Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien Simmering (im Erstvollzug) Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 25 Monaten, und zwar aufgrund
des am 13. März 2025 rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Feldkirch, AZ B*, den wegen §§ 223 Abs 2 StGB, 224 StGB unbedingt verhängten Strafteil von fünf Monaten einer gesamt fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe,
des am 25. Juli 2025 rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Feldkirch, AZ **, die wegen §§ 223 Abs 2, 224; 88 Abs 3; 89 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und
des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht eine achtmonatige Freiheitsstrafe, die mit am 20. September 2022 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu AZ ** wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Juni 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 3. Juni 2026 vorliegen, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 9. Oktober 2026.
Der Strafgefangene beantragte seine bedingte Entlassung und seine persönliche Anhörung nach § 152a Abs 1 StVG (ON 2.1, S 4, ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag – ohne dessen Anhörung, weil nach den Umständen des Falls eine solche nicht erforderlich, weil nicht erkennbar sei, dass eine solche ein anderes Ergebnis bringen würde - aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 8) richtet, der in ihrem Eventualbegehren Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten-bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen-der Rest der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dabei ist abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung (samt deren begleitenden Maßnahmen) weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe (ohne begleitende Maßnahmen). Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung-sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann-ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in WK-StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Den Anlassverurteilungen liegt in allen drei Fällen in den Jahren 2022, 2024 und 2025 der Gebrauch eines totalgefälschten polnischen Führerscheins zugrunde, und dass er im Mai 2025 mit beinahe drei Promille einen schweren Verkehrsunfall verursachte und dabei eine Person am Körper verletzte und drei weitere gefährdete. Er weist in Österreich zwei Vorstrafen wegen (Einbruchs-)Diebstahls und eine einschlägige Vorstrafe wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB auf, die jeweils verhängten Geldstrafen vermochten ihn nicht von weiterer Delinquenz teils in extrem raschen Rückfall abzuhalten, ebensowenig die ihm mehrfach gewährte Rechtswohltat (teil-)bedingter Strafnachsicht. In Italien weist A* drei Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz zu (soweit überblickbar, siehe ECRIS-Auskunft ON 6 im Urteilsakt B*) jeweils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen auf.
Gemäß § 152a Abs 1 StVG hat das Gericht den Strafgefangenen vor der Entscheidung zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zweck einer bedingten Entlassung zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist daher beim Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit – wie hier insgesamt (vgl § 46 Abs 5 StGB; § 1 Z 5 StVG) - achtzehn Monate übersteigt, die Anhörung jedenfalls dann zwingend, wenn der Strafgefangene sie zum ersten Mal beantragt und das Gericht die Entlassung nicht bewilligt. In den anderen Fällen kann von der Anhörung des Strafgefangenen (nur) abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig erscheint (Pieber in WK-StVG § 152a Rz 1 letzter Absatz).
Nachdem – wie Nachschau in der VJ bzw der IVV bestätigte – A* erstmals seine Anhörung zur bedingten Entlassung aus dem Vollzug von gesamt achtzehn Monate Strafzeit übersteigenden Strafen beantragt hat, wäre eine solche zwingend (siehe Pieber aaO) durchzuführen gewesen, weshalb der Beschwerde in ihrem Eventualantrag Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Anhörung des Strafgefangenen und unter Berücksichtigung dessen Beschwerdevorbringens aufzutragen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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