten gegenüberstanden (US 4 und US 13).
Mit Eingabe vom 6. November 2025 (ON 64.1) beantragte die Betroffene die in Bezug auf die Kostentragung getroffene Entscheidung dahingehend abzuändern, als der Bund gemäß (§ 157d StVG iVm) § 179a Abs 2 StVG dazu verpflichtet werden möge, die Kosten für die im Beschluss genannten Bedingungen teilweise zu tragen und der Betroffenen nur ein Kostenbeitrag von 500 Euro pro Monat auferlegt werden solle. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich an ihren Einkommens-und Vermögensverhältnissen nichts geändert habe, am 30. März 2026 der Bezug der Arbeitslosenunterstützung jedoch auslaufe und unklar sei, ob sie danach Notstandshilfe erhalte. Weiters stünden dem Einkommen die sich aus der beigelegten Aufstellung (ON 64.2) ergebenden monatlichen Fixkosten gegenüber und verrechne der Verein B* einen Tagessatz von 222,30 Euro für die Intensivbetreuung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass keine geänderten Umstände behauptet worden und solche auch nicht erkennbar seien, weshalb die bereits rechtskräftig ergangene Entscheidung einer neuerlich inhaltlichen Auseinandersetzung entgegenstehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Betroffenen (ON 73.1), in der sie im Wesentlichen vorbringt, ihr „Restvermögen“ habe sich durch die monatlichen Fixkosten seit der Urteilsverkündung auf 15.000 Euro reduziert, während sich ihr Einkommen nicht verändert habe.
Dem Rechtsmittel kann im Sinne des Eventualbegehrens auf Beschlussaufhebung Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 157d StVG gilt § 179a StVG sinngemäß, wenn dem Betroffenen aufgetragen wird, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen, sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen. Gemäß § 179a StVG hat – soweit relevant - die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen, wenn der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert werden würde (Abs 2 erster Satz leg cit). Die Entscheidung darüber steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu und soll nach Möglichkeit zumindest dem Grunde nach bereits bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung in geeigneter Form berücksichtigt werden (Abs 2 letzter Satz leg cit).
Tatsächlich unterliegt – wie vom Erstgericht richtig erkannt - der Ausspruch nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG der clausula rebus sic stantibus und steht einer neuerlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht des Bundes dem Grunde nach immer dann entgegen, wenn sich die Umstände seither nicht entscheidend geändert haben ( Pieber in WK 2StVG § 179a Rz 8; siehe auch 11 Os 96/12w).
Nunmehr tritt allerdings, als im Beschwerdeverfahren als zulässige Neuerung zu berücksichtigen (vgl dazu Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8; Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3/6), hinzu, dass sich die Betroffene in ihrer Beschwerde erkennbar auf ihre geänderten Vermögensverhältnisse beruft. Darüber hinaus ist dem vom Beschwerdegericht eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 2. April 2026 zu entnehmen, dass die Betroffene seit 31. März 2026 Notstandshilfe bezieht.
Daher haben sich seit der am 8. September 2026 gemäß § 157d StVG iVm § 179a StVG ergangenen Entscheidung die Umstände wesentlich geändert und diese steht einer neuerlichen Sachentscheidung nicht mehr entgegen.
Da die Sachverhaltsgrundlagen derzeit unzureichend sind, ist - der Beschwerde Folge gebend - nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO mit Aufhebung des bekämpften Beschlusses und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, wie sich die geänderten Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Betroffenen nunmehr darstellen (Erhebung der Höhe der Ersparnisse und des Notstandshilfebezugs sowie Abklärung des Vorliegens einer – bei Notstandshilfebeziehern üblicherweise bestehenden – Krankenversicherung; dem gegenüberstehende tatsächliche und notwendige Leistungspflichten, wobei ua zu berücksichtigen sein wird, dass die studierende Tochter nach dem Akteninhalt als Fußballprofi selbsterhaltungsfähig sein dürfte; Sorgepflichten des Vaters) und welche Kosten monatlich durch die gemäß §§ 157b f StVG festgelegten Bedingungen tatsächlich erwachsen. Inhaltlich wird zu beurteilen sein, ob diese Änderung der Umstände bei der Beurteilung der allfälligen Kostentragung durch den Bund gemäß § 157d StVG iVm § 179a Abs 2 letzter Satz StVG zu einem anderen Sachausgang führen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden