Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2026, GZ B*-113.2, nach der am 13. April 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidenten Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3½ Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 16. September 2025 in ** Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen jeweils androhte, sie umzubringen, und zwar
A./ C*;
B./ D*.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung gegen die frühere Ehefrau als erschwerend, als mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde weiters die Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens betreffend Vorwürfe gegenüber seiner Ex-Frau aggravierend in Anschlag gebracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RIS-Justiz RS0099951) wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 113.1 S 18) und fristgemäß lediglich in den Punkten Nichtigkeit und Schuld ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 115).
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1a StPO moniert der Berufungswerber die Durchführung der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2026 in Abwesenheit seines Pflichtverteidigers, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen und er einer Durchführung derselben ohne Verteidiger nicht zugestimmt habe, sodass ihm die gesetzlich vorgesehene notwendige Verteidigung faktisch entzogen worden sei.
Vorab ist zum besseren Verständnis festzuhalten, dass A* bereits in dem gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Linz zur Zahl ** wegen des Verdachts der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (idF BGBl I 2013/116) und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde (ON 1.25). Nach Einbringung der Anklageschrift vom 19. März 2025 (ON 69) beim Landesgericht Linz als Schöffengericht, AZ **, und deren Rechtswirksamkeit wurde dieses Verfahren mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 3. Juli 2025, **-2, an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert (ON 78) und dort zu AZ B* geführt. In dieses Stammverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 2025 das Verfahren AZ ** desselben Gerichts, in dem die Staatsanwaltschaft Wien am 20. Oktober 2025 gegen A* einen Strafantrag wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB eingebracht hatte (ON 91.5), gemäß § 37 StPO einbezogen (ON 1.102), jedoch dieses zur Vermeidung von Verzögerungen in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 2025 wieder getrennt (ON 1.124), und-nachdem in derselben Hauptverhandlung ein rechtskräftiger Freispruch des A* bezüglich sämtlicher von der Staatsanwaltschaft Linz erhobener Anklagevorwürfe ergangen war (ON 96.2)-sodann als Einzelrichterverfahren weitergeführt.
Soweit der Berufungswerber nunmehr vermeint, in der von der Einzelrichterin durchgeführten Hauptverhandlung am 14. Jänner 2026 nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen zu sein, obwohl dies zwingend vorgeschrieben sei, verkennt er, dass sich die Wirksamkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht auf ein getrenntes Verfahren erstreckt, in dem aufgrund neuerlicher Prüfung der Voraussetzungen ein eigener Beschluss zu fassen ist (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 27 Rz 7).
Für die hier nach den Urteilsfeststellungen begangenen Straftaten bestand aber in der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien keine notwendige Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO), sodass die Beiziehung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht erforderlich war, und demzufolge der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Zur Berufung des Angeklagten wegen Schuldist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht - im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen - verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu erwecken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme unter Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens schlüssig dargelegt hat, wie sie zu ihren für den jeweiligen Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Erstgericht seine Feststellungen zum jeweiligen objektiven Geschehen, insbesondere hinsichtlich der vom Angeklagten gegenüber den beiden Opfern getätigten drohenden Äußerung, auf die diesbezüglich übereinstimmenden und für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen C* (ON 91.4.9 S 4 f, ON 113.1 S 10 und S 12) und D* (ON 91.4.8 S 4, ON 113.1 S 14 f) gestützt hat, wobei es sich sowohl mit den in ihren Aussagen aufgetretenen Widersprüchlichkeiten auseinandersetzte, als auch die infolge ihrer emotionalen Verwicklung als übertrieben erachteten Schilderungen der Zeugin C* in sein Kalkül miteinbezog (US 4 f).
Soweit der Berufungswerber kritisiert, dass das Gericht selbst einräume, dass die Zeugin C* erkennbar bestrebt gewesen sei, ihn möglichst nachteilig darzustellen, dennoch aber den Kern ihrer belastenden Angaben ungeprüft übernommen habe, verkennt er, dass es dem im Rahmen einer kritisch-psychologischen Prüfung der Überzeugungskraft einer bestimmten Beweisaussage legitimen, der freien an keine Beweisregeln gebundenen richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnenden Vorgang entspricht, einem Zeugen trotz Annahme einer mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmenden Wiedergabe-wie vorliegend-von Nebenumständen in dem entscheidenden Teil seiner Tatsachenbekundungen dennoch zu folgen ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 130).
