Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der tunesische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine wegen §§ 27 Abs 1 Z 1, Abs 2a, Abs 3 SMG und 15 StGB erlittene Unrechtsfolge in der Dauer von sieben Monaten Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 7. August 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 22. April 2026 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion werden am 27. Mai 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus entgegenstehenden spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, lässt die aus der Strafregisterauskunft ersichtliche Verbrechenschronologie keine hinreichenden Aussichten auf einen Erfolg der Rechtswohltat bedingter Entlassung zu.
So wurde der Strafgefangene erstmals am 23. Juni 2025 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen §§ 27 Abs 2a zweiter Fall, 27 Abs 3 SMG und 15 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 23. Juni 2025 vollzogen. Schon am 7. Jänner 2026 (knapp nach einem Sechstel der ausgesprochenen Probezeit) wurde der Strafgefangene erneut spezifisch einschlägig straffällig, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung führte. Das zeigt nicht nur die Wirkungslosigkeit schon einmal gewährter Rechtswohltat in Form (teil)bedingter Strafnachsicht auf, sondern auch die in der Suchtgiftabhängigkeit gelegene erhöhte Delinquenzgefahr, der mit einer neuerlichen Rechtswohltat nicht entsprechend begegnet werden kann. Zu dieser bereits negativen Prognoseeinschätzung gesellt sich das zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. B* zu den Voraussetzungen des § 39 SMG (dortige ON 50.1), nach dem eine Therapiebedürftigkeit des Strafgefangenen vorliege. Ungeachtet der von der Sachverständigen für glaubhaft gehaltenen Therapiemotivation sei aber ein Therapieerfolg unter den aktuell gegebenen persönlichen, beruflichen und sozialen Umständen und ohne ausreichende Deutschkenntnisse als offenbar aussichtslos einzuschätzen.
Angesichts dieser sachverständigen Einschätzung sind auch Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB aktuell nicht geeignet, die negative Zukunftsprognose zu Gunsten des Strafgefangenen in Frage zu stellen.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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