Wenn der Angeklagte weiters die aktenwidrige und lebensfremde Feststellung eines heftigen Kopfstoßes moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass das Versetzen eines Kopfstoßes weder anklagegegenständlich war noch das Erstgericht konstatierte, dass er dem Zeugen D* einen solchen versetzt hat. Vielmehr wurde im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich die diesbezügliche Aussage der Zeugin C* in der Hauptverhandlung wiedergegeben (US 4), der die Erstrichterin in diesem Punkt jedoch nicht folgte.
Insofern der Berufungswerber vermeint, dass das Erstgericht die Ernstlichkeit der festgestellten Drohungen allein aus der subjektiven Wahrnehmung der Belastungszeugen ableite, im Protokoll sich jedoch keine konsistenten wörtlichen Wiedergaben fänden, die eine objektive ernstliche Bedrohung belegen würden, übergeht er die in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen der Zeugin C* und des Zeugen D*, wonach er sie beide mit dem Umbringen bedroht habe (ON 113.1 S 10 f und S 13 f). Aufgrund des Wortlauts dieser Äußerungen schloss das Erstgericht auf Drohungen mit zumindest einer Körperverletzung und leitete die Ernstlichkeit derselben in nicht zu beanstandender Weise einerseits aus dem aggressiven Gesamtverhalten des Angeklagten, andererseits aus dem Umstand, dass er sich dem Zeugen D* auch körperlich näherte, indem er ihn an der Brust berührte und wegdrückte, ab (US 5 f).
Soweit der Angeklagte weiters moniert, dass die subjektive Tatseite lediglich behauptet, jedoch nicht begründet werde, ist hiezu auszuführen, dass das Erstgericht seine Konstatierungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite empirisch einwandfrei aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen ableitete (US 6), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel bei einem-wie hier-leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Insofern der Berufungswerber eine unzulässige Verwertung eines Nachtatverhaltens behauptet, weil seine emotionale Reaktion am Ende der Verhandlung als Indiz für seine Aggressivität gewertet worden sei, obwohl das Hauptverhandlungsprotokoll ein durchgehend ruhiges Aussageverhalten dokumentiere, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht mit der Passage „ Der Angeklagte wirkte in der Hauptverhandlung ausgesprochen bemüht, sich gut und ruhig darzustellen, wobei er gegen Ende der Verhandlung-in dem Moment, als er die Verfolgung seiner Ex-Frau für vermeintliche Falschaussagen forderte-durchaus aufgebracht auftrat, sodass diese Seite auch für das Gericht wahrnehmbar zum Vorschein kam.“ lediglichim Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der Glaubwürdigkeit seiner Angaben durchaus legitim einen Aspekt des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zum Ausdruck brachte (US 5). Im Übrigen würde nur ein bei der Strafbemessung als erschwerend in Anschlag gebrachtes Nachtatverhalten eine Gesetzesverletzung bewirken (vgl 13 Os 65/14d [13 Os 66/14a-6]).
Soweit der Angeklagte letztlich einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ ins Treffen führt, weil angesichts widersprüchlicher Aussagen und fehlender objektiver Beweise zu seinen Gunsten entschieden hätte werden müssen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht bedeutet, dass sich das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die den Angeklagten günstigste Variante entscheiden müsste, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht ( Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 65; RIS-Justiz RS0098336). Diesen Anforderungen wird die erstgerichtliche Beweiswürdigung jedoch gerecht.
Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der-bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden-Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist anzumerken, dass die vom Erstgericht im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen mitberücksichtigte Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens nicht zum Nachteil des Angeklagten in Anschlag zu bringen ist, weil dieses Verfahren nicht mit einem rechtskräftigen Schuldspruch, sondern vielmehr mit einem Freispruch (ON 96.2) endete (vgl RIS-Justiz RS0119271, RS0091048[T6]).
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen erweist sich die über den Angeklagten verhängte und ohnehin bedingt nachgesehene Unrechtsfolge angesichts der zweifachen Tatbestandsverwirklichung als durchaus dem Schuld-und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der strafbaren Handlungen entsprechend und trägt auch dem bisher ordentlichen Lebenswandel gebührend Rechnung, sodass kein begründeter Anlass für eine Reduktion der Sanktion besteht.
Die Verhängung einer Geldstrafe war trotz des bislang ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten aus spezialpräventiver Sicht nicht angezeigt, zumal eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd wirkt und die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre erforderliche-Bagatellisierungstendenzen entgegenwirkende - Warnfunktion verfehlen würde ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 37 Rz 2).
Es war somit der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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